Wiedereingliederung, Krankenkassen

Wiedereingliederung: Krankenkassen müssen Fahrtkosten nicht tragen

Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 18:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundessozialgericht verneint den Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten während der stufenweisen Wiedereingliederung und korrigiert damit eine frühere Entscheidung.

Fahrtkosten bei Wiedereingliederung: BSG-Urteil schafft Klarheit
Moderner Büroarbeitsplatz mit verschwommenem Stadtbild im Hintergrund als Symbol für berufliche Wiedereingliederung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Rückkehr in das Berufsleben nach einer längeren Erkrankung erfolgt in Deutschland häufig über das sogenannte Hamburger Modell. Dabei stellt die Frage der finanziellen Belastung durch Fahrtkosten für Versicherte einen zentralen Aspekt dar. Ein Urteil des Sozialgerichts Dresden hat in diesem Zusammenhang eine wichtige rechtliche Einordnung vorgenommen, die jedoch durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts präzisiert wurde. Der folgende Überblick analysiert die Entscheidungsgrundlagen und die daraus resultierenden Konsequenzen für Arbeitnehmer und Krankenkassen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden im Detail

Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung stand ein Fall vor dem Sozialgericht Dresden (Az. S 18 KR 967/19), über den im Juni 2020 entschieden wurde. In diesem Verfahren stritten ein Versicherter und seine Krankenkasse über die Erstattung von Fahrtkosten, die während einer Phase der stufenweisen Wiedereingliederung angefallen waren. Der Kläger hatte an insgesamt zehn Tagen jeweils eine Strecke von 20 Kilometern zurückgelegt, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Er forderte hierfür eine Entschädigung von der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das Sozialgericht Dresden gab der Klage statt und verpflichtete die Krankenkasse zur Zahlung von 85 Euro. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die stufenweise Wiedereingliederung als eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation einzustufen sei. Nach dieser Rechtsauffassung gehörten die damit verbundenen Transportkosten zu den ergänzenden Leistungen, die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen seien. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich auf die Kosten begrenzt ist, die bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) entstehen würden.

Rechtliche Einordnung und die Korrektur durch das Bundessozialgericht

Die Sichtweise des Sozialgerichts Dresden, die Wiedereingliederung als medizinische Rehabilitation zu werten, wurde in der juristischen Fachwelt intensiv diskutiert. Kern der Argumentation war, dass die schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung unter ärztlicher Aufsicht erfolge und somit den Heilungsprozess unmittelbar unterstütze. Damit einher ging die Annahme, dass die Krankenkasse für alle notwendigen Begleitkosten aufkommen müsse, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden.

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Diese Rechtsauffassung wurde jedoch in der weiteren Instanz revidiert. In einer Entscheidung vom 16. Mai 2024 (B 1 KR 7/23 R) stellte das Bundessozialgericht klar, dass die stufenweise Wiedereingliederung nicht als medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des Sozialgesetzbuches zu qualifizieren ist. Die obersten Sozialrichter argumentierten, dass es sich bei dieser Phase vielmehr um ein besonderes Beschäftigungsverhältnis handele, bei dem die therapeutische Zielsetzung zwar vorhanden, aber nicht prägend für die Leistungspflicht der Krankenkasse im Bereich der Fahrtkosten sei.

Infolgedessen besteht nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung kein gesetzlicher Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Erstattung von Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte während der Wiedereingliederung. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden aus dem Jahr 2020 behält somit zwar Bedeutung für die historische Entwicklung der Rechtsdebatte, kann aber für aktuelle Leistungsansprüche nicht mehr als Grundlage herangezogen werden.

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Auswirkungen für Versicherte und Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer bedeutet die aktuelle Rechtslage, dass sie die Kosten für den Weg zur Arbeit während der Wiedereingliederungsphase in der Regel selbst tragen müssen, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen. Juristen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Krankenkassen zwar während dieser Zeit häufig Krankengeld zahlen, die Übernahme von Fahrtkosten jedoch eine davon rechtlich getrennte Leistung darstellt, die an die Definition der medizinischen Rehabilitation gebunden ist.

Da die stufenweise Wiedereingliederung auf Freiwilligkeit beruht, empfiehlt es sich für Betroffene, bereits im Vorfeld der Maßnahme mögliche Kostenträger zu prüfen. In einigen Fällen können Arbeitgeber auf freiwilliger Basis Zuschüsse leisten, oder es kommen andere Sozialleistungsträger wie die Rentenversicherung in Betracht, sofern die Wiedereingliederung im direkten Anschluss an eine dortige Reha-Leistung erfolgt. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts sorgt hier für Rechtssicherheit, auch wenn sie die finanzielle Last für viele Versicherte im Vergleich zur früheren Dresdner Rechtsprechung erhöht.

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