Zinsschranke: 30%-Deckelung und 3-Millionen-Freigrenze erklärt
Veröffentlicht am: 01.09.2026 um 08:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der aktuellen Ergänzungslieferung der Fachpublikation „Die Körperschaftsteuer“ (EL 124, September 2026) erläutern die Autoren Dötsch, Pung und Möhlenbrock die komplexen Mechanismen der Zinsschranke.
Die Ausführungen befassen sich insbesondere mit der Verknüpfung von § 4h des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Dabei steht die Deckelung der Nettozinsaufwendungen für Körperschaften auf das verrechenbare EBITDA im Fokus der steuerrechtlichen Betrachtung.
Funktionsweise und zeitlicher Rahmen der Zinsabzugsbeschränkung
Die Systematik der Zinsschranke sieht vor, dass Nettozinsaufwendungen grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 30 Prozent des maßgeblichen verrechenbaren Einkommens abziehbar sind. In der Fachpublikation wird dargelegt, dass ein verbleibender EBITDA-Vortrag über einen Zeitraum von fünf Jahren genutzt werden kann. Für den Zinsvortrag gilt hingegen eine unbegrenzte zeitliche Anwendung.
Diese Regelungen gehen auf das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zurück, mit dem die Zinsschranke den alten § 8a KStG ersetzte. Das Ziel der Neuregelung war die Behebung von Schwächen bei der Bekämpfung von Gewinnverlagerungen ins Ausland, insbesondere im Hinblick auf sogenannte Back-to-Back-Finanzierungen.
Seit der Einführung wurde das Instrument mehrfach angepasst, unter anderem durch das Jahressteuergesetz 2009, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sowie zuletzt durch das Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) im Jahr 2023.
Gesetzliche Ausnahmen und Anforderungen an den Eigenkapitalvergleich
Trotz der grundsätzlichen Beschränkung sieht das Gesetz drei wesentliche Ausnahmetatbestände nach § 4h Abs. 2 EStG vor, bei deren Erfüllung ein voller Zinsabzug möglich ist. Dazu zählt zunächst die Freigrenze von 3 Millionen Euro Nettozinsaufwand. Diese Grenze wurde im Vergleich zum Stand vor 2010, als sie noch 1 Million Euro betrug, deutlich angehoben.
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Bei einem unterstellten Zinssatz von 5 Prozent ermöglicht diese Regelung die Finanzierung eines Volumens von etwa 60 Millionen Euro. Kritisch angemerkt wird in der Publikation jedoch, dass diese Freigrenze insbesondere Grundstücksgesellschaften oft keine ausreichende Entlastung bietet.
Eine weitere Ausnahme stellt die Stand-alone-Klausel dar, die durch das KrZwMG 2023 von der reinen Konzernzugehörigkeit gelöst wurde. Die dritte Option ist der sogenannte Eigenkapital-Escape (EK-Escape).
Hiernach entfällt die Zinsschranke, wenn die Eigenkapitalquote des betroffenen Betriebs nicht wesentlich schlechter ist als die des Gesamtkonzerns. Die Toleranzgrenze liegt hier bei 2 Prozentpunkten. Dieser Test basiert auf dem Vergleich der Quoten am vorangegangenen Abschlussstichtag.
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Für Körperschaften ist dabei zu beachten, dass der EK-Escape nur greift, wenn nachgewiesen wird, dass nicht mehr als 10 Prozent der Nettozinsaufwendungen an Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent oder diesen nahestehende Personen gezahlt wurden.
Auswirkungen aktueller Gesetzesreformen und Definitionen des Zinsbegriffs
Die Autoren verdeutlichen die Berechnung des verrechenbaren EBITDA bei Körperschaften als 30 Prozent des maßgeblichen Einkommens. Dieses wird um Zinsaufwendungen, Abschreibungen, Spenden sowie Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter erhöht und um Zinserträge vermindert.
Ein EBITDA-Vortrag entsteht immer dann, wenn das verrechenbare EBITDA die Nettozinsaufwendungen übersteigt. Als Beispiel wird eine Gesellschaft mit 2 Millionen Euro Zinserträgen, 10 Millionen Euro Zinsaufwendungen und einem verrechenbaren EBITDA von 30 Millionen Euro angeführt, was zu einem vortragsfähigen Betrag von 22 Millionen Euro führt.
Durch das Kreditzweitmarktgesetz 2023 erfolgte zudem eine Anpassung des Konzernbegriffs und der Definition von Zinserträgen an die europäische ATAD-Richtlinie. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu in einem Schreiben vom 24. März 2025 (BStBl I 2025, 683) klargestellt, dass der Begriff der Zinserträge deckungsgleich mit dem der Zinsaufwendungen zu interpretieren ist.
Neben der Zinsschranke befasst sich die aktuelle Kommentierung in der Fachpublikation auch mit flankierenden Themen wie der steuerlichen Behandlung von Gewährleistungsrückstellungen, für die ein Pauschalsatz von 0,5 Prozent angeführt wird.
