Verlustverrechnung: 20.000-Euro-Grenze bei Kapitalerträgen fällt
Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 04:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Jahressteuergesetz 2024 krempelt die Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen um. Die alten Beschränkungen sind Geschichte.
Verlustverrechnung: Grenzen fallen
Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 5. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es hebt die Beschränkungen auf, die seit dem JStG 2009 galten. Betroffen sind Verluste aus Termingeschäften und der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen.
Bislang konnten Anleger solche Verluste nur bis zu 20.000 Euro pro Jahr ausgleichen. Diese Regelung galt für Verluste, die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden waren. Nun entfallen die betraglichen Grenzen vollständig.
Sparer-Pauschbetrag: Die 1.000-Euro-Grenze
Der Sparer-Pauschbetrag bleibt das Herzstück der Kapitalertragsbesteuerung. Alleinstehende dürfen 1.000 Euro, zusammenveranlagte Paare 2.000 Euro steuerfrei vereinnahmen. Einen Abzug tatsächlicher Werbungskosten schließt das Gesetz ausdrücklich aus.
Nicht verbrauchte Pauschbeträge lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen übertragen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte bereits 2009: Diese Systematik gilt ausschließlich für Einkünfte aus Kapitalvermögen – nicht etwa für Leibrenten.
Zuflussprinzip: Wann zählt das Geld?
Entscheidend für die Besteuerung ist der Zeitpunkt des Zuflusses. Es zählt die wirtschaftliche Verfügungsmacht, nicht die Fälligkeit. Bei beherrschenden Gesellschaftern kann der Zufluss bereits mit der Gutschrift auf dem Verrechnungskonto eintreten – oder mit dem Gewinnverwendungsbeschluss.
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Gewinnausschüttungen aus der Auflösung einer Körperschaft fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Ausnahme: die Rückzahlung von Nennkapital. Anders sieht es bei umgewandelten Gewinnrücklagen aus – sie werden besteuert, damit thesaurierte Gewinne nicht steuerfrei ausgekehrt werden können.
Geschäftsführerbezüge: Wo die Grenzen liegen
Die Betriebsprüfung schaut genau hin, wenn es um Geschäftsführerbezüge geht. Die Gesamtausstattung aus Grundgehalt, Tantiemen und Sachleistungen muss einem Fremdvergleich standhalten. Sonst droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Der Bundesfinanzhof hat klare Orientierungswerte gesetzt:
- Tantiemen: maximal 25 Prozent der Gesamtbezüge
- Tantiemensumme: höchstens 50 Prozent des Jahresüberschusses
- Überstunden- und Feiertagszuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer: regelmäßig vGA
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Bond-Stripping: Neue Regeln seit 2017
Seit Anfang 2017 gilt die Abtrennung eines Zinsscheins vom Stammrecht einer Anleihe steuerlich als Veräußerung. Das soll verhindern, dass Anleger durch künstliche Verluste den Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent umgehen.
Bei Verlusten aus Kapitalvermögen gilt zudem eine Bindungswirkung zwischen Verlustfeststellungs- und Einkommensteuerbescheid. Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen müssen laut Rechtsexperten bereits im Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vorgebracht werden.
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