Zwischenzeugnis: LAG Köln präzisiert Anspruch auf Beurteilung
08.06.2026 - 16:30:15 | boerse-global.de
Aktuelle Gerichtsentscheidungen präzisieren nun die Grenzen.
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Wunsch nach Veränderung als triftiger Grund
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat Anfang März 2026 (Az. 5 SLa 495/25) klargestellt: Der Wunsch nach einer beruflichen Neuorientierung kann einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis begründen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegt, warum die Beurteilung für seinen weiteren Karriereweg notwendig ist.
Einen Automatismus gibt es dabei nicht. Die Richter betonen: Jeder Einzelfall muss nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprüft werden. Wer ein Zwischenzeugnis fordert, muss also gute Gründe nennen können.
Wenn das Zeugnis nur Beweismittel sein soll
Nicht jeder Anlass rechtfertigt die Forderung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied bereits 1993 (Az. 6 AZR 171/92): Kein Anspruch besteht, wenn das Zeugnis lediglich als Beweismittel für einen anderen Rechtsstreit dienen soll.
Das unterstreicht die eigentliche Funktion: Arbeitszeugnisse sind für das berufliche Fortkommen gedacht. Dienen sie prozessualen Zwecken, entfällt die Anspruchsgrundlage. Arbeitgeber müssen dann keine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung ausstellen.
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Bedeutung für die Praxis
Die Dokumentationspflichten im Arbeitsrecht gewinnen insgesamt an Bedeutung. Studien der gesetzlichen Krankenversicherungen zeigen einen deutlichen Anstieg der Fehltage in den letzten Jahren. Das führt vermehrt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über Kündigungen – besonders bei Verdacht auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit.
Zwischenzeugnisse halten den Leistungsstand eines Mitarbeiters zu einem bestimmten Zeitpunkt objektiv fest. Für Unternehmen heißt das: sorgfältig abwägen. Einerseits müssen berechtigte Wünsche nach beruflicher Entwicklung unterstützt werden. Andererseits gilt es, die rechtlichen Voraussetzungen genau zu prüfen. Die aktuelle Rechtsprechung des LAG Köln bietet dafür eine wichtige Orientierungshilfe.
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