Arbeitszeiterfassung: 12-Stunden-Tage erlaubt, Minutengenauigkeit Pflicht
Veröffentlicht am: 21.07.2026 um 20:49 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ab 2026 greifen neue Regeln zur Arbeitszeiterfassung, die Unternehmen zu minutengenauen Aufzeichnungen zwingen. Hinzu kommen schärfere Transparenzpflichten bei Gehältern.
Von der täglichen zur wöchentlichen Arbeitszeit
Der Gesetzgeber plant einen Paradigmenwechsel: Statt auf den klassischen Acht-Stunden-Tag setzt die Novelle auf eine wöchentliche Betrachtung. Die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche bleibt bestehen. Möglich werden aber tägliche Arbeitszeiten von bis zu 12 Stunden – vorausgesetzt, die Ruhezeit von elf Stunden zwischen den Einsätzen wird eingehalten.
Pausenregelungen und der Schutz der Sonn- und Feiertagsarbeit bleiben unangetastet. Das klingt nach mehr Flexibilität. Doch die Kehrseite: Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch erfassen – inklusive Pausen und Überstunden. Die Aufzeichnungen müssen noch am selben Tag erfolgen und zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
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Neue Regeln fürs Gehalt
Parallel zur Arbeitszeit verschärfen sich die Anforderungen an die Lohntransparenz. Die EU-Richtlinie 2023/970 zwingt Deutschland zum Handeln. Zwar hat die Bundesregierung die Umsetzungsfrist zum 7. Juni 2026 verpasst – die nationale Regelung wird erst 2027 erwartet. Doch die Konturen sind bereits klar.
Unternehmen ab 100 Beschäftigten werden berichtspflichtig. Bewerber erhalten künftig schon vor dem Vorstellungsgespräch Auskunft über die Gehaltsspanne. Das Frageverbot nach dem bisherigen Entgelt soll Lohnlücken zwischen den Geschlechtern schließen. Das Bundesarbeitsgericht stellte bereits im Februar 2023 klar: Individuelles Verhandlungsgeschick rechtfertigt keine geringere Vergütung als bei Kollegen.
Ein weiteres Urteil vom 19. Februar 2026 konkretisierte: Auskunftsansprüche über Durchschnittsentgelte beziehen sich stets auf das vorangegangene Kalenderjahr und den jeweiligen Betrieb.
Datenschutz: Die tückische Falle bei Dienstplänen
Wer Dienstpläne digital veröffentlicht, muss die DSGVO beachten. Die Einwilligung der Beschäftigten reicht meist nicht – im Arbeitsverhältnis fehlt die Freiwilligkeit. Stattdessen stützen Arbeitgeber die Verarbeitung auf die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung.
Erlaubt sind nur Vor- und Zuname sowie die konkreten Arbeitszeiten. Abwesenheitsgründe wie Krankheit oder Urlaub haben in öffentlich einsehbaren Plänen nichts zu suchen. Digitale Dienstpläne müssen per Passwort geschützt sein. Und: Der Betriebsrat hat bei der Einführung solcher Systeme ein umfassendes Mitbestimmungsrecht.
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Wirtschaftliche Folgen: Umsatzplus, aber Lohnkosten steigen stärker
Die neuen Vorgaben treffen den Mittelstand in einer schwierigen Phase. Der Datev-Mittelstandsindex für Juni 2026 zeigt ein Umsatzplus von 2,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Gleichzeitig stieg der Lohnindex um 6,3 Prozent. Robert Mayr von Datev warnt davor, den Umsatzanstieg als breite Erholung überzubewerten.
Immer mehr Unternehmen setzen deshalb auf integrierte Softwarelösungen. Über 21.100 Firmen nutzen bereits Systeme von Anbietern wie ATOSS. Plattformen wie Aplano verzeichnen über 100.000 Nutzer. Moderne Systeme kombinieren Zeiterfassung per App oder Terminal mit Schichtplanung, Überstundenmanagement und Schnittstellen zur Lohnbuchhaltung.
Self-Service-Portale ermöglichen Beschäftigten, Schichten eigenständig zu tauschen oder Urlaubsanträge digital einzureichen. Besonders bei unvorhersehbaren Belastungen – etwa sommerlichen Hitzeperioden – erlauben diese Systeme kurzfristige Anpassungen. Das stützt laut Branchenbeobachtern Produktivität und Mitarbeiterzufriedenheit.
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