Eigenbluttherapie: BVerfG bestätigt Arztvorbehalt für Heilpraktiker
Veröffentlicht am: 31.07.2026 um 15:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der rechtlichen Auseinandersetzung um die Befugnisse von Heilpraktikern im Bereich der Eigenbluttherapie hat das Bundesverfassungsgericht eine wegweisende Entscheidung getroffen. Mit einem Beschluss vom 20. Mai 2026 (Az. 1 BvR 2324/24), der am 28. Juli 2026 veröffentlicht wurde, nahmen die Richter die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin nicht zur Entscheidung an. Damit bleibt die gerichtliche Untersagung von Blutentnahmen zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte durch nichtärztliches Personal bestehen.
Der rechtliche Rahmen des Transfusionsgesetzes
Im Zentrum der Entscheidung stand die Auslegung des Transfusionsgesetzes (TFG). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Blutentnahmen, die der Gewinnung von Ausgangsstoffen für die Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte dienen, dem sogenannten Arztvorbehalt gemäß § 7 Abs. 2 TFG. Diese Vorschrift sieht vor, dass solche Eingriffe grundsätzlich approbierten Ärzten vorbehalten sind.
Die Beschwerdeführerin hatte gegen das Verbot argumentiert, Blutentnahmen für die Herstellung dieser spezifischen Präparate in ihrer Praxis durchzuführen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Schutz der Patientensicherheit und die Qualitätssicherung bei der Gewinnung von Blutbestandteilen schwerer wiegen als die individuellen Berufsausübungswünsche der betroffenen Berufsgruppe.
Differenzierung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Produkten
Ein wesentlicher Aspekt der gerichtlichen Analyse war die Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Eigenblutprodukten. Während nichthomöopathische Erzeugnisse dem strikten Arztvorbehalt unterliegen, sieht der Gesetzgeber für homöopathische Varianten Ausnahmeregelungen vor.
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Wie aus dem Beschluss hervorgeht, sind homöopathische Eigenblutprodukte nach § 28 TFG von den strengen Verboten ausgenommen, sofern sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) hergestellt werden. Konkret verwies das Gericht auf § 4 Abs. 26 AMG. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Herstellung und die damit verbundene Blutentnahme für Heilpraktiker unter bestimmten Bedingungen weiterhin zulässig. Diese gesetzliche Differenzierung wurde vom Gericht als sachlich gerechtfertigt eingestuft.
Verfassungsrechtliche Bewertung der Berufsfreiheit
Die Beschwerdeführerin sah durch das Verbot ihre Grundrechte verletzt, insbesondere die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
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Die Richter erläuterten, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit durch den Arztvorbehalt verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Das Ziel, eine Gefährdung der Gesundheit durch unsachgemäße Blutentnahmen oder mangelhafte Herstellungsprozesse zu vermeiden, stelle ein überragendes Gemeingut dar. Zudem liege keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor, da die unterschiedliche Behandlung von Ärzten und Heilpraktikern sowie die Differenzierung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Verfahren auf hinreichenden sachlichen Gründen beruhe.
Durch die Nichtannahme der Beschwerde ist die Rechtslage für die Branche der Heilpraktiker nun gefestigt. Für die tägliche Praxis bedeutet dies, dass die Anwendung nichthomöopathischer Eigenbluttherapien, die eine vorherige Blutentnahme erfordern, weiterhin exklusiv der ärztlichen Profession vorbehalten bleibt. Die Entscheidung unterstreicht die Tendenz der Rechtsprechung, bei invasiven Verfahren und der Herstellung von biologischen Arzneimitteln hohe Sicherheitsstandards durch einen strikten Arztvorbehalt sicherzustellen.
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