Bundesfinanzhof: Zinslose Immobilienraten an Kinder bleiben steuerfrei
Veröffentlicht am: 29.09.2026 um 03:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deWer Wohneigentum innerhalb der Familie übertragen möchte, wählt häufig den Weg des Verkaufs gegen Ratenzahlung. Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Modell grundlegend geändert.
Wenn Eltern eine Immobilie an ihre Kinder veräußern und dabei eine zinslose Ratenzahlung vereinbaren, entstehen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge. Dies entschied das oberste deutsche Finanzgericht unter dem Aktenzeichen VIII R 30/24, wie das Handelsblatt in einem Bericht vom 28.09.2026 darlegte.
Bisherige Praxis der Finanzverwaltung gekippt
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das zuständige Finanzamt bei einer zinslosen Stundung des Kaufpreises eine fiktive Verzinsung nach Paragraf 12 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes unterstellt. Die Behörde ging davon aus, dass in den gestreckten Raten rechnerisch ein Zinsanteil enthalten sei, der als steuerpflichtige Einnahme aus Kapitalvermögen gewertet werden müsse.
Nachdem der Einspruch der betroffenen Steuerzahler erfolglos geblieben war, erzielte die Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht Erfolg. Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Rechtsfolge nun an und verneinte das Vorliegen von Kapitalerträgen.
Zur Begründung führten die Richter an, dass jede gezahlte Rate vollumfänglich auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet werde. Zudem lehnten die Bundesrichter die Einstufung als Schenkung ab, da die Tochter im konkreten Verfahren zivilrechtlich wirksam zur vollständigen Kaufpreiszahlung verpflichtet war.
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Offene Rechtsfragen und die Zehnjahresfrist
Trotz der Klarstellung bleibt eine zentrale steuerliche Konstellation ungeklärt. Die Entscheidung des Gerichts bezog sich auf einen Fall, in dem die gesetzliche Zehnjahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte bereits abgelaufen war. Wie die Finanzverwaltung und die Gerichte unverzinsliche Ratenzahlungen beurteilen, wenn der Verkauf innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums stattfindet, ist nach dem Urteil weiterhin offen.
Steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen in der Praxis
Die Übertragung von Grundvermögen an Angehörige birgt bei genauer Vertragsgestaltung erhebliche finanzielle Vorteile. So entfällt bei Verwandten in gerader Linie grundsätzlich die Grunderwerbsteuer. Wird die Immobilie zudem zum tatsächlichen Marktwert veräußert, fällt auch keine Schenkungsteuer an, da Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
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Überdies bietet der reguläre Verkauf Schutz vor späteren erbrechtlichen Auseinandersetzungen: Pflichtteilsberechtigte können einen echten Kaufvertrag anders als reine Schenkungen nicht anfechten. Das Urteil des Bundesfinanzhofs verschafft Familien damit mehr Rechtssicherheit bei der geordneten Vermögensübergabe, sofern die Verträge präzise aufgesetzt und die Ratenzahlungen lückenlos als Kaufpreistilgung definiert sind.
Teile dieses Beitrags beruhen auf Recherchen von Handelsblatt.
