Versicherungsbeiträge, Finanzgericht

Versicherungsbeiträge: Finanzgericht erlaubt Abzug trotz Arbeitgeber-Vertrag

Veröffentlicht am: 22.09.2026 um 14:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Finanzgericht Niedersachsen erkennt Versicherungsbeiträge trotz Arbeitgebervertrag an; beim BFH ist die Revision unter X R 21/26 anhängig.

Finanzgericht stärkt Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
Ein minimalistischer, leerer Schreibtisch in einem hellen, modernen Bürogebäude bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

In einem wegweisenden Urteil hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch dann als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der Arbeitgeber formal der Versicherungsnehmer ist. Maßgeblich für die steuerliche Berücksichtigung sei nicht die formale Vertragsstellung, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitnehmers.

Das Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 15 K 152/24) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsbeiträge die Steuerlast mindern dürfen, wenn die Beitragsabwicklung über den Dienstherrn erfolgt. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer, deren Versicherungsverhältnisse über den Arbeitgeber organisiert sind, die Kosten jedoch faktisch selbst tragen.

Wirtschaftliche Belastung entscheidender als Vertragsstatus

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die formale Position als Versicherungsnehmer zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist. Das Niedersächsische Finanzgericht widersprach dieser formalistischen Sichtweise.

Den Richtern zufolge ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer die Beiträge aus seinem versteuerten Arbeitslohn trägt. In einem solchen Fall liege eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung vor, die den Abzug rechtfertige.

Der zugrunde liegende Streitfall betraf einen Steuerpflichtigen mit einem japanischen Arbeitgeber. Dieser hatte die Versicherungsbeiträge formal abgewickelt, wobei die entsprechenden Erstattungen des Arbeitgebers an die Versicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn des Beschäftigten behandelt wurden. Damit trug der Arbeitnehmer die Kosten indirekt über seine Lohnabrechnung.

Konkrete Zahlen im Streitfall

Die Tragweite der Entscheidung wird durch die im Verfahren genannten Summen deutlich. Der Kläger machte für das Jahr 2020 Beiträge in Höhe von 11.030,28 EUR geltend. Für das darauffolgende Jahr 2021 beliefen sich die strittigen Beträge auf 13.908,02 EUR.

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Parallel dazu flossen steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, die sich im Jahr 2020 auf 4.973,99 EUR und im Jahr 2021 auf 5.173,32 EUR beliefen. In seinem Urteil stellte das Gericht zudem klar, dass diese steuerfreien Zuschüsse nicht als Erstattungsüberhang gemäß § 10 Abs. 4b des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinzugerechnet werden dürfen. Solche Hinzurechnungen hätten die abziehbaren Sonderausgaben gemindert und somit die Steuerlast des Klägers erhöht.

Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Obwohl das Finanzgericht Niedersachsen mit diesem Urteil die Position von Arbeitnehmern in ähnlichen Konstellationen stärkt, ist die juristische Klärung noch nicht final abgeschlossen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung wurde die Revision zugelassen.

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Das Verfahren wird nun unter dem Aktenzeichen X R 21/26 beim Bundesfinanzhof (BFH) weitergeführt. Steuerpflichtige, die sich in vergleichbaren Situationen befinden – insbesondere bei internationalen Beschäftigungsverhältnissen oder Entsendungen, bei denen der Arbeitgeber Versicherungsverträge kollektiv oder formal federführend verwaltet –, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH bietet das Urteil aus Niedersachsen eine wichtige Argumentationsgrundlage gegenüber den Finanzbehörden, um den Sonderausgabenabzug bei nachgewiesener wirtschaftlicher Belastung einzufordern.

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