Apothekenimpfungen: BAK ebnet Weg für alle Nicht-Lebendimpfstoffe
Veröffentlicht am: 15.10.2026 um 21:02 Uhr | Redaktion boerse-global.deMit einem Beschluss der Bundesapothekerkammer (BAK) vom 13. Oktober 2026 sind die formalen Grundlagen geschaffen worden, um Schutzimpfungen in Vor-Ort-Apotheken deutlich auszuweiten.
Auf Basis des Apotheken-Rechts dürfen Apotheken künftig alle Nicht-Lebendimpfstoffe verabreichen, während das Angebot bislang auf Impfungen gegen Influenza und COVID-19 begrenzt war. Die Neuerung stößt in der Praxis auf organisatorische Anpassungen, wird jedoch von der Ärzteschaft scharf kritisiert.
Schulungsumfang und rechtliche Zuständigkeiten
Das von der Mitgliederversammlung der BAK verabschiedete Fortbildungs-Curriculum umfasst für bislang ungeschulte Apotheker sowie Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) insgesamt 23 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Davon entfallen 12 Stunden auf das Selbststudium und 11 Stunden auf Präsenzunterricht.
Inhaltlich gliedert sich die Qualifizierung in fünf Bereiche: Neben dem Selbststudium sind jeweils zwei Stunden für die Theorie der Schutzimpfungen sowie die theoretische Impfdurchführung vorgesehen, ergänzt um fünf Stunden praktische Übungen und zwei Stunden Erste Hilfe.
Wer bereits gegen Grippe und COVID-19 impft, kann eine Ergänzungsschulung von 14 Fortbildungsstunden zuzüglich einer Praxisstunde für subkutane Injektionen absolvieren.
Auch das pharmazeutische Personal wird einbezogen. Für Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) umfasst die Fortbildung acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten beziehungsweise sechs Zeitstunden, aufgeteilt in vier Module zu je zwei Stunden über Grundlagen, Theorie, Praxis und Erste Hilfe. Liegt ein gültiger Nachweis als betrieblicher Ersthelfer vor, reduziert sich der Umfang auf sechs Fortbildungsstunden.
Trotz der Einbindung weiterer Berufsgruppen bleibt die Gesamtverantwortung klar geregelt: Nach Paragraph 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verbleiben Aufklärung, Anamnese, Indikationsstellung und Dokumentation zwingend beim geschulten Apotheker.
Die Verabreichung der Injektion an Personen ab 18 Jahren kann nach Paragraph 20c Absatz 4 IfSG an geschulte PTA, PhiP oder Pharmazieingenieure delegiert werden, wobei PTA ausschließlich unter Aufsicht handeln dürfen.
Die Bundesapothekerkammer hat das Fortbildungs-Curriculum beschlossen – doch für Apothekenteams bleibt die Frage: Wer braucht welche Schulung, und was muss dokumentiert werden? Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen in drei Schritten, wie Sie Ihr Team qualifizieren und die IfSG-Pflichten nach Paragraf 20c rechtssicher erfüllen. Jetzt kostenlosen Praxis-Leitfaden anfordern
Zu den Dokumentationspflichten gehören der Eintrag im Impfpass, eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist sowie die Meldung über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) an das Robert Koch-Institut.
Honorierung und Ausblick auf das Angebot
Bislang ist die Durchführung von Impfungen in deutschen Vor-Ort-Apotheken noch nicht flächendeckend etabliert. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums liegt der Anteil impfender Apotheken aktuell bei rund 10 Prozent. Durch die Ausweitung auf Nicht-Lebendimpfstoffe können künftig auch Vakzine gegen Indikationen wie FSME, Pneumokokken oder Gürtelrose verabreicht werden, während Lebendimpfstoffe weiterhin Arztpraxen vorbehalten sind.
BAK-Präsident Dr. Armin Hoffmann erwartet nach Abschluss der Verhandlungen über die Vergütung, dass alle Nicht-Lebendimpfungen spätestens ab Anfang 2027 zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können; ein Beginn sei gegebenenfalls bereits zu Jahresbeginn möglich.
Aus der Bevölkerung gibt es dafür Rückhalt: Laut einer Erhebung des Markt- und Meinungsforschungsinstituts Civey für Pharma Deutschland vom September 2026 können sich 36 Prozent der Bundesbürger zusätzliche Impfangebote in ihrer Apotheke vorstellen, bei den 18- bis 29-Jährigen liegt die Zustimmungsrate bei 46 Prozent.
Widerspruch von der Bundesärztekammer
Trotz der Kooperation bei der Erarbeitung des Schulungskonzepts weist die Bundesärztekammer (BÄK) die Auffassung zurück, die Voraussetzungen für den Start seien bereits vollständig erfüllt. Das Gesetz fordere eine ärztliche Schulung sowie eine Abstimmung der Curricula, wobei der fachliche Dissens unverändert fortbestehe.
Noch ist die Vergütung für Apothekenimpfungen nicht abschließend verhandelt – doch die Vorbereitung lässt sich nicht aufschieben. Wer jetzt Schulungsnachweise und Dokumentationsabläufe aufbaut, ist startklar, sobald die Nicht-Lebendimpfstoffe zulasten der Kassen abgerechnet werden können. Checkliste für Ihr Apothekenteam jetzt sichern
BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt bewertete eine Qualifizierung für alle Totimpfstoffe innerhalb von eineinhalb Schulungstagen als unzureichend und ohne Medizinstudium nicht für verantwortbar. Die Ärzteseite verlangt stattdessen einen Weiterbildungsumfang von bis zu 100 Stunden.
