VW-Urteil: Jubiläumsprämien dürfen nicht rückwirkend gekürzt werden
30.05.2026 - 00:20:04 | boerse-global.deDer Autokonzern darf die Sonderzahlungen für Mitarbeiter, die am 1. Januar 2025 ein Dienstjubiläum feierten, nicht rückwirkend kürzen.
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Streit um rückwirkende Kürzung
Das Urteil vom 29. Mai 2026 bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig aus dem September 2025. Auslöser des Konflikts war ein Tarifvertrag zwischen VW und der IG Metall vom Dezember 2024. Die neuen Regelungen sollten eigentlich zum 1. Januar 2025 in Kraft treten – unterschrieben wurde der Vertrag jedoch erst am 21. Januar 2025.
Nach alter Regelung erhielten Mitarbeiter bei 25 Dienstjahren 1,45 Monatsgehälter, bei 35 Jahren 2,9 Monatsgehälter. Der neue Vertrag ersetzte diese Berechnungen durch Festbeträge von 6.000 Euro beziehungsweise 12.000 Euro.
Das Problem: Volkswagen hatte in einigen Fällen die Prämien bereits im Dezember 2024 nach alter Regelung ausgezahlt. Anschließend forderte der Konzern Rückzahlungen von den Beschäftigten – mit Verweis auf die rückwirkende Gültigkeit des neuen Vertrags. Diese Forderungen lagen teilweise bei über 10.000 Euro.
Das LAG urteilte nun: Für Mitarbeiter mit Jubiläum am 1. Januar 2025 ist die Kürzung unwirksam. VW muss die Differenz nachzahlen. Allerdings hatten die Richter bereits zuvor entschieden, dass Kürzungen für Jubiläen zwischen dem 2. und 21. Januar 2025 rechtmäßig waren.
Das aktuelle Urteil betrifft zunächst zwei Kläger. Weitere Verfahren sind für Mitte Juni angesetzt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – VW kann in Berufung gehen.
Whistleblower-Klage gescheitert
In einem separaten Verfahren wies das LAG Niedersachsen am selben Tag eine Millionenklage zweier ehemaliger VW-Manager ab. Die Kläger forderten insgesamt 7,5 Millionen Euro Schadensersatz. Sie hatten berufliche Nachteile geltend gemacht, nachdem sie als Whistleblower aufgetreten waren.
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Die früheren Mitarbeiter beriefen sich auf das Hinweisgeberschutzgesetz. Sie hatten angeblich auf gesundheitsgefährdende Schadstoffe in den Hochdächern zweier VW-Transporter-Modelle hingewiesen. Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte ihre Klage bereits im Juni 2025 abgewiesen.
Das LAG bestätigte diese Entscheidung, ließ aber eine Revision beim Bundesarbeitsgericht zu. VW, das die beiden Manager inzwischen entlassen hat, wies die Vorwürfe stets zurück. Nach Bekanntgabe des Urteils legten VW-Vorzugsaktien an der Börse kurzzeitig zu.
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