Volkswagen, Arbeitsgericht Braunschweig

VW muss Ex-Manager rund 300.000 Euro nachzahlen

Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 15:25 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Das Arbeitsgericht Braunschweig erkennt die fristlose Kündigung eines VW-Managers nicht als rechtzeitig an. Volkswagen will die Entscheidung beim Landesarbeitsgericht Hannover überprüfen lassen.

Gerichtliche Folgen für zwei VW-Manager

  • Das Arbeitsgericht Braunschweig sprach einem gekündigten Manager rund 300.000 Euro Gehaltsnachzahlung zu.
  • Im September erhielt der zweite Manager vor demselben Gericht rund 200.000 Euro.
  • VW scheiterte mit der Forderung nach etwa 380.000 Euro Anwaltskostenerstattung.
Die Kündigung zweier VW-Manager beschäftigt weiterhin die Justiz in Niedersachsen. (Archivbild) - Bild: Christian Brahmann/dpa

Arbeitsgericht Braunschweig entscheidet über VW-Kündigung

Volkswagen muss einem gekündigten Manager rund 300.000 Euro Gehalt für etwa ein Jahr nachzahlen. Das Arbeitsgericht Braunschweig begründete dies damit, dass die außerordentliche Kündigung nicht fristgerecht gewesen sei, während die ordentliche Kündigung wirksam bleibe.

Streit um interne Berichte

VW hatte dem Manager gekündigt, weil er nach Überzeugung des Unternehmens interne Informationen unter anderem an das Landeskriminalamt weitergegeben hatte. Nach Angaben des Konzerns ging es um Revisionsberichte zu den Modellen Crafter und Grand California, die unbefugt an Medien und öffentliche Stellen gelangt sein sollen.

Auch zweiter Manager erhält Geld

Im September hatte das Arbeitsgericht dem zweiten Manager eine Nachzahlung von rund 200.000 Euro zugesprochen. In beiden Fällen geht es um die Differenz zwischen der fristlosen und der ordentlichen Kündigung.

VW scheitert mit Kostenforderung

Das Gericht wies außerdem die Forderung von Volkswagen zurück, unter anderem etwa 380.000 Euro Anwaltskosten erstattet zu bekommen. Der Autobauer erhält nach der Entscheidung keine Auskunft darüber, welche konkreten Informationen die beiden Manager gemeldet hatten.

Berufung und weitere Klage

Volkswagen teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts ausdrücklich nicht und will die Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht in Hannover überprüfen lassen. Die beiden Manager berufen sich auf das Hinweisgeberschutzgesetz und fühlen sich unter Druck gesetzt sowie benachteiligt, nachdem sie zunächst intern und später extern über vermeintliche Missstände berichtet hatten.

Ihre Millionenklage auf Schadenersatz scheiterte nach dem Arbeitsgericht Braunschweig auch beim Landesarbeitsgericht Hannover. Nun muss sich das Bundesarbeitsgericht damit befassen.

Der Fall verbindet zwei arbeitsrechtliche Fragen: die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und den Schutz von Beschäftigten, die auf mögliche Missstände hinweisen. Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte nach der vorliegenden Entscheidung die fristlose Beendigung als verspätet bewertet, die ordentliche Kündigung jedoch bestehen lassen. Dadurch entsteht der Anspruch auf die Gehaltsdifferenz für den Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis bei rechtzeitiger fristloser Kündigung bereits beendet gewesen wäre.

Für Volkswagen ist der Streit auch deshalb bedeutsam, weil das Unternehmen die Weitergabe interner Revisionsberichte als schwere Pflichtverletzung einstuft. Die Manager berufen sich dagegen auf das Hinweisgeberschutzgesetz und machen geltend, sie hätten zunächst intern und später extern auf vermeintliche Missstände hingewiesen. Das Gericht sprach ihnen in den beiden Verfahren Nachzahlungen von rund 300.000 und 200.000 Euro zu, wies aber zugleich ihre weitergehende Millionenklage auf Schadenersatz ab.

Weitere Verfahren stehen aus

Die Entscheidung ist noch nicht das Ende des Konflikts. Volkswagen will die aktuelle Entscheidung beim Landesarbeitsgericht Hannover überprüfen lassen; mit der gescheiterten Schadenersatzklage befasst sich nun das Bundesarbeitsgericht. Zugleich bleibt offen, welche konkreten Informationen die Manager an Behörden und Medien meldeten, weil Volkswagen dazu nach der Gerichtsentscheidung keine Auskunft erhält. Für Hinweisgeber zeigt der Fall, dass eine Meldung möglicher Missstände nicht automatisch vor jeder arbeitsrechtlichen Folge schützt, zugleich aber die Einhaltung von Kündigungsfristen entscheidend sein kann.

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