Weiterbildungszeit Österreich: Neues Modell mit 150-Mio-Budget
08.06.2026 - 14:41:49 | boerse-global.de
Seit heute gilt in Österreich das Nachfolgemodell „Weiterbildungszeit“ – mit schärferen Auflagen und einem gedeckelten Budget.
Arbeitnehmer können ab sofort Anträge beim Arbeitsmarktservice (AMS) stellen. Die Neuregelung bringt deutliche Einschränkungen beim Budget, verschärfte inhaltliche Anforderungen und eine finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber.
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Budget gedeckelt, Ansprüche gestrichen
Das jährliche Förderbudget ist auf 150 Millionen Euro begrenzt. Zum Vergleich: In Hochphasen gab der Staat für die alte Bildungskarenz mehr als 500 Millionen Euro pro Jahr aus.
Das Geld soll gezielter fließen – nämlich nur noch in Ausbildungen mit hoher Arbeitsmarktrelevanz. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht mehr. Die Bewilligung hängt von strikten qualitativen Kriterien ab. Gefördert wird nur, wer seine Vermittelbarkeit nachhaltig verbessert.
Arbeitgeber müssen mitzahlen
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Finanzierung. Liegt das monatliche Bruttogehalt über 3.465 Euro, müssen Arbeitgeber 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen.
Die Beihilfe selbst ist gestaffelt: Der Mindestsatz liegt bei 1.286 Euro pro Monat (41,49 Euro pro Tag), der Höchstbetrag bei 2.163 Euro.
Voraussetzung für die Förderung: mindestens 12 Monate ununterbrochene Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber. Bei Master- oder Diplomabschlüssen sind zudem vier Jahre versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nötig.
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Neue Hürden für Eltern
Das Weiterbildungsausmaß muss mindestens 20 Wochenstunden oder 20 ECTS-Punkte umfassen. Die Förderung läuft zwischen zwei Monaten und maximal einem Jahr innerhalb von vier Jahren. Alternativ gibt es ein Teilzeitmodell über bis zu zwei Jahre mit mindestens 10 Wochenstunden.
Die wohl einschneidendste Änderung: Ein direkter Anschluss an die Elternkarenz ist nicht mehr möglich. Wer nach der Karenz weiterbilden will, muss 26 Wochen warten. Ziel der Regierung: Die Förderung soll der beruflichen Qualifizierung dienen – und nicht als verlängerte Betreuungszeit.
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