Wohngeld: Vermieter riskieren bis zu 2.000 Euro Bußgeld
Veröffentlicht am: 13.09.2026 um 23:32 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Mitwirkungspflicht von Vermietern im Rahmen von Wohngeldanträgen rückt verstärkt in den Fokus der rechtlichen Betrachtung. Wie aus einem Bericht vom 13.09.2026 hervorgeht, können Immobilieneigentümer, die ihre Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Wohngeldbehörde vorsätzlich verletzen, mit empfindlichen Geldbußen belegt werden.
Grundlage hierfür ist das Wohngeldgesetz (WoGG), das klare Vorgaben für die Kommunikation zwischen Behörden und Vermietern macht, um die staatliche Unterstützung für Mieter sicherzustellen.
Laut den vorliegenden Informationen drohen Vermietern gemäß § 37 WoGG Bußgelder in Höhe von bis zu 2.000 Euro, sofern sie die Auskunft nach § 23 Abs. 3 WoGG vorsätzlich verweigern. Diese gesetzliche Regelung verpflichtet Vermieter dazu, der Behörde die notwendigen Angaben über das Mietverhältnis zu machen, die für die Berechnung und Bewilligung des Wohngeldes unerlässlich sind.
Differenzierung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit
Die Höhe der finanziellen Sanktion richtet sich dabei maßgeblich nach dem Grad des Verschuldens. Während der Höchstsatz für vorsätzliches Handeln reserviert ist, sieht der gesetzliche Rahmen für Fälle von Leichtfertigkeit geringere Summen vor.
In solchen Fällen werde laut dem Bericht vom 13.09.2026 regelmäßig ein Bußgeld von 1.000 Euro festgesetzt. Dies stütze sich auf die Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), konkret auf § 17 Abs. 2.
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Wichtig für die rechtliche Einordnung ist zudem die Unterscheidung zwischen behördlichen Anfragen und privaten Auskunftsersuchen. Eine rein private Mieteranfrage an den Vermieter löse demnach kein Bußgeld aus. Die gesetzliche Verpflichtung zur Auskunft sowie die daraus resultierenden Strafandrohungen greifen erst dann, wenn die Wohngeldbehörde offiziell Informationen anfordert, um einen laufenden Antrag zu bearbeiten.
Schutz der Mieter bei fehlender Kooperation
Für Mieter, die auf die Zuarbeit ihrer Vermieter angewiesen sind, enthalten die gesetzlichen Regelungen wichtige Schutzvorschriften. Sollte sich ein Vermieter weigern, die geforderte Vermieterbescheinigung auszustellen, bedeutet dies nicht das Scheitern des gesamten Antragsverfahrens. Ein Wohngeldantrag sei laut den Informationen auch ohne die explizite Bescheinigung des Vermieters möglich.
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Dies ist insbesondere für die Einhaltung von Fristen und den Erhalt des Leistungsanspruchs relevant. Gemäß § 25 Abs. 2 WoGG beginne der Bewilligungszeitraum grundsätzlich bereits mit dem Monat, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist.
Mieter seien somit davor geschützt, finanzielle Nachteile durch eine verzögerte oder verweigerte Mitwirkung seitens des Vermieters zu erleiden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Behörde die benötigten Daten im Falle einer Weigerung direkt beim Vermieter einfordern kann, während der Anspruch des Mieters ab dem Antragsmonat gewahrt bleibt.
