Vorsteuerabzug, BFH

Vorsteuerabzug: BFH präzisiert Regeln bei Anzahlungsrechnungen

Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 04:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BFH präzisiert Vorsteuerabzug und Unternehmensbewertung. Ab 2027 drohen Vereinen geringere Freibeträge, während die geplante Steuerreform Entlastungen vorsieht.

BFH-Urteile und Steuerreform 2027: Das müssen Unternehmen jetzt wissen
Ein moderner Schreibtisch mit Steuerunterlagen, Stift und Taschenrechner als Symbol für Finanzrecht und Buchhaltung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat gleich mehrere richtungsweisende Entscheidungen getroffen, die Unternehmen und Steuerberater betreffen. Parallel dazu liegen konkrete Reformpläne auf dem Tisch, die ab 2027 greifen sollen.

Vorsteuerabzug: Was bei Anzahlungen wirklich zählt

Der BFH hat die Regeln für den Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen präzisiert. Entscheidend ist demnach nicht, ob die Rechnung explizit als Vorkasse-Rechnung gekennzeichnet ist, sondern ob die künftige Leistung ernsthaft erwartet werden darf.

Im Streitfall ging es um eine Photovoltaikanlage, für die Ende Dezember 2010 Rechnungen gestellt wurden, während die Zahlungen erst im Folgejahr erfolgten. Für eine der Rechnungen bestätigten die Richter den Vorsteuerabzug, einen anderen Teil verwiesen sie zur erneuten Prüfung zurück.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Dokumentation muss klar belegen, dass die Leistung tatsächlich erbracht wird. Hohe Anforderungen an die Nachweispflicht bleiben also bestehen.

Unternehmensbewertung: Einmalige Kosten senken den Wert nicht automatisch

Mit Urteil vom 6. Mai 2026 hat der BFH das vereinfachte Ertragswertverfahren präzisiert. Einmalige Aufwendungen mindern den Unternehmenswert nur dann, wenn sie den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag dauerhaft beeinflussen.

Die Richter führten dafür einen Drei-Faktoren-Test ein. Geprüft werden Rechtsgrund, Häufigkeit und relative Höhe des Aufwands. Im konkreten Fall einer Spedition erkannten sie Verzugszinsen aus einem lange zurückliegenden Zollverfahren nicht als wertmindernd an – sie hatten keinen nachhaltigen Charakter.

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Eine weitere Klarstellung betrifft Solarparks: Der Verkauf von Teilanlagen stellt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, wenn der Veräußerer weiterhin als Anlagenbetreiber Strom einspeist. Diese Umsätze bleiben umsatzsteuerpflichtig – so entschied das Gericht bereits im November 2025.

Neue Bescheinigungen und Reformpläne: Das ändert sich für Steuerzahler

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 10. April 2026 neue Muster für Bescheinigungen der Steuerschuldnerschaft eingeführt. Ansässigkeitsbescheinigungen gelten nun maximal ein Jahr, Bescheinigungen für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen drei Jahre. Alte Formulare sollten nicht mehr verwendet werden.

Spannend wird es beim Einspruchsverfahren: 2024 waren fast zwei Drittel der rund 2,8 Millionen Einsprüche gegen Steuerbescheide erfolgreich. Die einmonatige Einspruchsfrist ist daher entscheidend – etwa jeder von fünf Bescheiden enthält Fehler.

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Die geplante Steuerreform ab 2027 sieht eine schrittweise Entlastung vor, die bis 2028 ein Volumen von jährlich 10 Milliarden Euro erreichen soll. Der Grundfreibetrag soll steigen, ein Ausgleich der kalten Progression ist im Entwurf von Finanzminister Klingbeil jedoch nicht vorgesehen.

Verschärfung bei Vereinen und internationale Urteile

Kritisch diskutiert wird die geplante Senkung des Freibetrags für steuerpflichtige Körperschaften. Ab 2027 soll er von 5.000 Euro auf eine Freigrenze von 1.000 Euro sinken – das könnte dem Fiskus Mehreinnahmen von rund 45 Millionen Euro bescheren.

International sorgte der Karnataka High Court im Juni 2026 für Aufsehen: Bei älteren Werkverträgen müssen zusätzliche GST-Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, nicht gegenüber dem Staat.

Der Bundesgerichtshof ergänzte am 21. Juli 2026 die rechtliche Einordnung von Zahlungsströmen: Fehlt eine wirksame Anweisung, besteht ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger. Im konkreten Fall mussten 50.000 Euro zurückgezahlt werden.

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