Widerruf-Button, Online-Shops

Widerruf-Button ab Juni: Online-Shops müssen neue Regeln erfüllen

28.05.2026 - 21:40:37 | boerse-global.de

Ab Juni 2026 gelten neue Verbraucher- und Arbeitsrechte: Online-Widerruf per Klick und Offenlegung von Gehaltsspannen vor Bewerbungsgesprächen.

Widerruf-Button ab Juni: Online-Shops müssen neue Regeln erfüllen - Foto: über boerse-global.de
Widerruf-Button ab Juni: Online-Shops müssen neue Regeln erfüllen - Foto: über boerse-global.de

Online-Händler müssen einen Pflicht-Button zum Vertragsrücktritt einbauen, Arbeitgeber künftig Gehaltsspannen vor dem Vorstellungsgespräch offenlegen. Die Reformen basieren auf EU-Vorgaben und betreffen nahezu jeden Bürger.

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Kündigen per Klick: Der neue „Widerruf-Button“

Am 19. Juni 2026 wird der neue § 356a BGB wirksam. Alle Online-Shops, Abo-Dienste und Finanzdienstleister müssen dann einen elektronischen Widerruf-Button bereitstellen. Das Verfahren ist zweistufig: Der Kunde klickt auf „Vertrag widerrufen“, gelangt auf eine Bestätigungsseite und drückt dort erneut „Widerruf bestätigen“.

Die Tücke liegt im Detail. Der Button muss von jeder Unterseite aus erreichbar sein – empfohlen wird die Platzierung in der Fußzeile. Ein Login-Zwang ist verboten. Fehlt der Button oder ist er fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf zwölf Monate und 14 Tage. Nach erfolgreichem Widerruf müssen Unternehmen sofort eine Bestätigung per E-Mail oder PDF versenden. Verstöße können teure Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschützer nach sich ziehen.

Gehaltsoffenlegung: Was Bewerber jetzt wissen müssen

Bereits eine Woche früher, am 7. Juni, tritt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Kraft. Das Ziel: die Lohnlücke zwischen Männern und Frauen endlich schließen.

Arbeitgeber müssen Bewerbern vor dem Vorstellungsgespräch das Mindestgehalt oder eine konkrete Gehaltsspanne nennen – entweder in der Stellenanzeige oder vorab schriftlich. Die Frage nach dem bisherigen Gehalt ist künftig tabu.

Die Berichtspflichten staffeln sich nach Unternehmensgröße:
- Über 250 Mitarbeiter: jährlicher Bericht über interne Lohnunterschiede
- 150 bis 249 Mitarbeiter: alle drei Jahre
- 100 bis 149 Mitarbeiter: ab 2031

Liegt die Lohnlücke bei über fünf Prozent und ist nicht objektiv begründbar, drohen Sanktionen und eine gemeinsame Überprüfung der Vergütungsstruktur.

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Versicherungen: Schluss mit dem „Widerrufs-Joker“

Auch die Versicherungsbranche bekommt neue Regeln. Ab 19. Juni greift eine Reform, die den sogenannten Widerrufs-Joker bei Lebens- und Rentenversicherungen entschärft. Für Neuverträge gilt künftig eine absolute Widerrufsfrist von 24 Monaten und 30 Tagen bei Lebensversicherungen, bei anderen Finanzprodukten von 12 Monaten und 14 Tagen.

Für bestehende Verträge bleibt das Widerrufsrecht jedoch erhalten – wenn die ursprüngliche Belehrung fehlerhaft war. Das dürfte für viele Altverträge weiterhin Spielraum bieten.

Neue Etiketten: Honig, Marmelade und Heizungen

Der Juni bringt auch konkrete Änderungen im Supermarktregal und im Keller:
- 14. Juni: Honiggläser müssen die Herkunftsländer mit genauen Prozentangaben für Mischungen ausweisen
- 16. Juni: Die „Frühstücksrichtlinie“ erhöht den Mindestfruchtgehalt in Marmelade auf 450 Gramm pro Kilo und führt neue Standards für zuckerreduzierte Säfte ein
- 30. Juni: In Städten mit über 100.000 Einwohnern müssen neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden

Ausblick: Noch mehr Transparenz im Herbst

Am 27. September 2026 folgt die nächste Stufe: Die „Verbraucherstärkungsrichtlinie“ verpflichtet gewerbliche Verkäufer – auch Autohändler – zu standardisierten EU-Labeln über Garantie- und Gewährleistungsrechte vor Vertragsabschluss.

Bereits seit dem 20. Mai ist die Bundesnetzagentur als digitale Datendrehscheibe für Kurzzeitvermietungen aktiv. Plattformen wie Airbnb und Booking.com müssen Buchungsdaten übermitteln, damit Kommunen den Tourismus besser steuern und Wohnraum schützen können.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom Januar 2026 sorgt zudem für Klarheit bei Langzeitverträgen: Der Anbieter 1&1 Telecom darf Rechnungen nicht ausschließlich im Kundenportal bereitstellen, ohne aktiv zu informieren. Auch automatische 12-Monats-Verlängerungen sind unwirksam – Kunden können monatlich kündigen.

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