VW muss Ex-Manager rund 300.000 Euro nachzahlen
Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 14:57 Uhr | dpa, AD HOC NEWSGericht weist VW-Forderungen zurück
- Das Arbeitsgericht Braunschweig sprach dem gekündigten Manager rund 300.000 Euro Gehalt zu.
- VW verlangte zusätzlich etwa 380.000 Euro Anwaltskosten, scheiterte damit aber vor Gericht.
- Im September erhielt ein zweiter Manager rund 200.000 Euro Nachzahlung zugesprochen.
Arbeitsgericht Braunschweig spricht Ex-VW-Manager Gehalt zu
Volkswagen muss einem gekündigten Manager rund 300.000 Euro Gehalt für etwa ein Jahr nachzahlen. Das entschied das Arbeitsgericht Braunschweig, nachdem der Autobauer dem Mann die Weitergabe interner Informationen an das Landeskriminalamt, Medien und öffentliche Stellen vorgeworfen hatte.
Fristlose Kündigung war nicht rechtzeitig
Nach der Entscheidung muss VW die Differenz zwischen einer fristlosen und einer ordentlichen Kündigung ausgleichen. Das Gericht hatte zuvor bereits festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung nicht fristgerecht war, während die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam blieb.
Der juristische Streit betrifft insgesamt zwei Manager aus dem oberen Managementkreis. Im September hatte das Arbeitsgericht dem zweiten Ex-Manager eine Nachzahlung von rund 200.000 Euro zugesprochen.
VW scheitert mit Kostenforderung
Auch die Forderung des Konzerns, der Manager müsse unter anderem etwa 380.000 Euro Anwaltskosten erstatten, wies das Gericht zurück. Nach der Entscheidung erhält Volkswagen zudem keine Auskunft darüber, was die beiden Männer genau gemeldet hatten.
Streit um interne Revisionsberichte
Nach Angaben von Volkswagen bezog sich der Kündigungsvorwurf auf interne Revisionsberichte zu den Modellen Crafter und Grand California. Der Konzern bewertete die Weitergabe an Medien und öffentliche Stellen als unzulässig und als massive Pflichtverletzung.
Die beiden Kläger berufen sich dagegen auf das Hinweisgeberschutzgesetz. Sie geben an, sich unter Druck gesetzt und benachteiligt gefühlt zu haben, nachdem sie zunächst intern und später auch extern über vermeintliche Missstände berichtet hatten.
Bundesarbeitsgericht befasst sich mit Schadenersatz
Mit ihrer Millionenklage auf Schadenersatz scheiterten die Manager beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht in Hannover. Nun muss sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall befassen; gegen die jüngsten Entscheidungen ist Berufung möglich.
Der Fall steht im Spannungsfeld zwischen Unternehmensinteressen, arbeitsrechtlichen Kündigungsregeln und dem Schutz von Hinweisgebern. Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung als nicht fristgerecht bewertet, die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber bestehen lassen. Daraus ergibt sich die Nachzahlung für den Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis bei einer wirksamen fristlosen Kündigung früher geendet hätte.
Für Volkswagen ist der Streit auch deshalb relevant, weil die Vorwürfe interne Revisionsberichte zu den Modellen Crafter und Grand California betreffen. Nach Darstellung des Konzerns hätten die Manager diese Unterlagen unbefugt an Medien und öffentliche Stellen weitergegeben. Die Kläger berufen sich dagegen auf das Hinweisgeberschutzgesetz und machen geltend, wegen ihrer Meldungen unter Druck gesetzt und benachteiligt worden zu sein.
Hinweisgeberschutz und offene Verfahren
Die Gerichte müssen damit zwei Fragen voneinander trennen: Ob eine Meldung inhaltlich geschützt war, und ob der Arbeitgeber eine Kündigung rechtzeitig sowie rechtlich wirksam ausgesprochen hat. Die millionenschweren Schadenersatzforderungen der beiden Manager scheiterten bereits vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht; nun befasst sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Komplex.
Die jüngsten Entscheidungen schaffen zudem keine vollständige öffentliche Klarheit über den Inhalt der Meldungen. Für Beschäftigte in Unternehmen zeigt der Fall, dass interne Hinweise, Meldungen an Behörden und die Wahl des Meldewegs erhebliche arbeitsrechtliche Folgen haben können. Für Volkswagen bleibt neben den Gehaltsnachzahlungen die Frage offen, wie die Gerichte die Schutzwirkung der Hinweise in letzter Instanz bewerten.
