Witwenrente: Neue Freibeträge und 4,24% Rentenanpassung ab Juli
Veröffentlicht am: 29.07.2026 um 12:52 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Seit dem 1. Juli 2026 profitieren Hinterbliebene von höheren Freibeträgen und einer Rentenanpassung um 4,24 Prozent. Die Neuerungen verändern, wie viel eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird.
Deutlich mehr Spielraum beim Zuverdienst
Der allgemeine Freibetrag für die Einkommensanrechnung liegt nun bei 1.122,53 Euro monatlich. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro obendrauf. Eine Witwe mit einem Kind darf also monatlich bis zu 1.360,64 Euro netto verdienen, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Bei zwei Kindern sind es 1.598,75 Euro.
Liegt das eigene Einkommen über dieser Grenze, wird der überschüssige Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Bei hohem Eigenverdienst kann die Witwenrente komplett entfallen – die sogenannte Nullrente. Wer sein Einkommen ändert, muss das dem Rentenversicherungsträger umgehend melden.
Große Witwenrente: Altersgrenzen und Prozentsätze
Für 2026 liegt die Altersgrenze für die große Witwenrente bei 46 Jahren und sechs Monaten. Sie steigt jährlich weiter. Die Zurechnungszeit für Hinterbliebenenrenten wurde bei Todesfällen im Jahr 2026 auf 66 Jahre und drei Monate verlängert.
Die Rentenhöhe unterscheidet sich nach altem und neuem Recht. Nach neuem Recht beträgt die große Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Wer vor dem 1. Januar 2002 geheiratet hat und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, bekommt 60 Prozent. Im Sterbevierteljahr – den ersten drei Monaten nach dem Todesfall – wird die volle Rente des Verstorbenen ausgezahlt.
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Die Zehn-Prozent-Regel: Schnellere Anpassung bei Einkommensverlust
Ein oft übersehenes Instrument ist die Zehn-Prozent-Regel aus § 18d Abs. 2 SGB IV. Sinkt das laufende Einkommen um mindestens zehn Prozent im Vergleich zum bisherigen Anrechnungsbetrag, kann die Rentenversicherung den niedrigeren Betrag sofort berücksichtigen. Das beschleunigt die Anpassung und führt zu einer höheren monatlichen Auszahlung.
Mütterrente III kommt 2027 – Auszahlung erst 2028
Zum 1. Januar 2027 tritt die Mütterrente III in Kraft. Für vor 1992 geborene Kinder werden dann bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt – bisher waren es 30. Pro Kind sind das 0,5 Entgeltpunkte mehr, also rund 20,40 Euro Bruttorente monatlich. Die Auszahlung samt möglicher Nachzahlungen für 2027 ist aber erst für 2028 geplant, da die technische Umsetzung Zeit braucht.
Die Alterssicherungskommission hat zudem Reformempfehlungen vorgelegt. Eine Abschaffung der Witwenrente steht nicht zur Debatte. Geprüft werden sollen aber Änderungen beim Zugang zur großen Witwenrente und bei der Berücksichtigung von Sorgearbeit.
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Grundsicherung ersetzt Bürgergeld
Parallel zur Rentenanpassung hat die neue Grundsicherung zum 1. Juli 2026 das Bürgergeld abgelöst. Die Karenzzeit für Vermögen entfiel. Es gelten nun altersabhängige Freibeträge: 5.000 Euro bis 30 Jahre, bis zu 20.000 Euro für über 51-Jährige. Zudem ist ein Freibetrag für gesetzliche Renten von 20 bis 30 Prozent der Bruttorente in Aussicht gestellt, um die Lebensleistung von Langzeitversicherten stärker zu würdigen.
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