Vorsteuer-Vergütung: Drittstaaten-Unternehmen müssen digital einreichen
08.06.2026 - 23:03:32 | boerse-global.de
Das Bundesfinanzministerium hat die Neuregelung mit einem koordinierten Ländererlass vom 2. Juni 2026 auf den Weg gebracht.
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Digitale Pflicht über das BZSt-Portal
Die Änderungen betreffen § 61a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Betroffene Unternehmen aus Drittstaaten müssen ihre Belege künftig über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) übermitteln.
Die Papierform entfällt für alle Anträge, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden. Das Ministerium verspricht sich davon weniger Verwaltungsaufwand – für die Behörden und die Unternehmen selbst.
Kleinbeträge bleiben von der Belegpflicht ausgenommen
Ein Kernpunkt der Reform: Die Finanzämter verlangen eine detaillierte Einzelaufstellung der Umsätze und Vorsteuerbeträge. So sollen sich Anträge künftig effizienter prüfen lassen.
Allerdings gibt es Erleichterungen. Für Kleinbeträge – etwa Taxifahrten – entfällt die Pflicht, Belege direkt mit dem Erstantrag einzureichen. Die Vorlage ist nur noch auf ausdrückliche Aufforderung des BZSt nötig.
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Steuerpolitische Großwetterlage bleibt unübersichtlich
Während die Neuregelung zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren bereits fix ist, hängen andere Vorhaben in der Schwebe. Das Arbeitsmarktstärkungsgesetz mit der geplanten Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge war Anfang Juni 2026 noch nicht rechtskräftig. Zudem stoppte der Bundesrat jüngst die Pläne für eine steuerfreie Entlastungsprämie.
Für angehende Steuerberater rückt unterdessen die mündliche Prüfung 2026 in den Fokus. Die Termine sind bundesweit von Mitte Januar bis Ende April 2026 angesetzt. Bestehen ist erst mit einer kombinierten Note von mindestens 4,15 aus schriftlichen und mündlichen Leistungen.
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