Vonovia-Mieter, OLG-Urteil

Vonovia-Mieter: Wann nach dem OLG-Urteil Stromkosten zurückgefordert werden können

Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 19:22 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das rechtskräftige Urteil verbietet Vonovia-Unternehmen die Strombindung; mögliche Erstattungen hängen von Mehrkosten und Vertragsprüfung ab.

Vonovia: OLG Hamm untersagt Kopplung von Mietvertrag und Strombezug
Moderne Fassade eines Wohngebäudes bei Tageslicht Illustration mit AI erstellt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat eine weitreichende Entscheidung zur Zulässigkeit von Vertragsklauseln in der Immobilienwirtschaft getroffen. In einem nun rechtskräftigen Anerkenntnisurteil (Az. I-30 UKl 1/25) untersagte das Gericht zwei Unternehmen des Vonovia-Konzerns eine Praxis, die den Abschluss eines Mietvertrags fest an den Bezug von Strom koppelte. Die beanstandete Klausel darf demnach künftig nicht mehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Wohnungsunternehmens verwendet werden.

Der Entscheidung lag ein Verfahren zugrunde, das die rechtliche Zulässigkeit der Verknüpfung von Wohnraumüberlassung und Energielieferung prüfte. Das OLG Hamm stellte fest, dass die entsprechende Bestimmung, die Mieter zur Abnahme von Strom bei einem konzerneigenen Anbieter verpflichtete, unwirksam ist.

Infolge des Urteils ist es insbesondere dem Tochterunternehmen Vonovia Energie untersagt, sich gegenüber den betroffenen Mieterinnen und Mietern auf diese spezifische Stromklausel zu berufen.

Auswirkungen für Mieter und Rückzahlungsoptionen

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Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes (DMB) hat das Urteil direkte Konsequenzen für bestehende Vertragsverhältnisse. Der Verband wies darauf hin, dass Stromverträge, die auf der nun untersagten Klausel basieren, rechtlich als unwirksam eingestuft werden könnten. Dies eröffne für betroffene Haushalte die Möglichkeit, Rückzahlungen zu prüfen.

Ein Anspruch auf Erstattung besteht laut dem Mieterbund jedoch nicht pauschal. Eine Rückzahlung komme primär dann in Betracht, wenn Mieter durch die vertragliche Bindung an den konzerneigenen Versorger im Einzelfall höhere Kosten tragen mussten, als dies bei der Nutzung eines günstigeren Alternativtarifs der Fall gewesen wäre. Die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und einem markttypischen, günstigeren Angebot bildet dabei die Grundlage für mögliche Forderungen.

Prüfung des Einzelfalls bleibt entscheidend

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Trotz des rechtskräftigen Urteils betont der Deutsche Mieterbund, dass kein automatischer Rückzahlungsanspruch für alle Vonovia-Mieter besteht. Die Entscheidung des Gerichts beziehe sich auf die Unwirksamkeit der Klausel in den AGB, doch für die Durchsetzung finanzieller Ansprüche sei stets die Prüfung des konkreten Vertragsabschlusses notwendig.

Entscheidend sei demnach, unter welchen Umständen der Stromliefervertrag zustande gekommen ist und ob die beanstandete Klausel tatsächlich die Grundlage für das Vertragsverhältnis bildete.

Mieter, die vermuten, durch die Koppelung ihres Mietvertrags an einen teureren Stromtarif finanziell benachteiligt worden zu sein, müssen ihre Verträge somit individuell prüfen lassen. Das Urteil des OLG Hamm schafft hierfür die rechtliche Basis, indem es die bisherige Praxis der Koppelungsgeschäfte in diesem Bereich unterbindet.

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