Vorsteuerabzug, BFH

Vorsteuerabzug: BFH stärkt Rechte bei gescheiterten Projekten

Veröffentlicht am: 20.08.2026 um 06:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof erlaubt den Vorsteuerabzug für Rechtsberatungskosten auch bei nicht realisierten Unternehmensvorhaben. Das Urteil stärkt die Rechte von Investoren.

BFH-Urteil: Vorsteuerabzug bei gescheiterten Projekten bleibt möglich
Ein Schreibtisch mit juristischen Dokumenten, einem Füllfederhalter und einem Taschenrechner in einem hellen Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechte von Steuerpflichtigen beim Vorsteuerabzug deutlich gestärkt. Mit dem Urteil vom 7. Mai 2026 (V R 15/24) stellten die Richter klar, dass Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechtsberatungskosten auch dann geltend machen können, wenn die ursprünglich geplante unternehmerische Tätigkeit letztlich nie aufgenommen wurde. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen entstehen.

Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei Investitionsvorbereitungen

Der BFH befasste sich in seinem Urteil mit der Frage, inwieweit Kosten für rechtliche Unterstützung, die der Durchsetzung von Ersatzansprüchen dienen, steuerlich berücksichtigt werden können.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Vorsteuerabzug für solche Rechtsberatungskosten zulässig, sofern eine Absicht zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit bestand. Die Tatsache, dass diese Tätigkeit später nicht realisiert wurde, stehe dem Abzug nicht entgegen.

Die Richter ordneten diese Kosten als sogenannte Allgemeinaufwendungen ein. Solche Aufwendungen stünden in einem direkten und unmittelbareren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des potenziellen Unternehmers. Damit folgt das Gericht der Linie, dass bereits die Vorbereitungshandlungen für eine spätere Geschäftstätigkeit den Status eines Unternehmers begründen können.

Fallbeispiel: Gescheitertes Werkstattprojekt eines Autohauses

Ein zentraler Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, betraf ein Autohaus. Das Unternehmen beabsichtigte, eine spezialisierte Werkstatt für Hundehalter zu eröffnen. Hierzu wurde im Februar 2025 ein entsprechender Vorvertrag mit einem Vermieter geschlossen. Nachdem der Vermieter jedoch von diesem Vertrag zurückgetreten war, kam das geplante Projekt nicht zur Umsetzung.

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Das Autohaus leitete daraufhin rechtliche Schritte ein, um Schadensersatzforderungen gegen den Vermieter durchzusetzen. Die dabei angefallenen Kosten für die juristische Beratung wurden vom Unternehmen als Vorsteuer geltend gemacht.

Während die Finanzverwaltung dies zunächst kritisch sah, bestätigte der BFH nun die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens. Da die Rechtsberatung darauf abzielte, finanzielle Einbußen aus einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit zu kompensieren, sei die Verbindung zum Unternehmen gegeben.

Bezug zur gescheiterten PKW-Maut und europarechtliche Hintergründe

Das Urteil hat zudem weitreichende Bedeutung für prominente Großprojekte. So betrifft die Entscheidung auch die Betreibergesellschaft der gescheiterten PKW-Maut in Deutschland.

Auch in diesem Fall dürfen die Betreiber die Vorsteuer aus Rechtsberatungskosten abziehen, die für die Geltendmachung von Entschädigungszahlungen angefallen sind. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Mautgesellschaften aufgrund des Scheiterns des Systems nie die eigentliche Dienstleistung – das Erheben der Maut – erbracht haben.

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Hintergrund des Scheiterns der PKW-Maut war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2019 (C-591/17). Der EuGH hatte das deutsche Mautmodell seinerzeit als europarechtswidrig eingestuft, da es Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen faktisch von der Abgabe entlastete und somit eine Diskriminierung ausländischer Fahrzeughalter darstellte. Infolge dieser Entscheidung wurde das nationale Vorhaben gestoppt, was zu umfangreichen Schadensersatzprozessen führte.

Einordnung durch Steuerrechtsexperten

Juristen und Steuerberater werten das BFH-Urteil als wichtiges Signal für die Planungssicherheit von Investoren. Die Entscheidung unterstreiche, dass das unternehmerische Risiko nicht durch den Verlust des Vorsteuerabzugs bei gescheiterten Projekten zusätzlich belastet werden solle. Solange die Absicht zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze dokumentiert ist, bleiben vorab entstandene Beratungskosten im Rahmen der Vorsteuer abzugsfähig.

Fachleute raten Unternehmen daher dazu, die Vorbereitungsphase neuer Geschäftszweige sorgfältig zu dokumentieren. Verträge wie der im Autohaus-Fall genannte Vorvertrag aus dem Februar 2025 dienen als wesentlicher Beleg für die Ernsthaftigkeit der unternehmerischen Bemühungen, um im Falle eines Projektabbruchs die steuerlichen Vorteile zu sichern.

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