Videoüberwachung: EU verbietet Emotionserkennung seit Februar 2025
25.05.2026 - 22:08:28 | boerse-global.deNeue Gesetze und Gerichtsurteile setzen Unternehmen enge Grenzen.
EU-KI-Verordnung verbietet Emotionserkennung
Seit Februar 2025 gilt ein weitreichendes Verbot: Künstliche Intelligenz, die am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen Emotionen von Menschen analysiert, ist nicht mehr erlaubt. Die entsprechende Regelung in Artikel 5 der EU-KI-Verordnung markiert einen Wendepunkt für moderne Überwachungstechnologien.
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Der Grund: Die Wissenschaft ist sich uneinig, ob Emotionserkennung überhaupt zuverlässig funktioniert. Hinzu kommen grundlegende Bedenken hinsichtlich der Grundrechte der Betroffenen. Ausnahmen gibt es nur für medizinische Zwecke oder spezifische Sicherheitsanwendungen – etwa die Überwachung von Fahrermüdigkeit.
Die Strafen für Verstöße sind empfindlich: Bis zu 35 Millionen Euro oder sieben Prozent des weltweiten Jahresumsatzes können fällig werden. Für deutsche DAX-Konzerne könnte das schnell dreistellige Millionenbeträge bedeuten.
Gerichte begrenzen Überwachungsintensität
Ein wegweisendes Urteil aus dem Oktober 2025 zeigt die finanziellen Risiken für Arbeitgeber: Ein Unternehmen musste 15.000 Euro Schadensersatz an einen Mitarbeiter zahlen. Die Überwachung erstreckte sich über fast die gesamte Produktionshalle, ermöglichte Live-Zugriffe und erzeugte über fast zwei Jahre einen permanenten Druck auf die Belegschaft.
Das Gericht stellte klar: Eine „pauschale Einwilligung" im Arbeitsvertrag reicht als Rechtsgrundlage nicht aus. In einem Abhängigkeitsverhältnis sei die Freiwilligkeit einer solchen Zustimmung grundsätzlich fragwürdig – besonders wenn sie zur Bedingung für die Einstellung gemacht wird.
Interessant ist die Unterscheidung zur Beweisverwertung: Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits im Juni 2023 (Az. 2 AZR 296/22), dass Aufnahmen aus offener Videoüberwachung bei vorsätzlichen Vertragsverstößen als Beweismittel in Kündigungsschutzprozessen verwendet werden dürfen – selbst wenn die Überwachung nicht allen Datenschutzanforderungen entsprach. Voraussetzung: Die Kameras müssen deutlich sichtbar und entsprechend gekennzeichnet sein.
Betriebsvereinbarungen als „Tricks" unwirksam
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Dezember 2024 (Rechtssache C-65/23) klargestellt: Betriebsvereinbarungen können keine unverhältnismäßige Überwachung legitimieren. Auch wenn Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsame Regeln für die Datenverarbeitung aufstellen, müssen diese den Kernprinzipien der DSGVO entsprechen.
Konkret bedeutet das: Lässt sich ein Sicherheitsziel auch durch Wachpersonal oder lokale Sensoren erreichen, macht eine Betriebsvereinbarung die 24/7-Videoüberwachung nicht legal. Der Grundsatz der Datenminimierung steht über jeder betrieblichen Vereinbarung.
Die „Orientierungshilfe" als Kompass
Trotz aller Neuerungen bleibt die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) vom September 2020 der zentrale Leitfaden für Unternehmen. Die zentralen Regeln:
- Permanente Mitarbeiterüberwachung ist grundsätzlich unzulässig
- Kameras dürfen nicht zur Leistungskontrolle eingesetzt werden
- Intimbereiche wie Umkleiden, Toiletten und Pausenräume sind tabu
- Jede Kamera braucht einen dokumentierten, spezifischen Zweck
- Aufzeichnungen sind nach drei bis zehn Tagen zu löschen
- Transparenz durch klare Schilder und Informationsblätter ist Pflicht
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Ausblick: Strengere Zeiten kommen
Die EU-KI-Verordnung wird schrittweise weiter umgesetzt. Bis August 2026 treten zusätzliche Regelungen für sogenannte Hochrisiko-Systeme in Kraft. Experten rechnen mit einer deutlichen Zunahme von Durchsetzungsmaßnahmen durch die Aufsichtsbehörden.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Ära der „Always-on"-Überwachung neigt sich dem Ende zu. Der trend geht klar zu ereignisgesteuerter oder lokalisierter Überwachung. Wer seine bestehende Infrastruktur nicht überprüft, riskiert empfindliche Strafen – und das Vertrauen der Belegschaft.
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