Apothekenreform, Betriebe

Apothekenreform: 16.000 Betriebe erhalten mehr Verantwortung ab September

Veröffentlicht am: 21.09.2026 um 21:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die Apothekenreform ist verkündet: Ab 22. September gelten strengere Transportvorgaben, während Honorare und Skonti neu geregelt werden.

Apothekenreform 2026 abgeschlossen: Neue Regeln und Vergütung
Ein minimalistischer, leerer Vorbereitungsraum einer Apotheke in hellem, natürlichem Licht mit Holzregalen und Glasflächen. Illustration mit AI erstellt.

Mit der Verkündung der Dritten Verordnung zur Apothekenreform im Bundesgesetzblatt ist das umfangreiche Gesetzgebungsprojekt zur Neuordnung des Apothekenwesens formell abgeschlossen.

Die Änderungen der Apothekenbetriebsordnung treten überwiegend am 22. September 2026 in Kraft. Damit findet ein Prozess seinen Abschluss, der bereits im Juni 2026 mit ersten Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung und im Juli 2026 mit dem Apothekenerbringungs- und -vergütungsweiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) eingeleitet wurde.

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Paket das Ziel, die flächendeckende Arzneimittelversorgung zu sichern und dem fortschreitenden Apothekensterben entgegenzuwirken.

Stufenweise Umsetzung und neue Versorgungsrollen

Das Reformpaket wurde in mehreren Etappen realisiert. Nachdem der Bundesrat am 10. Juli 2026 der Verordnung mit spezifischen Maßgaben zugestimmt hatte, unterzeichnete Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann die nun veröffentlichte finale Verordnung. Für die bundesweit rund 16.000 Apotheken mit ihren etwa 160.000 Beschäftigten bedeutet dies eine schrittweise Ausweitung ihres Aufgabenspektrums.

Den Vor-Ort-Apotheken wird im Zuge der Reform mehr Verantwortung übertragen. Dies betrifft insbesondere den Ausbau von Präventionsangeboten sowie die Durchführung von Impfleistungen. Zudem wird der bestehende Engpasszuschlag in Höhe von 50 Cent auf Austauschregelungen für nicht verfügbare Kinderarzneimittel ausgeweitet, um den logistischen Mehraufwand bei der Beschaffung knapper Medikamente teilweise zu kompensieren.

Neuregelung der Vergütung und Ende des Skontoverbots

Ein zentraler Aspekt der Reform betrifft die wirtschaftliche Basis der Apotheken. Ab dem Jahr 2027 werden der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband den variablen Teil des Apothekenhonorars jährlich neu verhandeln.

Sollte zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt werden, sieht das Gesetz die Entscheidung durch eine Schiedsstelle vor. Eine wesentliche Vorgabe des Bundesrates ist dabei, dass die Marge einen Schwellenwert von 3 % nicht unterschreiten darf. Ab 2028 soll das Gesamthonorar zudem jährlich einer Überprüfung und Neuverhandlung unterzogen werden.

Parallel dazu wird eine für die Apotheken wichtige Einkaufskondition wiederhergestellt: Das Verbot von Skonti im Großhandel, das infolge eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom Februar 2024 die Preisgestaltung einschränkte, ist aufgehoben.

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Die Dritte Verordnung zur Apothekenreform ist verkündet, die Änderungen der Apothekenbetriebsordnung treten überwiegend am 22. September 2026 in Kraft. Für Apothekenleiter bedeutet das neue Pflichten bei Temperaturkontrolle, Transportplanung und Empfangsbestätigung — unser kostenloser Leitfaden zeigt die konkreten Schritte. Checkliste ApBetrO-Novelle jetzt anfordern

Apotheken dürfen somit beim Bezug rezeptpflichtiger Medikamente wieder handelsübliche Skonti und Zahlungsnachlässe erhalten. ABDA-Präsident Thomas Preis verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass diese Flexibilität für die wirtschaftliche Stabilität der Betriebe essenziell sei.

Verschärfte Qualitätsvorgaben für Transport und Versand

Die neuen Regelungen der Apothekenbetriebsordnung, die ab dem 22. September 2026 gelten, verschärfen die Anforderungen an die Logistik. Gemäß § 17 Abs. 2 ApBetrO sind Apothekenleiter künftig verpflichtet, bei der Zustellung durch den apothekeneigenen Botendienst die Einhaltung sämtlicher Temperaturanforderungen sicherzustellen.

Noch weitreichendere Pflichten ergeben sich für den Versandhandel. Hier sieht die Verordnung vor, dass Arzneimittel so verpackt und transportiert werden müssen, dass deren Qualität und Wirksamkeit zu jedem Zeitpunkt erhalten bleiben. Verschreibungspflichtige Präparate dürfen nur noch gegen eine schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung ausgehändigt werden.

Zudem führt ein neuer § 35c ApBetrO eine risikobasierte Transportplanung innerhalb des Qualitätsmanagementsystems (QMS) ein. Dies umfasst dokumentierte Schulungspflichten für das Personal sowie den Einsatz aktiver oder passiver Kühlsysteme inklusive Temperaturkontrollen.

Eine Auslieferung über stationäre Posteinrichtungen ist für den Versandhandel künftig untersagt. Während Verstöße im Versandhandel als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können, bleibt der apothekenübliche Botendienst von diesen spezifischen administrativen Sanktionen ausgenommen.

Wettbewerbssituation und Kritik der Berufsvertretung

Trotz der nun vollständig wirksamen Reform bleibt die Bewertung durch die Standesvertretung gemischt. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) begrüßte zwar das Inkrafttreten des Gesamtpakets, sieht jedoch weiterhin strukturelle Herausforderungen. ABDA-Präsident Thomas Preis bezeichnete den Versandhandel insbesondere durch ausländische Anbieter als anhaltenden Störfaktor.

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Kritisiert wird vor allem, dass ausländische Online-Versandhändler durch Boni und Rabatte die geltende Preisbindung unterlaufen könnten, was zu einem ungleichen Wettbewerb führe. Zudem äußerte Preis Bedenken hinsichtlich der Kontrollierbarkeit.

Die Einhaltung der strengen Vorgaben für Kühlketten-Transporte sei bei ausländischen Anbietern für die deutschen Behörden nur schwer prüfbar, was aus Sicht der ABDA eine erhebliche Hürde für einen fairen Marktplatz darstellt.

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