Elternunterhalt, BMG

Elternunterhalt: BMG plant Rücknahme von Entlastungen für Kinder

Veröffentlicht am: 20.09.2026 um 19:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ein BMG-Entwurf sieht eine Rücknahme der Entlastungen vor, nennt aber keine neue Einkommensgrenze. Pflegeheimkosten steigen weiter.

Elternunterhalt: BMG plant neue Regeln für Pflegekosten
Ein ruhiger Balkon eines modernen Pflegeheims mit Blick auf einen Garten bei Sonnenuntergang. Illustration mit AI erstellt.

Die Finanzierung der stationären Pflege in Deutschland steht vor einer potenziellen Neuausrichtung. Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vom 5. Juni 2026 sieht vor, die im Jahr 2020 eingeführten Entlastungen beim Elternunterhalt in einem separaten Verfahren zurückzunehmen.

Während derzeit weitreichende Schutzregeln für Kinder pflegebedürftiger Eltern gelten, deutet die aktuelle Programmatik des Ministeriums auf eine Verschärfung des Unterhaltsrückgriffs hin.

Der Referentenentwurf und die politische Debatte

In dem Entwurf aus dem Juni 2026 kündigt das Bundesgesundheitsministerium die Rücknahme der Entlastung beim Elternunterhalt an. Bisher ist ein Unterhaltsrückgriff durch die Sozialhilfeträger erst ab einem Jahresgesamteinkommen von 100.000 Euro je Kind vorgesehen. Diese Regelung nach § 94 Abs. 1a SGB XII stellt sicher, dass kein Automatismus bei der Heranziehung von Angehörigen greift, sofern diese unter der genannten Einkommensschwelle liegen.

Der vorliegende Referentenentwurf nennt bisher keine konkrete neue Einkommensgrenze, was in Fachkreisen und der Politik zu Diskussionen führt. Die Pflegebevollmächtigte Staffler sprach sich laut Berichten gegen eine komplette Streichung der Entlastung aus. Damit positioniert sie sich gegen eine vollständige Rückkehr zur alten Rechtslage, bei der Kinder bereits bei deutlich geringeren Einkommen zur Mitfinanzierung der Pflegekosten herangezogen werden konnten.

Steigende Kostenbelastung in der stationären Pflege

Hintergrund dieser Überlegungen ist die anhaltende Kostenentwicklung in der Langzeitpflege. Eine Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen (vdek) mit Stand vom 1. Juli 2026 verdeutlicht den finanziellen Druck auf Pflegebedürftige und deren Familien. Demnach liegt die durchschnittliche Eigenbelastung im ersten Jahr eines Pflegeheimaufenthalts bei 3.364 Euro pro Monat. Dies entspricht einer Steigerung von 256 Euro gegenüber dem Vorjahr.

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Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 kündigt an, die 2020 eingeführten Entlastungen beim Elternunterhalt in einem separaten Verfahren zurückzunehmen — eine konkrete neue Einkommensgrenze nennt der Entwurf bislang nicht. Wer die heutigen Schutzregeln kennt, kann die eigene Situation sachlich einordnen. Der kostenlose Leitfaden fasst die geltende Einkommensschwelle von 100.000 Euro je Kind, das geschützte Schonvermögen und die gestuften Auskunftspflichten zusammen. Kostenlosen Leitfaden zum Elternunterhalt anfordern

Die Gesamtkosten setzen sich laut der vdek-Analyse aus verschiedenen Komponenten zusammen:
- Der pflegebedingte Eigenanteil beläuft sich auf 1.775 Euro.
- Für Unterkunft und Verpflegung fallen 1.068 Euro an.
- Die Investitionskosten werden mit 521 Euro beziffert.

Zwar gewährt die Pflegeversicherung gemäß § 43c SGB XI Leistungszuschläge, um die Belastung mit zunehmender Dauer des Aufenthalts zu senken. Diese Zuschläge sind gestaffelt und betragen 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent nach zwölf Monaten, 50 Prozent nach 24 Monaten und erreichen 75 Prozent nach einer Aufenthaltsdauer von 36 Monaten.

Dennoch verbleibt insbesondere in der Anfangsphase ein erheblicher Finanzierungsbedarf, der bei Erschöpfung des eigenen Vermögens die Sozialhilfe und damit potenziell den Elternunterhalt berührt.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Vermögensschutz

Die juristische Handhabung des Elternunterhalts wurde in der Vergangenheit auch durch die Rechtsprechung präzisiert. So entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 21. November 2024 (B 8 SO 5/23 R), dass die Auskunftspflichten im Rahmen des Elternunterhalts gestuft zu betrachten sind. Dies unterstreicht die Komplexität der behördlichen Verfahren beim Rückgriff auf Angehörige.

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Die durchschnittliche Eigenbelastung im ersten Jahr eines Pflegeheimaufenthalts liegt laut einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen mit Stand vom 1. Juli 2026 bei 3.364 Euro pro Monat — 256 Euro mehr als im Vorjahr. Bei Erschöpfung des eigenen Vermögens rückt die Sozialhilfe und damit der Elternunterhalt in den Blick. Der kostenlose Leitfaden zeigt, welche Vermögensbeträge heute geschützt sind und wie sich die Belastung über die Aufenthaltsdauer durch die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI entwickelt. Leitfaden zur Pflegekosten-Belastung sichern

Neben den Einkommensgrenzen bleibt der Schutz des eigenen Vermögens ein zentraler Aspekt für betroffene Familien. Aktuell gelten für das Schonvermögen Sätze von 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Paare. Diese Beträge sind vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger geschützt, wenn es um die Deckung von Pflegekosten geht.

Die weitere Entwicklung der Gesetzgebung bleibt abzuwarten, insbesondere im Hinblick darauf, wie das Bundesgesundheitsministerium die angekündigte Rücknahme der Entlastungen konkret ausgestalten wird. Die Debatte verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen der Entlastung der öffentlichen Haushalte und der finanziellen Absicherung von Angehörigen im Pflegemodus.

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