Deutschland, Handel

Kartellamt schränkt Amazons Preisvorgaben ein - Geldzahlung

05.02.2026 - 10:38:15 | dpa.de

Die Marktmacht von Amazon ist riesig: Etwa 60 Prozent des Online-Handels in Deutschland entfallen auf den US-Konzern. Jetzt geht das Kartellamt gegen Amazon vor.

Unternehmen mit großer Marktmacht: Rund 60 Prozent des Umsatzes im Online-Handel in Deutschland entfällt auf Amazon. - Foto: Rolf Vennenbernd/dpa
Unternehmen mit großer Marktmacht: Rund 60 Prozent des Umsatzes im Online-Handel in Deutschland entfällt auf Amazon. - Foto: Rolf Vennenbernd/dpa

Wegen rechtswidriger Preisvorgaben hat das Bundeskartellamt den Online-Händler Amazon zur Zahlung von rund 59 Millionen Euro verpflichtet. Außerdem muss das Unternehmen seine Preisvorgaben einschränken, wie die Behörde in Bonn mitteilte. Seine Preismechanismen für andere Firmen, die auf der Amazon-Webseite verkaufen, darf Amazon künftig nur noch in bestimmten Ausnahmen einsetzen.

Es ist das erste Mal, dass Deutschlands oberste Wettbewerbshüter mit einer finanziellen Maßnahme gegen den US-Handelsriesen vorgehen, der im deutschen Online-Handel auf einen Marktanteil von 60 Prozent kommt. Dabei nutzt das Kartellamt eine Gesetzesänderung von 2023. Das Kartellamt hat Amazon und andere US-Internetriesen bereits mehrfach zu Verhaltensänderungen verpflichtet, damit deren Marktmacht den Wettbewerb in Deutschland nicht abwürgt und dem Verbraucher schadet.

Marktplatz macht 60 Prozent des Umsatzes aus

Amazon verkauft nicht nur selbst Ware, sondern es hat seine Webseite über seinen «Marktplatz» auch Drittanbietern geöffnet - die verkaufen etwa Sportschuhe, Elektronik oder Klamotten. Nach Angaben des Kartellamts macht der Marktplatz 60 Prozent des Amazon-Umsatzes in Deutschland aus. 

Bei dem Marktplatz-Verkauf sind die Drittanbieter an Vorgaben von Amazon gebunden. Fällt ihr Preis zu hoch aus, so wird das Angebot entweder vom Marktplatz entfernt oder es wird nicht mehr in der Kaufbox («Buy Box») optisch hervorgehoben - es verschwindet gewissermaßen in der Bedeutungslosigkeit. Das könne zu erheblichen Umsatzeinbußen führen, moniert das Kartellamt.

Mundt: Praxis gefährdet andere Händler

«Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern», sagt Kartellamtschef Andreas Mundt. «Daher ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig.» 

Ansonsten bestehe die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Online-Handel eingesetzt werde. «Für die betroffenen Händler können die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können - mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden», sagt Wettbewerbshüter Mundt. Die Kontrollmechanismen beruhten auf intransparenten Regeln und Benachrichtigungen. Für die Marktplatzhändler sei es nicht klar, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefähr liegen.

Amazon wies die Vorwürfe zurück und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen. Die Entscheidung des Kartellamts beruhe auf einer rein deutschen Vorschrift und stehe im direkten Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts, sagte Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger. «Infolge dieser Entscheidung wäre Amazon als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorzuheben. Das ergibt für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb keinen Sinn.»

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