Arbeitserprobung: DRV bestätigt Rentenschutz bei Rückkehr ins Berufsleben
Veröffentlicht am: 02.09.2026 um 21:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die berufliche Wiedereingliederung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt spezifischen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt fördern sollen, ohne die soziale Absicherung unmittelbar zu gefährden.
Seit dem Jahr 2024 sieht die Gesetzgebung hierfür unter anderem die Möglichkeit einer sechsmonatigen Arbeitserprobung vor. Diese Regelung, verankert in § 43 Abs. 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), erlaubt es Beziehern einer Erwerbsminderungsrente, ihre Belastbarkeit in der Praxis zu testen.
Rahmenbedingungen der sechsmonatigen Arbeitserprobung
Das wesentliche Merkmal dieser Regelung ist der Schutz des Rentenstatus während der Testphase. Bezieher einer Erwerbsminderung-Rente (EM-Rente) können für einen Zeitraum von einem halben Jahr eine Beschäftigung aufnehmen, ohne dass dies zu einem sofortigen Verlust des Rentenanspruchs führt.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) konkretisierte diese Praxis in einem Hinweis vom 24. August 2026. Demnach bleibt der Rentenanspruch während der Erprobung bestehen, selbst wenn die geleistete Arbeitszeit über dem ursprünglichen Leistungsvermögen liegt.
Ziel dieser gesetzlichen Neuerung ist es, die Hemmschwelle für den Wiedereinstieg zu senken. Betroffene müssen nicht befürchten, bei einem Scheitern des Arbeitsversuchs langwierige Neuanträge auf Rentenleistungen stellen zu müssen. Dennoch ist die Arbeitserprobung kein vollumfänglicher Schutzraum vor finanziellen Anpassungen, da das erzielte Einkommen weiterhin den allgemeinen Anrechnungsregeln unterliegt.
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Hinzuverdienstgrenzen und Anrechnungsmodalitäten im Jahr 2026
Für das Kalenderjahr 2026 gelten spezifische Grenzwerte für den Hinzuverdienst, die über die Rentenhöhe entscheiden. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 20.763,75 Euro. Für Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ist die Grenze deutlich höher angesetzt und beträgt mindestens 41.527,50 Euro pro Jahr.
Sollten die Einkünfte diese festgelegten Grenzen überschreiten, greift ein definierter Kürzungsmechanismus. In diesem Fall werden 40 Prozent des Betrags, der über der jeweiligen Grenze liegt, auf die Rente angerechnet.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass dieser Anrechnungsbetrag durch zwölf geteilt und monatlich von der Rentenzahlung abgezogen wird. Es ist dabei unerheblich, ob das Einkommen im Rahmen einer Arbeitserprobung oder einer regulären Beschäftigung erzielt wurde; der Schutz der Arbeitserprobung bezieht sich lediglich auf den Rentenstatus an sich, nicht auf die vollständige Auszahlung der Rentenhöhe bei hohem Zuverdienst.
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Rechtliche Aspekte bei Sonderzahlungen und Überstunden
Ein weiterer relevanter Faktor für die Berechnung der Rentenhöhe ist die Behandlung von Einmalzahlungen oder Überstundenvergütungen. Das Bundessozialgericht (BSG) traf hierzu am 25. September 2025 zwei richtungsweisende Entscheidungen.
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen B 5 R 15/24 R stellten die Richter fest, dass die Auszahlung von Überstunden die EM-Rente mindern kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anspruch auf diese Vergütung erst nach dem eigentlichen Rentenbeginn entstanden ist.
Im Gegensatz dazu steht ein Parallelfall (Az. B 5 R 12/24 R), der ebenfalls am 25. September 2025 verhandelt wurde. Hier entschied das Gericht, dass die Anrechnung von Überstundenvergütungen auf die Erwerbsminderungsrente unterbleiben kann, sofern ein ruhendes Arbeitsverhältnis besteht. Diese rechtliche Differenzierung unterstreicht die Komplexität der Einkommensanrechnung, die über die reine monatliche Gehaltszahlung hinausgeht und für Rentenbezieher bei der Planung ihrer beruflichen Wiedereingliederung von Bedeutung ist.
