Witwenrente, Freibetrag

Witwenrente: Freibetrag 1.122,53 Euro ab Juli für ausländische Leistungen

Veröffentlicht am: 02.09.2026 um 14:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BSG bewertet ausländische Altersrenten trotz Auszahlungspause als Bezug; weitere Urteile betreffen Erwerbsminderung, Anrechnung und Rückforderungen.

BSG klärt ausländische Renten und weitere wichtige Urteile
Ein Richterhammer liegt auf einem Stapel offizieller Dokumente auf einem hölzernen Schreibtisch. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Grundsatzentscheidung die rechtliche Einordnung von ausländischen Altersrenten im Kontext der Grundsicherung präzisiert. Wie aus dem Urteil vom 12. März 2026 (Az.

B 8 SO 7/25 R) hervorgeht, gilt eine einmal bewilligte ausländische Altersrente auch dann als bezogen, wenn es zu einem vorübergehenden Stopp der Auszahlung kommt. Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist laut den Richtern der Fortbestand der Bewilligung an sich.

BSG-Entscheidung zu russischen Rentenansprüchen

Hintergrund des Verfahrens war der Fall einer Bezieherin einer russischen Rente. Die Zahlungen wurden ab April 2020 eingestellt, da eine erforderliche Lebensbescheinigung nicht rechtzeitig vorlag. Nachdem diese eingereicht worden war, erfolgte im April 2021 eine Nachzahlung der ausstehenden Beträge.

Das BSG stellte fest, dass die Klägerin trotz des einjährigen Zahlungsstopps vom Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) ausgeschlossen bleibt, da der Rentenanspruch dem Grunde nach weiterhin bestand. Das Verfahren wurde zur weiteren Klärung an das Hessische Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen.

Erwerbsminderung und zeitliches Leistungsvermögen

Parallel zur höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisierten andere Instanzen die Anforderungen an Erwerbsminderungsrenten (EM-Rente). Das Sozialgericht Münster urteilte am 15. Januar 2026, dass ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) von 50 allein keinen Anspruch auf eine EM-Rente begründet.

Maßgeblich sei vielmehr das zeitliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im vorliegenden Fall wurde einem Kläger mit einem GdB von 30 trotz gesundheitlicher Einschränkungen nach einem Schlaganfall eine tägliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden attestiert.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen befasste sich im Frühjahr mit einem Fall, in dem eine EM-Rente in Höhe von netto 695,32 Euro trotz eines späteren Rücknahmewunsches bestehen blieb.

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Hierbei greift die gesetzliche Regelung, nach der ein Reha-Antrag unter bestimmten Bedingungen als Rentenantrag gewertet wird. Zudem können Gestaltungsrechte durch die Krankenkasse eingeschränkt sein, was dazu führt, dass Arbeitslosengeld bei Bezug einer vollen EM-Rente ruht.

Anrechnung internationaler Leistungen und Rückforderungen

Hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Leistungen auf deutsche Rentenbezüge traf das LSG Baden-Württemberg am 18. Juni 2026 eine Entscheidung. Demnach wird eine türkische Altersrente auf die deutsche Witwenrente angerechnet. Dies gilt auch für Sonderzahlungen wie die Bayram-Zahlungen, die auf zwölf Monate verteilt werden. Seit dem 1. Juli 2026 gilt hierfür ein Freibetrag von 1.122,53 Euro monatlich; 40 Prozent des darüber liegenden Einkommens werden angerechnet.

In einem weiteren Fall des LSG Nordrhein-Westfalen wurde eine Erbin zur Rückzahlung von 53.857,06 Euro verpflichtet. Die Verstorbene hatte über einen Zeitraum von 1992 bis 2015 eine zu hohe Witwenrente erhalten, da die eigene Altersrente nicht angerechnet worden war. Das Gericht sah in der unterlassenen Mitteilung eine grobe Fahrlässigkeit, für die die Rechtsnachfolgerin einzustehen hat.

Wirtschaftliche Aspekte und künftige Gesetzgebung

Die Bedeutung medizinischer Rehabilitation wurde durch den Wirkungsreport der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hervorgehoben. Ein im Oktober 2025 veröffentlichter Bericht beziffert den gesellschaftlichen Nutzen einer Reha auf 2,22 Euro bis 2,95 Euro je investiertem Euro nach einem Jahr. Basis dieser Analyse waren rund 618.700 Reha-Fälle aus dem Jahr 2017 mit Gesamtaufwendungen von 4,1 Milliarden Euro.

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Mit Blick auf künftige Entwicklungen empfiehlt die Alterssicherungskommission eine Reform des Rentenzugangs. Die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren könnte laut Schätzungen pro Jahrgang rund 430 Millionen Euro einsparen.

Parallel dazu sieht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab dem 1. Januar 2028 erhebliche Änderungen vor: Für familienversicherte Ehepartner soll ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf beitragspflichtige Einnahmen erhoben werden. Bei Einnahmen von 4.000 Euro entspräche dies einer monatlichen Belastung von 100 Euro.

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