Workation-Risiken, A1-Bescheinigung

Workation-Risiken: A1-Bescheinigung, Kündigungsschutz und Steuerfallen

10.06.2026 - 12:36:50 | boerse-global.de

Deutsche führen globale Workation-Suchanfragen an, doch Firmen zögern wegen komplexer Rechts- und Steuerfallen.

Workation-Boom in Deutschland: Rechtliche Risiken für Unternehmen
Workation-Risiken - Eine Person arbeitet mit einem Laptop auf einem sonnigen Balkon mit Blick auf eine malerische ausländische Stadt. 10.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das zeigt der im Juni veröffentlichte Workation-Atlas von DataPulse. Die Idee, Arbeit und Urlaub im Ausland zu verbinden, boomt. Doch während die Nachfrage rasant steigt, zögern viele Unternehmen noch.

Der Grund: ein komplexes Geflecht aus internationalem Arbeitsrecht, Steuerfallen und Sozialversicherungsrisiken.

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Wenn das Arbeitsrecht plötzlich ausländisch wird

Das größte Problem: Welches Recht gilt eigentlich? Die Rom-I-Verordnung erlaubt zwar eine freie Rechtswahl im Arbeitsvertrag. Aber sobald der Mitarbeiter mehrere Wochen im Ausland arbeitet, greifen dortige Schutzvorschriften. Arbeitgeber müssen dann die lokalen Standards zu Mindestlohn, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüchen und Kündigungsschutz beachten.

Besonders tückisch: Eine Kündigung nach § 623 BGB erfordert die Schriftform. Per E-Mail ist ungültig. Und das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer rechtssicher zugehen (§ 130 BGB). Bei wechselnden Aufenthaltsorten im Ausland wird das schnell zum Problem. Wer ohne Genehmigung ins Workation-Abenteuer startet, riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung.

A1-Bescheinigung ist Pflicht – sonst wird es teuer

Innerhalb der EU gilt das Beschäftigungsortprinzip. Wer weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem bleiben will, braucht zwingend eine A1-Bescheinigung. Ohne dieses Dokument drohen doppelte Beitragszahlungen oder Bußgelder im Gastland.

Noch heikler wird es bei längeren Aufenthalten: Dann kann die Tätigkeit des Mitarbeiters im Ausland eine steuerliche Betriebsstätte für das Unternehmen begründen. Die Folge: Teile des Gewinns müssten im Gastland versteuert werden. Auch bei internationalen Freelancern ist Vorsicht geboten – eine zu enge Einbindung in die Unternehmensorganisation kann als Scheinselbstständigkeit gewertet werden.

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Wenn der Urlaub zur Unfallfalle wird

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift nur bei Tätigkeiten in direktem betrieblichen Zusammenhang. Rein private Aktivitäten am Urlaubsort sind nicht abgedeckt. Im Schadensfall drohen rechtliche Auseinandersetzungen.

Auch die IT-Sicherheit bereitet Kopfzerbrechen. Unsichere WLAN-Netzwerke in Hotels oder Cafés und fehlende physische Zugriffsbeschränkungen gefährden sensible Unternehmensdaten. Eine aktuelle Retarus-Studie vom Juni zeigt zudem: 50 Prozent der europäischen Unternehmen sind von außereuropäischen IT-Anbietern abhängig. Das erschwert die Einhaltung von Compliance-Vorgaben wie NIS2 oder DORA zusätzlich.

Klare Regeln schaffen – aber richtig

Experten raten von Einzelfallentscheidungen ab. Besser: Eine klare Workation-Policy mit festen Regeln. Empfohlen werden maximal 30 Tage pro Jahr und Land. Auch die zugelassenen Zielstaaten sollten definiert sein.

Arbeitsverträge sollten durch Zusatzvereinbarungen ergänzt werden, die den Arbeitsort präzise definieren. Regelungen zu IT-Sicherheit, IP-Rechten und Kostenübernahme für Arbeitsmittel gehören ebenfalls rein. Und weil der Arbeitgeber auch beim mobilen Arbeiten für den Arbeitsschutz verantwortlich bleibt, ist die Sensibilisierung der Mitarbeiter für das Arbeitszeitgesetz unerlässlich.

Ein aktuelles Urteil aus Spanien zeigt, wie ernst die Lage ist: Dort bestätigte ein Gericht die Kündigung einer Mitarbeiterin wegen wiederholter Missachtung der Schichtvorgaben. Verstöße gegen betriebliche Weisungen werden also auch international streng geahndet.

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