Widerrufsfunktion: Neue Pflicht für Online-Händler ab 19. Juni
12.06.2026 - 21:45:54 | boerse-global.de
Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Die Pflicht basiert auf der EU-Richtlinie 2023/2673 und betrifft den Online-Handel, Dienstleister, Finanzprodukte und digitale Angebote.
In Deutschland wurde die Neuregelung bereits am 5. Februar 2026 durch den neuen § 356a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) veröffentlicht. Ziel: Der Widerruf eines Vertrags soll künftig genauso einfach sein wie dessen Abschluss.
Zweistufiges Verfahren gegen Irrtümer
Anzeige: Wer die neue Widerrufspflicht bis zum 19. Juni nicht rechtskonform umgesetzt hat, riskiert Bußgelder bis 50.000 Euro und eine Verlängerung der Widerrufsfrist um zwölf Monate. Dieser Report liefert die Checkliste und Schritt-für-Schritt-Anleitung für das zweistufige Verfahren. Jetzt kostenlosen Compliance-Report anfordern
Die gesetzlichen Vorgaben schreiben einen zweistufigen Prozess vor. So sollen Irrtümer vermieden und eine eindeutige Erklärung des Verbrauchers sichergestellt werden.
Im ersten Schritt müssen Unternehmen eine gut lesbare und hervorgehobene Schaltfläche bereitstellen. Die Beschriftung muss klar sein – etwa „Vertrag widerrufen“. Die Funktion muss während der laufenden Widerrufsfrist ständig verfügbar sein, und zwar ohne vorherigen Login.
Nach Betätigung des Buttons folgt eine Bestätigungsseite. Hier dürfen Unternehmen nur Daten abfragen, die für die Abwicklung nötig sind: Name des Kunden, Vertrags-ID oder Bestellnummer sowie eine E-Mail-Adresse. Einen Widerrufsgrund darf niemand verlangen.
Den Abschluss bildet eine zweite Schaltfläche, etwa mit „Widerruf bestätigen“. Das Unternehmen muss den Eingang des Widerrufs unverzüglich elektronisch bestätigen – in der Regel per E-Mail.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht gilt für alle B2C-Fernabsatzverträge über Online-Benutzeroberflächen. Das betrifft auch ausländische Anbieter, die sich mit einer deutschsprachigen Webseite oder einer .de-Domain gezielt an Kunden in Deutschland richten. In Österreich erfolgt die Umsetzung durch das Verbraucherrechte-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026).
Auch spezialisierte Branchen müssen die neuen Vorgaben beachten. Franchisegeber sind betroffen, wenn sie digitale Verträge mit Existenzgründern schließen – sofern diese als Verbraucher gelten und eine Wertgrenze von 75.000 Euro nicht überschritten wird.
Coaches, Fotografen und Handwerksbetriebe mit Online-Buchungssystemen müssen die Funktion ebenfalls integrieren. Für das Handwerk gibt es jedoch Ausnahmen: etwa bei Waren nach Kundenspezifikation, verderblichen Gütern oder dringenden Reparaturen.
Softwarelösungen für Webshops bereiten teilweise bereits automatische Integrationen für EU-basierte Buchungssysteme vor.
Hohe Strafen bei Verstößen
Anzeige: Abmahnungen durch Wettbewerber sind bei fehlender Widerrufsfunktion vorprogrammiert – die neue EU-Richtlinie 2023/2673 macht die elektronische Widerrufsfunktion zur Pflicht. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie mit dem zweistufigen Verfahren Bußgelder vermeiden und Ihre Widerrufsbelehrungen anpassen. Bußgeld-Risiko jetzt minimieren
Unternehmen, die die neue Widerrufsfunktion bis zum Stichtag nicht rechtskonform umgesetzt haben, gehen erhebliche Risiken ein. Neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro – oder bei entsprechendem Umsatzvolumen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.
Besonders kritisch: Fehlt die vorgeschriebene Funktion, verlängert sich die reguläre 14-tägige Widerrufsfrist um zwölf Monate. Zudem endet mit der Neuregelung das bisherige „ewige Widerrufsrecht“ für bestimmte Finanzdienstleistungen. Auch hier greift künftig die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen.
Experten raten betroffenen Unternehmen, ihre Widerrufsbelehrungen und Datenschutzerklärungen rechtzeitig anzupassen. Zur Unterstützung bei der technischen und operativen Umsetzung findet unter anderem am 16. Juni ein Webinar für Online-Händler statt.
