Winterdienst, Vermieter

Winterdienst: Vermieter haften auch für Fehler der beauftragten Räumfirma

Veröffentlicht am: 30.10.2026 um 21:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Gerichte und kommunale Satzungen regeln Zuständigkeiten, Räumzeiten, Mindestbreiten und zulässige Streumittel im Winterdienst.
Verschneiter Gehweg vor einem Wohngebäude an einem Wintertag Illustration mit AI erstellt.

Mit dem Beginn der kalten Jahreszeit rücken die rechtlichen Rahmenbedingungen, Haftungsfragen und Zuständigkeiten für den Winterdienst sowie die Schneeräumpflicht auf Grundstücken wieder in den Fokus. Entsprechende Pflichten betreffen sowohl Eigentümer als auch Mieter, wobei Gerichte und kommunale Satzungen klare Vorgaben für den Umfang der Räumarbeiten definieren.

Klare Pflichtenverteilung zwischen Vermietern und Mietern

Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht bei den Grundstückseigentümern und Vermietern. Der Bundesgerichtshof stellte im Jahr 2025 klar (Az. VIII ZR 250/23), dass Vermieter die Wege zur Wohnung ordnungsgemäß räumen und streuen lassen müssen. Vergeben sie diese Aufgabe an eine gewerbliche Räumfirma, haften sie für Fehler des Dienstleisters wie für eigenes Verschulden.

Soll die Räumpflicht auf die Mieterschaft abgewälzt werden, setzt dies strenge formale Hürden voraus. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/11 S 136/87) ist eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag zwingend erforderlich.

Ein einfacher Aushang im Treppenhaus oder eine nachträglich gereichte Hausordnung reichen nicht aus. Zudem sind Mieter einer Erdgeschosswohnung nicht automatisch zu Schaufelarbeiten verpflichtet; ein Gewohnheitsrecht existiert in diesem Bereich nicht.

Wurde die Pflicht mietvertraglich wirksam vereinbart, müssen die Verpflichteten bei Abwesenheiten wie Urlaub oder Krankheit eigenständig für eine Vertretung sorgen. Das notwendige Arbeitsmaterial, darunter Schneeschieber und Streugut, hat der Vermieter zur Verfügung zu stellen.

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Zeitliche Vorgaben und Mindestmaße auf Gehwegen

Für die Durchführung orientieren sich Betroffene häufig an Richtwerten des Mieterbunds. Als gängige Faustregel gilt eine Räumpflicht an Werktagen zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen greift sie ab 8:00 oder 9:00 Uhr.

Setzt Schneefall ein, verlangen die Vorgaben eine unverzügliche Räumung. Gehwege müssen dabei auf einer Breite von mindestens einem Meter begehbar gehalten werden, zu Mülltonnen ist ein Freiraum von mindestens 50 Zentimetern einzuhalten.

Gleichzeitig greift die Streupflicht nicht präventiv bei jeder Witterung. Der Bundesgerichtshof betonte (Az. VI ZR 138/11), dass die Pflicht zum Streuen stets das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraussetzt.

Umweltschutzauflagen und kommunale Ausgestaltung

Hinsichtlich der Streumittel bestehen weitreichende Umweltvorgaben: Für Privatpersonen ist Streusalz vielerorts verboten, stattdessen sind abstumpfende Materialien wie Sand oder Splitt vorgesehen.

Die Detailvorschriften legen Städte und Gemeinden über lokale Satzungen fest. Die Stadt Öhringen verpflichtet Anlieger beispielsweise, Gehwege an Werktagen bis 7:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 8:30 Uhr zu räumen und zu streuen, tagsüber bei Glätte wiederholt bis 20:00 Uhr. Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein mindestens 1,5 Meter breiter Streifen der Fahrbahnrandfläche gesichert werden.

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Auftausalze sind dort ausschließlich im Ausnahmefall bei Eisregen und sparsam erlaubt; Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden. Zudem verlangt die Stadt mindestens drei Meter Abstand beim Parken am Straßenrand, um den Durchgang für Räumfahrzeuge zu sichern.

In Ballungsräumen gelten flankierende Betriebspläne: Bei aha in der Region Hannover dauert die reguläre Winterdienst-Saison vom 1. November bis zum 31. März, mit Option auf eine Verlängerung bis April.

Rund 350 Mitarbeitende und rund 100 Fahrzeuge sichern dabei unter anderem 450 Kilometer Hauptverkehrsstraßen, 250 Kilometer Radwege und 3.800 Fußgängerüberwege. Für Anliegergehwege bleiben chemische Auftaumittel auch dort untersagt, während abstumpfende Mittel vorgeschrieben sind.

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