Werberegeln, Versprechen

Werberegeln verschärft: Ab 27. September müssen Unternehmen Versprechen belegen

13.06.2026 - 00:21:39 | boerse-global.de

Ab September gelten strengere EU-Werberegeln für Umweltaussagen. Die Reparaturförderung in Österreich endet, was die Branche kritisiert.

Neue EU-Werberegeln: Strengere Auflagen für Unternehmen ab September
Werberegeln - Ein stilisiertes Rechtsdokument mit österreichischen Nationalsymbolen im Hintergrund, umgeben von digitalen Datenflüssen und Compliance-Symbolen. 13.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die EU-Vorgaben treiben den Verbraucherschutz voran.

Am 10. Juni veröffentlichte das Finanzministerium einen Begutachtungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo). Ab dem 27. September 2026 müssen Unternehmen ihre Werbeversprechen strenger belegen. Parallel dazu kündigte Finanzminister Markus Marterbauer das Ende der sogenannten Geräte-Retter-Prämie an – ein Schlag für die Reparaturbranche.

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Umweltwerbung unter strenger Kontrolle

Der Entwurf zielt vor allem auf umweltbezogene Werbeaussagen gegenüber Verbrauchern ab. Zukunftsgerichtete Botschaften wie Klimapläne müssen künftig auf klaren, objektiven und öffentlich zugänglichen Nachweisen basieren. Unabhängige Stellen sollen diese überprüfen können.

Eine doppelte Prüfung ist laut Experten nicht nötig, wenn ein Vorhaben bereits im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung extern geprüft wurde. Dennoch bleiben Fragen offen – etwa zum Zusammenspiel mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und dem digitalen Produktpass.

Die EU stellte bereits im Mai klar: Nachhaltigkeitssiegel sind künftig nur noch zulässig, wenn sie von staatlichen Stellen oder unabhängigen Zertifizierungsinstanzen stammen. Auch Farben und Bilder in der Werbung werden stärker auf ihr Irreführungspotenzial geprüft.

Aus für Reparaturförderung sorgt für Ärger

Die Streichung der Geräte-Retter-Prämie traf die Reparaturwirtschaft hart. Branchenvertreter des Reparaturnetzwerks ESECO warnen vor einem massiven Nachfrageeinbruch. Ähnliche Förderungen wurden in der Vergangenheit bereits ausgesetzt – mit negativen Folgen.

Die Kritik richtet sich auch gegen die zeitgleiche Umsetzung der EU-Richtlinie zum „Right to Repair“ (2024/1799). Bis Ende Juli 2026 müssen Hersteller bestimmter Produkte wie Waschmaschinen, Smartphones und Displays eine Reparaturpflicht erfüllen. Ein Referentenentwurf sieht vor, dass diese Pflicht auf EU-Bevollmächtigte, Importeure und Vertreiber übergehen kann, falls der Hersteller nicht greifbar ist.

Als Ausgleich für den Förderstopp schlägt die Branche eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen auf zehn Prozent vor.

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Behörden-Dschungel und Registrierungspflichten

Für den Markteintritt in Österreich müssen Unternehmen die spezifische Behördenstruktur beachten. Die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ist eine kombinierte Behörde für Lebensmittel, Kosmetik und Medizinprodukte – ein Alleinstellungsmerkmal in der EU.

Bei der erweiterten Produzentenverantwortung (EPR) für Verpackungen ist eine Registrierung bei der ARA in Österreich zwingend. Das kommt zu bestehenden Meldepflichten in anderen EU-Ländern hinzu, etwa über das LUCID-Register in Deutschland.

Anders als in anderen Märkten verzichtet Österreich bei Nahrungsergänzungsmitteln auf eine Vorabnotifizierung. Für die Marktüberwachung technischer Produkte und die CE-Konformität bleibt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) die zentrale Instanz.

Höchstrichterliche Klarstellungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) urteilte aktuell: Der Verkauf von Alkohol in personalfreien Automatenshops ist unzulässig. Solche Verkaufsstellen gelten nicht als Betriebsräume im Sinne der Gewerbeordnung. Bei Verstößen drohen Bußgelder von über 2.000 Euro.

Das Landesgericht Salzburg untersagte einer Konditorei irreführende Werbeaussagen rund um die Bezeichnung „Original Mozartkugeln“. Das Gericht wertete die Darstellung eines früheren Urteils als verkürzt – ein Verstoß gegen das UWG. Das Hauptverfahren ist noch nicht abgeschlossen, weitere Verfahren sind anhängig. Die Wettbewerbshüter behalten die Verwendung geschützter Bezeichnungen im Auge.

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