Wohngeld: Einkommen steigt um mehr als 10 Prozent? Meldepflicht beachten
Veröffentlicht am: 26.09.2026 um 06:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In aktuellen Fachbeiträgen weisen Experten auf die weitreichenden Konsequenzen hin, die fehlerhafte Angaben bei Wohngeldanträgen nach sich ziehen können. Sowohl bei der Erstantragstellung als auch bei laufendem Bezug müssen Einkommensverhältnisse und die Haushaltszusammensetzung präzise dokumentiert werden, um rechtliche Sanktionen zu vermeiden.
Systematischer Datenabgleich durch die Behörden
Die Wohngeldämter führen eine genaue Prüfung des Gesamteinkommens durch und verlangen hierfür entsprechende Belege. Katharina Lorenz vom SoVD Niedersachsen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass falsche Einkommensangaben im Extremfall eine Anzeige wegen Sozialbetrugs zur Folge haben können. Bei Unklarheiten greifen die Behörden auf einen automatisierten Datenabgleich zurück.
Nach Angaben von Frederik Hintermayr von der Stadt Augsburg erfolgt dieser Abgleich zu sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten einmal pro Quartal. Als maßgebliches Einkommen gilt dabei grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden jedoch nach § 14 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) auch Teile steuerfreier Einkünfte berücksichtigt.
Definition des anrechenbaren Einkommens
Für die Berechnung des Wohngeldes ist das Bruttoeinkommen anzugeben. Dazu zählen neben regulären Gehältern auch Einkünfte aus Minijobs, Rentenzahlungen sowie Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Eine wesentliche Ausnahme bildet das Kindergeld, welches nicht zum Wohngeld-Einkommen gerechnet wird.
Die Höhe der staatlichen Leistung hängt laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) von drei Faktoren ab: der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der jeweiligen Mietbelastung und dem Gesamteinkommen. Eine höhere Anzahl an Haushaltsmitgliedern führt in der Regel zu einer Anhebung der Einkommensgrenzen sowie des anrechenbaren Miet-Höchstbetrags.
Das Ministerium illustriert die Leistungsspanne anhand konkreter Beispiele: Ein Rentner mit einem Einkommen von 820 Euro und einer Miete von 385 Euro erhält demnach 263 Euro Wohngeld. Ein Ehepaar mit einem Kind und einem Haushaltseinkommen von 1438 Euro bei einer Miete von 500 Euro kommt auf einen Betrag von 335 Euro.
Wer Wohngeld bezieht, muss Änderungen beim Einkommen und im Haushalt selbst melden — die Wohngeldstelle gleicht Daten zu sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten regelmäßig automatisiert ab. Unser kostenloser Leitfaden zeigt in drei Schritten, wann eine Meldung fällig ist und welche Belege Sie bereithalten sollten. Jetzt kostenlosen Wohngeld-Leitfaden anfordern
Meldepflichten bei Einkommens- und Haushaltsänderungen
Bezieher von Wohngeld unterliegen während des Bewilligungszeitraums strengen Mitteilungspflichten. Erhöht sich das laufende Einkommen um mehr als 10 %, muss dies der Wohngeldstelle unverzüglich gemeldet werden. Gleiches gilt für Veränderungen in der Haushaltszusammensetzung.
Die Aufnahme eines pflegebedürftigen Angehörigen kann die Haushaltsgröße und damit den Leistungsanspruch verändern. Gemäß § 5 WoGG zählen unter anderem verwandte oder verschwägerte Personen als Haushaltsmitglieder, sofern sie den Wohnraum gemeinsam bewohnen. Änderungen dieser Art sind der Behörde umgehend mitzuteilen, da sie die Grundlage der Berechnung unmittelbar beeinflussen.
Freibeträge und Sonderregelungen bei Pflege
Für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf sieht das Gesetz spezielle Entlastungen vor. Nach § 17 WoGG wird ein jährlicher Freibetrag von 1800 Euro gewährt, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 vorliegt.
Wie der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland erläutert, gilt dieser Freibetrag auch bei einem GdB von unter 100, sofern eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI nachgewiesen ist und häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege vorliegt. Dieser Abzug vom Gesamteinkommen kann für jedes Haushaltsmitglied geltend gemacht werden, das die Voraussetzungen erfüllt.
Falsche oder fehlende Einkommensangaben können im Extremfall eine Anzeige wegen Sozialbetrugs nach sich ziehen. Der Leitfaden erklärt, welche Einkünfte zum Wohngeld-Einkommen zählen, was das Kindergeld ausnimmt und wie Sie Ihre Angaben sauber dokumentieren. Schritt-für-Schritt-Anleitung jetzt sichern
Zudem wird Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet, wenn die pflegebedürftige Person und die pflegende angehörige Person im selben Haushalt leben. Grundsätzlich besteht laut Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) auch für Bewohner von Pflegeheimen die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen, sofern die Aufnahme in die Einrichtung nicht nur vorübergehender Natur ist.
Wohngeld wird üblicherweise für einen begrenzten Zeitraum bewilligt. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Verlängerung durch einen Folgeantrag möglich, wobei sämtliche Angaben erneut auf ihre Aktualität geprüft werden.
