Wissenschaftsfreiheitsgesetz, Einrichtungen

Wissenschaftsfreiheitsgesetz: 150 Einrichtungen dürfen höhere Gehälter zahlen

Veröffentlicht am: 16.10.2026 um 16:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Reform erweitert Vergütungsmöglichkeiten und begünstigt künftig 15 außeruniversitäre Forschungseinrichtungen; zusätzliche Gehälter sind grundsätzlich nicht öffentlich zu finanzieren.
Moderner Innenhof eines Forschungscampus mit klaren architektonischen Linien und grüner Bepflanzung. Illustration mit AI erstellt.

Der Bundesrat hat der Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes zugestimmt. Mit diesem Ersten Gesetz zur Änderung des Regelwerks wird das sogenannte Besserstellungsverbot spürbar gelockert.

Für öffentlich projektgeförderte Forschungseinrichtungen bedeutet dies einen erweiterten Spielraum bei der Personalgewinnung: Sie erhalten die Möglichkeit, ihren Beschäftigten höhere Vergütungen zu zahlen als für vergleichbare Bundesbeschäftigte im öffentlichen Dienst vorgesehen sind.

Mehr Flexibilität bei Gehältern und erweiterter Kreis von Einrichtungen

Die Neuregelung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Forschungsinstitutionen auf dem Arbeitsmarkt für hochqualifizierte Fachkräfte zu verbessern. Nach Angaben der baden-württembergischen Forschungsministerin Petra Olschowski profitieren bundesweit 150 Einrichtungen von den gelockerten Vorgaben.

Gleichzeitig erweitert die Reform den Kreis der direkt privilegierten Institutionen. Die Zahl der begünstigten außeruniversitären Forschungseinrichtungen steigt im Zuge der Gesetzesänderung von bisher 11 auf künftig 15. Darüber hinaus fallen auch projektgeförderte gemeinnützige Einrichtungen unter die Neuregelungen des geänderten Gesetzes.

Klare Vorgaben zur Finanzierung und nächster parlamentarischer Schritt

Trotz der Öffnungsklausel setzt der Gesetzgeber finanzielle Leitplanken für die Vergütungspraxis. Grundsätzlich dürfen die zusätzlichen Gehaltsbestandteile nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Eine Ausnahme besteht unter bestimmten Voraussetzungen bei der Nutzung europäischer Gelder: So können gegebenenfalls Fördermittel der Europäischen Union für die Finanzierung herangezogen werden.

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Nach dem Beschluss der Länderkammer steht der formelle Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bevor. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt. Das Inkrafttreten ist unmittelbar für den Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt vorgesehen.

Langwieriger Vorlauf und zusätzliche Forderungen der Bundesländer

Der Reform ging eine mehrjährige politische Debatte voraus. Bereits im Jahr 2023 hatten Baden-Württemberg, Sachsen und weitere Bundesländer eine entsprechende Gesetzesinitiative zum Wissenschaftsfreiheitsgesetz auf den Weg gebracht. Der damalige Vorstoß war im Deutschen Bundestag allerdings nicht abschließend behandelt worden, sodass das Anliegen erst mit der nun verabschiedeten Novelle umgesetzt wird.

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Aus den Ländern werden derweil bereits weiterführende Anpassungen angemahnt. Die baden-württembergische Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut begrüßte zwar die Angleichung beim Besserstellungsverbot, forderte im Anschluss daran jedoch weitere Reformschritte. Konkret verlangte sie die Schaffung von einheitlichen und kostendeckenden Förderkonditionen für die betroffenen Forschungseinrichtungen.

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