Wegezeit, Einsatzort

Wegezeit zum Einsatzort: 80 Minuten Fahrt können 428 Euro im Monat kosten

Veröffentlicht am: 15.10.2026 um 11:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Verpflichtende Wege zwischen Sammelpunkt und Einsatzort gelten als Arbeitszeit; offene Mindestlohnansprüche können drei Jahre lang geltend gemacht werden.
Ein verlassener, leerer Parkplatz bei Tagesanbruch mit langen Schatten auf dem Betonboden vor einer industriellen Kulisse. Illustration mit AI erstellt.

Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers werfen im Arbeitsrecht immer wieder grundlegende Fragen auf. Mit einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof geklärt, unter welchen Voraussetzungen Wegezeiten zwingend als Arbeitszeit gewertet werden müssen.

Wenn Beschäftigte auf Anweisung des Unternehmens zunächst einen festgelegten Sammelpunkt ansteuern und von dort mit einem Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten fahren, handelt es sich um Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Dies betrifft sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt.

EuGH-Urteil zu Sammelpunkten und wechselnden Einsatzorten

In der Entscheidung vom 9. Oktober 2025 stellte der Europäische Gerichtshof im Verfahren C-110/24 klar, dass verpflichtende Fahrten zwischen einem arbeitgeberseitig vorgegebenen Treffpunkt und wechselnden Einsatzorten rechtlich nicht der privaten Lebensführung zugerechnet werden können.

Nutzen Beschäftigte hierfür ein Firmenfahrzeug, unterliegen sie während dieser Fahrten den Weisungen des Arbeitgebers. Sie können in dieser Zeit nicht frei über ihre Zeit verfügen, weshalb diese Abschnitte vollumfänglich unter die EU-Arbeitszeitrichtlinie fallen.

Diese europarechtliche Vorgabe fügt sich in die bisherige Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte ein. Bereits im Jahr 2020 hatte das Bundesarbeitsgericht im Urteil 5 AZR 36/19 entschieden, dass die Fahrten von Servicetechnikern zum ersten sowie vom letzten Kunden grundsätzlich vergütungspflichtig sind.

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Zudem bekräftigte das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss 1 ABR 22/21 im Jahr 2022 die generelle Pflicht für Arbeitgeber, die Arbeitszeit der Beschäftigten systematisch zu erfassen.

Mindestlohn und finanzielle Auswirkungen für Beschäftigte

Die Einordnung von Wegezeiten als Arbeitszeit hat unmittelbare wirtschaftliche Konsequenzen. In Deutschland liegt der gesetzliche Mindestlohn seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Werden anfallende Fahrtzeiten nicht vergütet, kann dies dazu führen, dass der tatsächliche Stundenlohn rechnerisch unter die gesetzliche Untergrenze sinkt.

Berechnungen verdeutlichen das finanzielle Ausmaß für Betroffene. Bei einer täglichen Fahrtzeit von 80 Minuten und 7,5 bezahlten Arbeitsstunden fehlen auf Basis des Mindestlohns im Jahr 2026 rechnerisch 18,53 Euro pro Arbeitstag. Ab Januar 2027 beläuft sich diese Differenz auf 19,47 Euro pro Tag, was bei 22 Arbeitstagen rund 428 Euro pro Monat entspricht.

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Auch bei einem höheren Verdienst zeigen sich spürbare Differenzen: Bei einem vereinbarten Stundenlohn von 16 Euro fehlen bezogen auf den Mindestlohnanspruch gegenwärtig 2,78 Euro pro Tag und ab Januar 2027 8,97 Euro pro Tag, was knapp 200 Euro pro Monat ausmacht.

Gesetzliche Verjährungsfristen bei Lohnansprüchen

Werden Zeiten nicht ordnungsgemäß vergütet, stellt sich für Betroffene die Frage nach der Nachforderung. In Deutschland verjähren Lohnansprüche nach den allgemeinen Vorschriften nach drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dementsprechend erlöschen noch offene Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2023 am 31. Dezember 2026.

Eine Hemmung dieser Verjährungsfrist tritt nicht durch einfache außergerichtliche Zahlungsaufforderungen ein, sondern erfordert rechtliche Schritte wie die Erhebung einer Klage oder die Beantragung eines Mahnbescheids.

Für Betroffene ist zudem von Bedeutung, dass gesetzliche Mindestlohnansprüche von vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen ausgenommen sind. Unbezahlte Wegezeiten, die den Mindestlohn unterschreiten, können daher im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

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