EmpCo-Richtlinie: Bis zu 4 Prozent Umsatzbuße für vage Umweltversprechen
Veröffentlicht am: 28.09.2026 um 15:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Reduktion von Konsumfolgen durch nachhaltige Einkaufsstrategien sowie die kritische Prüfung von Haushaltszusätzen stehen verstärkt im Fokus aktueller Analysen. Insbesondere der Umgang mit chemischen Hilfsmitteln wie Weichspülern und die neue rechtliche Rahmensetzung für Umweltversprechen durch die Europäische Union markieren eine Zäsur für Verbraucher und Unternehmen.
Chemische Zusätze und textile Auswirkungen
Berichten von Ende September 2026 zufolge rücken die Inhaltsstoffe und Wirkweisen von Weichspülern verstärkt in den Blickpunkt. Diese Produkte bestehen im Wesentlichen aus kationischen Tensiden, Isopropylalkohol, Wasser und Duftstoffen. Die enthaltenen Tenside lagern sich während des letzten Spülgangs an die Textilfasern an. Dies führt dazu, dass die Wäsche weicher wird, sich leichter bügeln lässt und eine geringere statische Aufladung aufweist.
Hinsichtlich der Funktionalität der Textilien gab Dr. Bernd Glassl vom Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel (IKW) eine Einordnung zur Saugfähigkeit.
Die grundsätzliche Wasseraufnahmefähigkeit bleibe in Bezug auf die Menge erhalten. Allerdings könne bei einer Überdosierung das Eindringen von Wasser verlangsamt werden. Besondere Vorsicht gilt bei Funktionskleidung: Weichspüler könne hier die Ableitung von Wasserdampf beeinträchtigen.
Ein dauerhafter Schaden entstehe durch einen einmaligen Waschgang jedoch nicht zwingend, da die Tenside beim nächsten Waschvorgang wieder entfernbar seien. In Deutschland sind bereits seit den 1990er Jahren leicht biologisch abbaubare Tenside im Einsatz; seit 2005 ist deren Verwendung EU-weit vorgeschrieben.
Die EmpCo-Richtlinie und das Ende vager Umweltversprechen
Parallel zur Debatte um Haushaltsprodukte verschärfen sich die gesetzlichen Anforderungen an die Produktwerbung. Mit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie EmpCo (Empowering Consumers for the Green Transition), die in Deutschland Anfang 2026 in nationales Recht überführt wurde, gelten neue Regeln für Umweltaussagen.
Allgemeine Begriffe wie „grün“, „natürlich“ oder „umweltfreundlich“ sind seither untersagt, sofern sie nicht auf demselben Medium unmittelbar und konkret erklärt werden.
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Die Richtlinie verbietet zudem Klimaversprechen wie „klimaneutral“ oder „klimapositiv“, wenn diese ausschließlich auf CO2-Zertifikaten oder Baumpflanzprojekten basieren. Friederike Elsner, Leiterin des Projekts „Siegelklarheit“, erklärte hierzu, dass sich Verbraucher künftig stärker auf nachvollziehbare und belegbare Aussagen verlassen können sollen.
Niklas Zehrfeld von der Verbraucherzentrale Sachsen betonte zudem, dass Umweltversprechen die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen könnten und daher einer strengen Prüfung bedürfen.
Konsequenzen für Unternehmen und Handel
Die rechtlichen Verschärfungen haben spürbare Folgen für die Wirtschaft. Bei Verstößen gegen die neuen Vorgaben drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes. Zudem sind Nachhaltigkeitssiegel nur noch zulässig, wenn sie auf unabhängigen Zertifizierungen oder staatlichen Systemen wie dem EU-Ecolabel oder dem Blauen Engel basieren.
Zahlreiche Unternehmen haben bereits Anpassungen an ihren Verpackungen vorgenommen:
- Ritter Sport überklebt den Claim zum nachhaltigen Kakaobezug mit einem „100 Gramm“-Sticker.
- Gepa ersetzt das Zeichen „fair +“ durch einen goldenen Punkt.
- Vaude änderte die Bezeichnung „Eco Finish“ in „NoPFAS Finish“.
- Schwalbe unterzog laut Berichten rund 1.800 Umweltaussagen einer internen Prüfung.
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Für Waren, die bereits vor der Gesetzesänderung in den Handel gelangten, wurde in Deutschland eine Übergangsfrist von zwei Jahren beschlossen. Dies gilt jedoch nur, wenn eine Vernichtung der Bestände unverhältnismäßig oder nicht nachhaltig wäre.
Rechtliche Präzedenzfälle und Marktüberwachung
Dass die neuen Regeln bereits Wirkung zeigen, belegen erfolgreiche Klagen von Verbraucherschützern. So untersagte das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken dem Unternehmen Hornbach, gebietsfremde und potenziell invasive Pflanzen als Natur- und Vogelschutzhecken zu bewerben.
Auch vage Zukunftsversprechen ohne konkreten und überprüfbaren Umsetzungsplan sowie Werbung mit gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften sind nun als Wettbewerbsverstoß abmahnbar.
Während Branchenvertreter wie Joscha Frost vom Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft darauf verwiesen, dass gemeinnützige Vereine ohne Produktvertrieb nicht in den Anwendungsbereich fallen, herrscht in anderen Sektoren noch Unsicherheit. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft bezweifelt etwa die künftige Verwendung des Begriffs „Ökostrom“, während Anbieter wie Green Planet Energy die neue Transparenz grundsätzlich positiv bewerten.
