Vorsteuerabzug, BFH

Vorsteuerabzug: BFH stärkt Anspruch bei gescheiterten Projekten

Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 04:40 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Aktuelle BFH-Entscheidungen stärken den Vorsteuerabzug bei Beratungskosten und Anzahlungen. Das BMF reagiert auf das EuGH-Urteil zur Grunderwerbsteuer.

BFH-Urteile 2026: Neue Klarheit beim Vorsteuerabzug und bei Werklieferungen
Ein moderner Schreibtisch mit Bauplänen, einem Taschenrechner und einem Füllfederhalter als Symbol für steuerliche Planung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung bleibt ein Dauerbrenner im Steuerrecht. Neue BFH-Urteile sorgen nun für mehr Klarheit – und stärken den Vorsteuerabzug in komplexen Fällen.

Wasser als Zutat: Grundsatzurteil erwartet

Ob die Beigabe von Wasser bei der Getränkeherstellung bereits eine Werklieferung begründet, beschäftigt die Gerichte. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt lieferte im November 2024 eine erste Einschätzung, ließ aber die Revision zu. Im Frühjahr 2026 erging der entsprechende Beschluss – nun liegt der Ball beim Bundesfinanzhof.

Die Entscheidung dürfte wegweisend für Branchen sein, in denen Auftragnehmer eigene Rohstoffe beisteuern oder veredeln. Schließlich entscheidet die Einordnung über den Ort der Leistung und den anzuwendenden Steuersatz. Kein Wunder also, dass Steuerberater die höchstrichterliche Klärung mit Spannung erwarten.

Vorsteuerabzug trotz gescheitertem Projekt

Ein am 30. Juli 2026 veröffentlichtes BFH-Urteil dürfte Unternehmen aufhorchen lassen: Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigen zum Vorsteuerabzug – selbst wenn das zugrunde liegende Projekt nie umgesetzt wurde.

Entscheidend ist laut den Richtern allein, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit standen. Ein tatsächlich ausgeführter steuerpflichtiger Umsatz ist also nicht erforderlich, solange die Absicht zur unternehmerischen Tätigkeit belegt werden kann.

Anzahlungen: Fehlender Hinweis auf Vorkasse unschädlich

Auch bei Anzahlungsrechnungen gibt es neue Rechtssicherheit. Ein BFH-Urteil vom Dezember 2025 stellt klar: Der Vorsteuerabzug ist auch dann zulässig, wenn der ausdrückliche Hinweis auf eine Vorkasse fehlt. Es genügt, dass für den Empfänger erkennbar ist, dass die Zahlung für eine künftige Leistung erfolgt.

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Das gilt selbst dann, wenn die Leistung später wegen Betrugs ausbleibt – sofern der Steuerpflichtige bei der Zahlung von einer ordnungsgemäßen Ausführung ausgehen durfte.

Vorsicht bei Rechnungskorrekturen

Anders sieht es bei unvollständigen Belegen aus: Das Finanzgericht Köln entschied im November 2024, dass fehlende Leistungsbeschreibungen nicht rückwirkend geheilt werden können. Ein Revisionsverfahren dazu ist unter dem Aktenzeichen V R 6/26 beim BFH anhängig. Unternehmen sollten ihre Rechnungen also sorgfältig prüfen, bevor sie den Vorsteuerabzug geltend machen.

BMF reagiert auf EuGH: Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen

Flankiert werden die Urteile durch aktuelle Verwaltungsanweisungen. Am 29. Juli 2026 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium Hinweise zur Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen. Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof hatte im Juni bestimmte Besteuerungsmerkmale bei konzerninternen Umwandlungen als unionsrechtswidrig eingestuft. Das BMF qualifizierte daraufhin bestimmte Erwerbsvorgänge als begünstigte Umstrukturierungen.

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Bereits im März konkretisierte die Finanzverwaltung zudem die Regeln zur Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer. Die Verwaltungsanweisung präzisiert die Anforderungen an die Besteuerung der privaten Nutzung – und reagiert damit auf die jüngste BFH-Rechtsprechung.

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