BFH-Urteil: Nießbrauch bei Lebensversicherungen gilt als unzulässige Steuergestaltung
Veröffentlicht am: 26.09.2026 um 09:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die steuerliche Gestaltung bei der Übertragung von Vermögenswerten steht vor veränderten Rahmenbedingungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) untersagt Nießbrauch-Konstruktionen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen. Das oberste deutsche Finanzgericht wendet sich damit gegen Gestaltungsmodelle, bei denen Schenker eine Police übertragen, die fälligen Prämien weiterhin selbst zahlen und sich zugleich den Anspruch auf die Versicherungssumme vorbehalten. Eine auf diesem Wege konstruierte, künstliche Wertminderung für die Schenkungsteuer stuft das Gericht als unzulässig ein.
Mangelnde Transparenz und fehlende wirtschaftliche Substanz
In seiner Begründung führt der Bundesfinanzhof an, dass die Bewertung im Bereich der Lebensversicherungen weniger transparent sei als bei anderen Vermögenswerten. Zudem fehle den entsprechenden Nießbrauch-Konstruktionen die notwendige wirtschaftliche Substanz.
Modelle dieser Art zielten darauf ab, den steuerlichen Übertragungswert einer Lebensversicherungspolice rechnerisch herabzusetzen, während der ursprüngliche Inhaber die faktische Kontrolle und den wirtschaftlichen Ertrag behielt.
Dieser Praxis hat der BFH mit seiner Klarstellung die rechtliche Grundlage entzogen: Eine rein rechnerische Minderung des steuerpflichtigen Schenkungswerts wird unter diesen Voraussetzungen von den Finanzbehörden nicht mehr anerkannt.
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Weitreichende Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen für die private und unternehmerische Vermögensplanung. Nach Einschätzung von Fachberichten sind tausende geplante Vermögensübertragungen von dem Urteil betroffen. Zahlreiche Nachfolgekonzepte bauten bislang darauf auf, künftige Ansprüche aus Versicherungspolicen steueroptimiert auf nachfolgende Generationen zu übertragen.
Steuer- und Rechtsexperten weisen darauf hin, dass bestehende Lebensversicherungs-Konstruktionen umgehend überprüft werden sollten. Werden solche Vereinbarungen unverändert beibehalten, kann sich der steuerliche Status bei einer späteren Betriebsprüfung oder im tatsächlichen Erbfall empfindlich verschärfen. In diesen Fällen drohen Nachforderungen der Finanzverwaltung, falls vormals geltend gemachte Wertabschläge rückwirkend aberkannt werden.
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Nießbrauch bei Immobilien und Depots bleibt möglich
Von der Entscheidung unberührt bleiben hingegen andere etablierte Formen der vorweggenommenen Erbfolge. Bei Immobilien sowie bei Wertpapierdepots bleibt der Nießbrauch nach wie vor anwendbar.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung bei Immobilien und Depots ist jedoch, dass die vertragliche Gestaltung einwandfrei aufgesetzt ist. Da der Bundesfinanzhof die Grenzen zwischen legitimer Nachfolgeplanung und rein künstlicher Steuerminderung schärfer zieht, steigen auch bei diesen Anlageklassen die Anforderungen an eine rechtssichere Vertragsdokumentation. Für bestehende Verträge mit Lebensversicherungen besteht infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung hingegen unmittelbarer Prüfbedarf.
