Vermögensteuer, DIW

Vermögensteuer: DIW fordert 2% Abgabe ab 20 Millionen Euro

04.06.2026 - 15:09:54 | boerse-global.de

DIW, DGB und OECD drängen auf höhere Vermögens- und Erbschaftsteuern. Neue Gerichtsurteile erschweren zudem Verrechnungspreise.

Vermögensteuer: DIW fordert 2% Abgabe ab 20 Millionen Euro - Bild: über boerse-global.de
Vermögensteuer: DIW fordert 2% Abgabe ab 20 Millionen Euro - Bild: über boerse-global.de

Der Druck auf die Steuerpolitik wächst: Wirtschaftsforschungsinstitute, Gewerkschaften und internationale Organisationen fordern eine grundlegende Neuausrichtung der Vermögens- und Erbschaftsbesteuerung. Gleichzeitig erschweren aktuelle Gerichtsurteile die Verrechnungspreise und Unternehmensbewertungen. Ein Überblick über die wichtigsten Entwicklungen.

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DIW fordert Vermögensteuer von zwei Prozent

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat seine Forderung nach einer Wiedereinführung der Vermögensteuer erneuert. DIW-Präsident Marcel Fratzscher schlug am 4. Juni 2026 einen Steuersatz von zwei Prozent auf Nettovermögen vor, das 20 Millionen Euro übersteigt. Nach DIW-Berechnungen könnte diese Abgabe jährlich rund 42 Milliarden Euro einbringen.

Das Geld soll eine geplante Einkommensteuerreform der schwarz-roten Koalition gegenfinanzieren, die zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Die Reform sieht Entlastungen zwischen 20 und 30 Milliarden Euro für rund 95 Prozent der Arbeitnehmer vor.

DGB geht weiter: Millionen-Grenze und Vermögensabgabe

Noch weiter gehen die Forderungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Anfang Juni schlug der DGB eine Vermögensteuer ab einer Million Euro Nettovermögen vor – bei Ehepaaren ab zwei Millionen. Zusätzlich plädiert der DGB für eine einmalige Vermögensabgabe von zehn Prozent auf Vermögen über zehn Millionen Euro.

Der Hintergrund: Rund 5.000 Personen in Deutschland besitzen mehr als 25 Prozent des gesamten Finanzvermögens. Eine Schieflage, die die Gewerkschaften korrigieren wollen.

OECD empfiehlt Umschichtung von Arbeit auf Vermögen

Auch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mischt sich ein. Am 3. Juni 2026 empfahl sie Deutschland, die Steuerlast von der Arbeit auf Vermögen zu verlagern. Konkret schlug die OECD vor, die aktuellen Freibeträge für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer einzuschränken.

Diese Empfehlungen passen in ein größeres Bild: In Rechtskreisen wird derzeit der sogenannte „Rignano-Plan“ diskutiert, ein historisches Modell, das die Erbschaftsteuer mit jeder weiteren Generation erhöht. Ziel ist es, die Anhäufung dynastischer Vermögen zu verhindern. Das Bundesverfassungsgericht wird noch 2026 voraussichtlich richtungsweisende Urteile zur Erbschaftsteuer fällen.

EuGH und BFH erschweren Verrechnungspreise

Doch nicht nur die Steuerpolitik sorgt für Bewegung. Auch die Gerichte setzen neue Maßstäbe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 13. Mai 2026 im Fall Stellantis Portugal (C-603/24), dass Verrechnungspreisanpassungen eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage darstellen können.

Bereits am 4. September 2025 hatte der EuGH im Fall Arcomet Towercranes geurteilt, dass solche Anpassungen der Umsatzsteuer unterliegen können – sofern ein direkter Zusammenhang mit einer erbrachten Dienstleistung besteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) zog am 15. Juli 2025 nach: Nachträgliche Preiserhöhungen innerhalb eines Konzerns können den festgesetzten Zollwert infrage stellen. Experten raten Unternehmen dringend, ihre Verrechnungspreissysteme zu überprüfen.

Finanzgericht Münster zu verdeckten Gewinnausschüttungen

Eine weitere Klarstellung kam vom Finanzgericht Münster. Am 17. Februar 2026 entschieden die Richter, dass Steuerbefreiungen für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nicht automatisch ausgeschlossen sind – selbst wenn die ausschüttende ausländische Gesellschaft den Gewinn nach ihrem Heimatrecht bereits steuerfrei stellt.

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50:50-Gesellschafter: Gefahr für die GmbH

Neben den steuerlichen Herausforderungen kämpfen viele deutsche GmbHs mit internen Konflikten. Besonders gefährlich: paritätische Beteiligungsverhältnisse von 50:50. Gegenseitiges Misstrauen oder strategische Differenzen können hier jede Entscheidung blockieren und die Zukunft des Unternehmens gefährden.

Minderheitsgesellschafter nutzen zunehmend Auskunftsrechte und Anfechtungsklagen als Schutzinstrumente gegen die Mehrheitsmacht. Ein Trend, der die Unternehmensführung vor neue Herausforderungen stellt.

Earn-Out-Modelle als Alternative zur Unternehmensnachfolge

Bei der Unternehmensnachfolge gewinnen Earn-Out-Modelle an Bedeutung. Statt einer einmaligen Zahlung wird ein Teil des Kaufpreises an die künftige Entwicklung des Unternehmens gekoppelt. Das klingt verlockend, erfordert aber eine sorgfältige steuerliche und rechtliche Vorbereitung.

In speziellen Branchen wie der ambulanten Pflege kommen zusätzliche Hürden hinzu. Der isolierte Verkauf eines Patientenstamms ist rechtlich komplex. Der Kaufpreis muss auf Sachanlagen und den Firmenwert aufgeteilt werden. Während der Verkäufer einen Veräußerungsgewinn realisiert, muss der Käufer den Firmenwert aktivieren und abschreiben.

Sonderprüfungen: Transparenz in kritischen Phasen

Bei Kapitalerhöhungen oder Due-Diligence-Prüfungen setzen Unternehmen zunehmend auf Sonderprüfungen. Diese objektiven Bewertungen dienen dazu, komplexe Transaktionen zu analysieren oder Verdachtsfälle auf Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. Sie liefern eine verlässliche Grundlage für Berichterstattung und interne Bewertungen.

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