Zwickauer Tafel: 60 Mitarbeiter warten zwei Monate auf Gehalt
Veröffentlicht am: 14.08.2026 um 23:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Zwickauer Tafel befindet sich in einer schweren finanziellen Krise, die nun auch rechtliche Konsequenzen für die Belegschaft nach sich zieht. Seit zwei Monaten warten insgesamt 40 festangestellte Mitarbeiter sowie 20 Sozialarbeiter auf ihre Entgeltzahlungen. Nachdem das Insolvenzverfahren aufgrund formaler Fehler zunächst verzögert worden war, wurde es Ende Juli offiziell bestätigt.
Verzögerungen im Insolvenzverfahren und finanzielle Lücken
Der Weg in das reguläre Insolvenzverfahren gestaltete sich für die Zwickauer Tafel schwierig. Ein erster Insolvenzantrag wurde bereits am 15. Juli 2026 eingereicht, adressiert jedoch zunächst an das falsche Gericht. Erst am 27. Juli 2026 erfolgte die offizielle Bestätigung des Verfahrens durch die zuständige Instanz. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Andreas Schenk eingesetzt, der nun die wirtschaftliche Lage des Vereins ordnen muss.
Nach aktuellem Stand weist die Bilanz der Tafel einen Fehlbetrag von 85.000 Euro auf. Geschäftsführer Juraschka verteidigte sich gegen die im Raum stehenden Vorwürfe bezüglich des administrativen Chaos bei der Antragstellung und wies die Anschuldigungen zurück. Für die betroffenen Mitarbeiter bedeutet die aktuelle Situation eine erhebliche Unsicherheit, da die Gehaltsrückstände bereits einen Zeitraum von zwei Monaten umfassen.
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Rechtliche Rahmenbedingungen bei ausbleibenden Gehaltszahlungen
In Fällen, in denen Arbeitgeber aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit den Lohn schuldig bleiben, greifen spezifische arbeits- und sozialrechtliche Mechanismen. Grundsätzlich bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Wenn jedoch eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und der Arbeitgeber keine Zahlungen leistet, tritt unter bestimmten Voraussetzungen die Krankenkasse ein.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit derartigen Konstellationen befasst. Urteile vom 21. März 2012 sowie jüngere Entscheidungen vom 18. September 2024 und vom 15. Januar 2025 konkretisieren den Übergang von Ansprüchen, wenn die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber verweigert oder aufgrund einer Insolvenz unmöglich wird.
Übergang von Ansprüchen auf die Krankenkassen
Ein zentraler Punkt im Sozialgesetzbuch ist § 115 SGB X. Dieser regelt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf die Krankenkasse übergeht, sofern diese Krankengeld an den Arbeitnehmer geleistet hat, weil der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Arbeitnehmer behält in diesem Fall lediglich den Anspruch auf die Differenz zwischen dem eigentlichen Nettoarbeitsentgelt und dem gezahlten Krankengeld.
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Zur Veranschaulichung dient ein Rechenbeispiel: Bei einem regulären Lohnanspruch von 3.200 Euro und einem von der Krankenkasse geleisteten Krankengeld in Höhe von 2.000 Euro verbleibt ein Restanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber von 1.200 Euro.
Dieser Restbetrag muss im Falle einer Insolvenz, wie sie derzeit bei der Zwickauer Tafel vorliegt, zur Insolvenztabelle angemeldet oder über das Insolvenzgeld abgesichert werden. Für die Mitarbeiter der Tafel wird die Prüfung dieser Ansprüche nun zu einer der dringlichsten Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters.
