Zollfreigrenze fällt: EU führt 3-Euro-Gebühr ab 1. Juli ein
05.06.2026 - 14:29:03 | boerse-global.de
Das hat das Bundesfinanzministerium am heutigen Freitag in einem koordinierten Ländererlass klargestellt. Ziel der Regelung: die umsatzsteuerliche Behandlung von Warenströmen im Binnenmarkt weiter vereinheitlichen.
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EuG erleichtert Vorsteuerabzug
Die Klarstellung erfolgt vor dem Hintergrund einer dynamischen Rechtsentwicklung. Bereits am 11. Februar hatte das Gericht der Europäischen Union den Vorsteuerabzug für Unternehmen erleichtert. Demnach ist der Abzug bereits in dem Monat zulässig, in dem die Leistung erbracht wurde – sofern die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung vorliegt. Bisherige Verzögerungen durch fehlende physische Belege zum Monatsende entfallen damit. Experten sehen darin erhebliche Liquiditätsvorteile.
Parallel dazu befasste sich der Europäische Gerichtshof mit der Schnittstelle zwischen Umsatzsteuer und Zollrecht. In einem Urteil vom 13. Mai stellten die Richter fest: Verrechnungspreisanpassungen innerhalb von Konzernen sind als nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage einzustufen. Das korrespondiert mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom Juli 2025. Demnach können nachträgliche Preiserhöhungen den Zollwert gefährden – sie gelten als Indiz für eine preisbeeinflussende Verbundenheit.
Zollfreigrenze fällt zum 1. Juli
Erhebliche Änderungen stehen im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten bevor. Ab dem 1. Juli schafft die EU die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro für Paketsendungen ab. Stattdessen wird eine pauschale Gebühr von drei Euro pro Warenkategorie für Sendungen unter diesem Wert fällig. Zusätzlich bleibt die Einfuhrumsatzsteuer von 19 beziehungsweise sieben Prozent bestehen.
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Die Maßnahme soll die Wettbewerbsgleichheit für Händler innerhalb der EU stärken und die Flut an Billigimporten eindämmen. Für den 1. November ist bereits eine weitere Gebühr geplant. Ab 2028 soll grundsätzlich jede Sendung aus dem Nicht-EU-Ausland zollpflichtig werden.
Bonpflicht: Klingbeil kündigt Lockerung an
Im Bereich der nationalen Steuerpolitik kündigte Bundesfinanzminister Klingbeil gestern eine Lockerung der Bonpflicht an. Ein entsprechender Entwurf sieht vor, die papierhafte Belegausgabepflicht stufenweise abzuschaffen. Zunächst soll eine Bagatellgrenze für Beträge bis 30 Euro eingeführt werden. Später folgt die vollständige Umstellung auf digitale Kassenbelege via QR-Code oder E-Mail.
Gleichzeitig plant das Ministerium eine Verschärfung der Kassenpflicht für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz ab 100.000 Euro. Die einmaligen Umstellungskosten für die Wirtschaft beziffert das Ministerium auf 98 Millionen Euro. Die jährliche Entlastung durch den Wegfall der Papierbelege soll bei rund 89 Millionen Euro liegen.
Sportartikel als Arbeitsmittel: Urteil schafft Klarheit
Auch die steuerliche Einordnung von Sachleistungen wurde durch aktuelle Urteile präzisiert. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 6. Mai: Unentgeltlich überlassene Sportartikel an Profisportler sind als Arbeitsmittel ohne Einnahmecharakter zu bewerten. Leistungsbezogene Prämien aus Ausrüsterverträgen stellen demnach sonstige Einkünfte dar – keine gewerblichen. Die Gewerbesteuerpflicht entfällt damit.
Hinsichtlich der privaten Nutzung von Dienstwagen hatte das BMF bereits am 3. März neue Grundsätze veröffentlicht. Sie regeln unter anderem die Poolfahrzeug-Sonderregelung: Der geldwerte Vorteil kann unter bestimmten Voraussetzungen pauschal ermittelt und auf mehrere berechtigte Arbeitnehmer verteilt werden. Ohne lückenlose Dokumentation oder Fahrtenbuch drohen bei Betriebsprüfungen Nachversteuerungen für Zeiträume von bis zu vier Jahren.
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