Vonovia-Verträge, OLG

Vonovia-Verträge: OLG Hamm untersagt Kopplung von Miete und Strom

Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 18:23 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das OLG Hamm erklärte die Vertragsklausel für unzulässig; mögliche Rückzahlungen hängen laut Mieterbund vom Einzelfall ab.
Moderne Wohnhausfassade mit großen Fenstern bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Koppelung von Miet- und Stromlieferverträgen bei der Vonovia-Gruppe untersagt. In einem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil (Az. I-30 UKl 1/25) vom 9. September 2026 untersagte das Gericht die entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Die Entscheidung erging gegen die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH sowie die Vonovia Energie GmbH, wie aus einem Bericht vom 20. Oktober 2026 hervorgeht.

Mieterbund setzte Unterlassung vor Gericht durch

Geklagt hatte der Deutsche Mieterbund, der sich juristisch gegen die Praxis gewandt hatte, Wohnungsmietverträge fest mit Stromlieferverträgen zu verbinden. Durch das Anerkenntnisurteil erkannten die beiden beklagten Unternehmen der Vonovia-Gruppe die Ansprüche an.

Die Praxis stand nicht zum ersten Mal im Fokus von Verbraucherschützern. Bereits im Jahr 2019 hatte die Verbraucherzentrale NRW eine ähnliche Vertragsgestaltung bei der Deutsche Annington beanstandet. Das Urteil des OLG Hamm schafft nun eine verbindliche gerichtliche Klärung zu der unzulässigen Klauselgestaltung.

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Folgen für bestehende Stromverträge und mögliche Rückzahlungen

Aus der gerichtlichen Entscheidung ergeben sich für betroffene Mieterinnen und Mieter unmittelbare Fragen zu laufenden Verträgen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes können Stromlieferverträge, die auf der für unwirksam erklärten Klausel basieren, ihrerseits unwirksam sein.

Rückzahlungsansprüche für bereits geleistete Stromkosten kommen nach Einschätzung des Mieterbundes im Einzelfall in Betracht. Eine Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass am jeweiligen Wohnort zum entsprechenden Zeitpunkt günstigere Stromangebote verfügbar gewesen seien. Einen pauschalen Anspruch gebe es hingegen nicht. Der Mieterbund betont zudem, dass verbrauchter Strom durch die Entscheidung nicht automatisch kostenlos werde.

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Handlungsempfehlungen für Mieter

Betroffenen wird geraten, bestehende Unterlagen eigenständig zu sichten. Nach Empfehlung des Mieterbundes sollten Mieterinnen und Mieter ihren Mietvertrag, die bisherigen Stromabrechnungen sowie die zugehörigen Kontoauszüge genau prüfen, um festzustellen, ob eine entsprechende Klausel vereinbart wurde und ob im Einzelfall finanzielle Nachteile entstanden sind.

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