Widerrufsbutton, Online-Händler

Widerrufsbutton: Online-Händler müssen ab 19. Juni handeln

09.06.2026 - 21:02:34 | boerse-global.de

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler einen elektronischen Widerrufsbutton bereitstellen. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und verlängerte Widerrufsfristen.

Elektronischer Widerrufsbutton: Neue Pflicht für Online-Händler ab Juni 2026
Widerrufsbutton - Nahaufnahme eines digitalen Bildschirms mit einem hervorgehobenen, leuchtenden Button mit der Aufschrift „Widerruf“. 09.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Ab 19. Juni 2026 müssen Online-Händler einen elektronischen Widerrufsbutton bereitstellen. Der neue § 356a BGB macht die Funktion für alle Fernabsatzverträge mit Verbrauchern verpflichtend. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673.

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So muss der Widerrufsbutton aussehen

Die technischen Vorgaben sind klar definiert. Unternehmen müssen eine Schaltfläche oder einen Link mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“ anbieten. Die Funktion muss ständig sichtbar, hervorgehoben und leicht zugänglich sein.

Der Widerruf läuft zweistufig ab: Nach dem ersten Klick landen Kunden auf einer Bestätigungsseite. Dort geben sie ihre Identität, die Vertragsbezeichnung und einen Kontaktweg an. Erst eine zweite Schaltfläche mit „Widerruf bestätigen“ löst den eigentlichen Widerruf aus.

Anschließend muss das Unternehmen den Eingang unverzüglich digital bestätigen. Die Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs sind zu dokumentieren.

Gefahr für Marktplatz-Händler

Besonders heikel wird es für Verkäufer auf externen Marktplätzen. Sie haften gegenüber Verbrauchern auch dann, wenn die Plattform die Funktion noch nicht bereitgestellt hat.

Ende Mai 2026 war bei eBay noch keine plattformeigene Lösung verfügbar. Händler müssen hier eigenständig handeln – etwa durch externe Direkt-Links in ihren Profilen. Auch bei Etsy ist fraglich, ob die Funktion pünktlich zum Stichtag kommt.

Zwar schätzen Experten das Abmahnrisiko in der DIY-Community als geringer ein als auf umsatzstarken Plattformen. Rechtlich bleibt die Haftung aber bestehen.

Abmahnungen drohen

Mit dem Inkrafttreten wächst die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen. Abmahnvereine und Verbraucherschutzverbände können Verstöße rügen und Vertragsstrafen fordern.

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Für Mitbewerber gilt seit 2020 eine Einschränkung: Sie können bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten keine Abmahnkosten mehr geltend machen. Das mindert den finanziellen Druck aus dieser Richtung.

Weitere Risiken für Händler

Fehlt der Button oder ist er nicht gesetzeskonform, drohen weitere Nachteile. Die Widerrufsfristen für Verbraucher können sich verlängern, wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Händler müssen also nicht nur die technischen Schaltflächen implementieren. Auch Widerrufsbelehrungen und Datenschutzerklärungen sind anzupassen.

Die Neuerung gilt für alle B2C-Verträge im Fernabsatz. Ausgenommen sind Geschäfte, bei denen das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist – etwa bei individuellen Maßanfertigungen.

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