Wegzugsbesteuerung, Jahresraten

Wegzugsbesteuerung: Sieben Jahresraten belasten Gründer ohne Verkaufserlös

Veröffentlicht am: 04.10.2026 um 17:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Fiktive Gewinne, Ratenzahlung und Sicherheiten belasten Gründer beim Wegzug; eine pauschale Auswanderergebühr gibt es nicht.

Wegzugsbesteuerung in Deutschland: Gründer kritisieren hohe Hürden
Moderne Architektur eines Gebäudes mit Glasfassade bei Dämmerung in einer weitläufigen Landschaft als Symbol für Standortfragen. Illustration mit AI erstellt.

Experten und Akteure aus der Gründerszene üben deutliche Kritik an der Ausgestaltung der deutschen Wegzugsbesteuerung. Die aktuellen steuerrechtlichen Vorgaben gelten in der Start-up-Branche zunehmend als Belastung für die wirtschaftliche Entwicklung und die Innovationskraft von Unternehmensgründern.

Im Mittelpunkt der Diskussion stehen Liquiditätsrisiken durch Steuern auf rein rechnerische Buchwerte sowie die strengen Regelungen bei einem Wegzug ins Ausland.

Funktionsweise und rechtliche Grundlagen nach Paragraf 6 AStG

Die Wegzugsbesteuerung basiert im Kern auf Paragraf 6 des Außensteuergesetzes. Sie fingiert bei einer Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes ins Ausland einen Verkauf der Unternehmensanteile zum aktuellen Marktwert, ohne dass dem Anteilseigner dabei tatsächlich liquide Mittel aus einer Veräußerung zufließen.

Betroffen von dieser Regelung sind natürliche Personen, die in den vergangenen zwölf Jahren mindestens sieben Jahre lang in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und innerhalb der letzten fünf Jahre eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft gehalten haben.

Bei der Besteuerung des fiktiven Wertzuwachses greift das Teileinkünfteverfahren, nach dem 60 Prozent des Gewinns steuerpflichtig sind. Zu einer zusätzlichen Ausweitung kam es durch das Jahressteuergesetz 2024: Seit 2025 unterliegen auch bestimmte Investmentfondsanteile im Privatvermögen den Vorgaben, sofern mindestens 1 Prozent der Anteile gehalten wird oder die Anschaffungskosten ab 500.000 Euro betragen.

Die historische Entwicklung zeigt eine kontinuierliche Verschärfung der Hürden. Lag die Mindestbeteiligungsgrenze 1972 noch bei über 25 Prozent, wurde sie 1999 auf über 10 Prozent und im Jahr 2000 auf 1 Prozent gesenkt. Seit 2006 werden zudem ausländische Gesellschaften erfasst.

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Verschärfte Ratenzahlung statt dauerhafter Stundung

Ein wesentlicher Streitpunkt ist der Wegfall früherer Stundungsregelungen. Während bis Ende 2021 bei einem umzug innerhalb der Europäischen Union noch eine zinslose Stundung bis zum tatsächlichen Verkauf der Anteile möglich war, ist diese Regelung seit 2022 entfallen.

Stattdessen gewährt das Finanzamt bei einem Umzug lediglich die Möglichkeit, den Steuerbetrag in sieben gleichen Jahresraten zu begleichen. Die erste Rate wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die folgenden Raten jeweils zum 31. Juli eines Jahres.

Zudem verlangen die Finanzbehörden für diese Ratenzahlung in der Regel Sicherheiten. Kommt es später zu einem tatsächlichen Verkauf der Anteile, kann dies die sofortige Fälligkeit der verbleibenden Restschuld auslösen.

Eine Erleichterung sieht das Gesetz für Rückkehrer vor: Kehrt die steuerpflichtige Person innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurück, kann der Steueranspruch unter bestimmten Voraussetzungen wieder entfallen. Diese Frist lässt sich auf Antrag um bis zu fünf Jahre auf insgesamt zwölf Jahre verlängern.

Debatte um internationale Wettbewerbsfähigkeit und Falschmeldungen

Branchenvertreter verweisen darauf, dass andere europäische Länder wie Österreich, die Niederlande, Frankreich oder Spanien flexiblere Mechanismen nutzen, indem sie bei einem Umzug innerhalb der Europäischen Union die Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung stunden oder Ansprüche unter definierten Bedingungen nach gewissen Fristen erlöschen lassen.

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In Deutschland führe die bestehende Systematik dagegen dazu, dass Gründer bei einer Verlagerung ihres Wohnsitzes erhebliche Steuerlasten auf nicht realisierte Gewinne bedienen müssen.

Abseits der fachlichen Debatte um Paragraf 6 des Außensteuergesetzes kursierten in sozialen Netzwerken Falschmeldungen über eine angebliche pauschale Auswanderergebühr in Höhe von mehreren tausend Euro. Wie ein dpa-Faktencheck klarstellte, existiert eine solche Abgabe nicht, und eine Einführung ist nicht geplant.

Die Wohnsitzabmeldung in Deutschland ist gebührenfrei; lediglich bei einer Überschreitung der gesetzlichen Abmeldefrist von zwei Wochen droht nach dem Bundesmeldegesetz ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Die tatsächlichen finanziellen Belastungen bei einem Wegzug betreffen somit weiterhin ausschließlich die gesetzlich definierten Vermögens- und Beteiligungstatbestände.

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