Zweitwohnsitzabgabe in Bregenz: Gericht erklärt Teile der Verordnung für gesetzwidrig
Veröffentlicht am: 28.10.2026 um 19:45 Uhr | Redaktion boerse-global.deDer österreichische Verfassungsgerichtshof hat Teile der Bregenzer Zweitwohnsitzabgabenverordnung aus dem Jahr 2024 für gesetzwidrig erklärt. Nach Auffassung der Höchstrichter überschritt die Vorarlberger Landeshauptstadt ihre Befugnisse, indem sie eigenständige Ausnahmetatbestände schuf, die im übergeordneten Vorarlberger Landesgesetz nicht vorgesehen sind. Das Landesgesetz selbst wurde vom Verfassungsgerichtshof hingegen nicht beanstandet.
Anlass für die verfassungsrechtliche Prüfung war ein Antrag des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg. Im Fokus der gerichtlichen Kritik standen spezifische Regelungen zur Abgabenbefreiung und -berechnung: Die Stadt Bregenz hatte unter anderem Gemeinschaftsräume, Stiegenhäuser, Gänge, Garagen und Keller bei der Flächenberechnung ausgenommen. Zudem sah die Verordnung vor, Zweitwohnungen im Eigentum der Stadt von der Abgabepflicht zu befreien.
Fehlende Befugnis für kommunale Sonderregelungen
Der Verfassungsgerichtshof stellte klar, dass den Gemeinden die rechtliche Handhabe fehlt, Zweitwohnungen im Eigentum der erhebenden Gebietskörperschaft eigenmächtig von der Abgabe auszunehmen. Das zugrundeliegende Landesgesetz lässt derartige Ausnahmen für kommunales Eigentum nicht zu.
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Da eine Verordnung an die gesetzlichen Vorgaben des Landes gebunden ist, durfte die Stadtverwaltung den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessungsgrundlage nicht eigenständig modifizieren.
Obwohl die Stadt Bregenz die Verordnung in der Zwischenzeit bereits geändert hatte, hob das Höchstgericht die beanstandete Fassung dennoch auf. Grund hierfür ist die fortwirkende rechtliche Relevanz, da die alte Verordnung weiterhin auf frühere, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Abgabefälle anwendbar bleibt.
Folgen für Abgabepflichtige und weiteren Anpassungsbedarf
Die konkreten finanziellen Auswirkungen der Entscheidung auf einzelne Abgabepflichtige sind derzeit noch unklar. Da die Zweitwohnsitzabgabe vom Verfassungsgerichtshof nicht zur Gänze gekippt wurde, ist eine generelle Rückzahlung der entrichteten Beiträge nicht vorgesehen. Betroffene können daher nicht automatisch mit einer Rückerstattung rechnen.
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Gleichzeitig wirft das Erkenntnis Konsequenzen für die aktuelle Rechtslage auf. Auch die mittlerweile novellierte Fassung der Bregenzer Verordnung enthält weiterhin ähnliche Ausnahmetatbestände, beispielsweise für Gemeinschaftsräume und Garagen.
Vor dem Hintergrund des verfassungsgerichtlichen Spruchs dürfte eine erneute Überarbeitung und formale Anpassung des Regelwerks durch die Stadt Bregenz erforderlich werden, um die Vorgaben des Vorarlberger Landesrechts vollständig einzuhalten.
