Vorsteuerabzug, BFH

Vorsteuerabzug: BFH stärkt Unternehmen auch bei gescheiterten Projekten

Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 01:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Europäisches Gericht kippt Steuerforderung auf Basis gefälschter Rechnungen, während der BFH den Vorsteuerabzug trotz gescheitertem Projekt erlaubt.

EuG und BFH: Neue Urteile klären Steuerpflicht und Vorsteuerabzug
Stapel juristischer Dokumente mit einem Füllfederhalter auf einem Holztisch in einem modernen Gerichtssaal. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Zwei Grundsatzurteile sorgen für Klarheit bei Steuerpflichten und Vorsteuerabzug. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) begrenzt nationale Spielräume, der Bundesfinanzhof stärkt Unternehmen nach gescheiterten Projekten.

EuG: Keine Steuer auf Basis gefälschter Rechnungen

Das EuG hat am 9. Juli 2025 (Az. T-534/24) entschieden: Ein Verbrauchssteueranspruch entsteht nicht allein durch gefälschte Rechnungen. Ein kroatischer Unternehmer hatte sich gegen eine Forderung von rund 30.000 Euro gewehrt – die Behörden stützten den Anspruch ausschließlich auf die Existenz manipulierter Dokumente.

Die Luxemburger Richter stellten klar: Ohne tatsächliche Überführung der Waren in den steuerlich freien Verkehr gibt es keinen Steueranspruch. Die kroatische Regelung verstößt gegen den abschließenden Charakter der Tatbestände in Artikel 7 der Richtlinie 2008/118/EG. Zwar gilt inzwischen die Nachfolge-Richtlinie 2020/262/EU – der Wortlaut blieb jedoch identisch. Die Entscheidung hat damit Bedeutung für die gesamte Europäische Union.

BFH: Vorsteuerabzug trotz gescheitertem Projekt

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 2026 (Az. V R 15/24) stärkt Unternehmen: Vorsteuerabzug aus Beratungskosten ist auch dann möglich, wenn die geplante Tätigkeit nie ausgeübt wurde. Veröffentlicht wurde die Entscheidung Ende Juli.

Hintergrund war eine GmbH, die 2018 für ein Vergabeverfahren zur Pkw-Maut gegründet worden war. Nach dem Zuschlag kündigte der Auftraggeber den Vertrag – die Gesellschaft machte Schadensersatz geltend. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug für die Beratungskosten. Die obersten Finanzrichter widersprachen: Entscheidend ist der direkte Zusammenhang zur geplanten unternehmerischen Sphäre – egal, ob Aufwendungen vor Beginn, während oder zur Beendigung einer Tätigkeit anfallen.

Anzeige

Wer als Unternehmer rechtssicher agieren und den Vorsteuerabzug voll ausschöpfen möchte, findet in diesem kostenlosen Ratgeber die wichtigsten Grundlagen. Geld vom Finanzamt zurückbekommen: So funktioniert der Vorsteuerabzug wirklich

Werklieferung oder Werkleistung? BFH prüft

Die Abgrenzung zwischen Werklieferungen und Werkleistungen bleibt ein Dauerbrenner. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt urteilte am 21. November 2024 (Az. 2 K 458/21) zur Frage, ob selbst beschaffte Stoffe – etwa Wasser bei der Getränkeherstellung – die Einordnung prägen.

Die Einordnung ist praxisrelevant: Sie bestimmt Leistungsort, Steuerbefreiungen und die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Der BFH hat Anfang 2026 die Revision zugelassen (Az. V B 43/25). Eine höchstrichterliche Klärung zur Gewichtung von Hauptstoffen und Zutaten steht damit bevor.

Anzeige

Die korrekte Anwendung steuerlicher Verfahren wie dem Reverse-Charge-Modell ist für grenzüberschreitende Geschäfte und Werklieferungen essenziell. Dieser kostenlose Steuer-Report zeigt Ihnen, wie Sie EU-Rechnungen von Anfang an fehlerfrei ausstellen. EU-Rechnung richtig stellen in 5 Minuten – so funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren wirklich

Rechnungsberichtigung: Grenzen der Rückwirkung

Formale Fehler lassen sich nicht beliebig heilen. Das Finanzgericht Köln entschied am 15. November 2024 (Az. 9 K 1891/22): Nicht jede unvollständige Abrechnung kann rückwirkend korrigiert werden. Im Streitfall wiesen Rechnungen nur eine Umsatzbeteiligung von 32 Prozent aus – ohne nähere Leistungsbeschreibung.

Die Richter werteten spätere Ergänzungen als erstmalige Rechnungsstellung, nicht als Berichtigung. Für weit zurückliegende Zeiträume war der Vorsteuerabzug damit ausgeschlossen. Das Revisionsverfahren (Az. V R 6/26) ist beim BFH anhängig – es dürfte die Grenzen der Rechnungsheilung endgültig abstecken.

Disclaimer zu unseren Artikeln: Keine Anlageberatung, keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung. Angaben zu Kursen, Unternehmen und Märkten ohne Gewähr; Änderungen jederzeit möglich. Börsengeschäfte können zu hohen Verlusten führen. Unsere Beiträge werden ganz oder teilweise automatisiert mit Unterstützung von AI erstellt und geprüft.

de | wirtschaft | 69906775 |