Verlustrettung, KStG

Verlustrettung: § 8d KStG sichert 260.000 EUR statt 30.000 EUR

Veröffentlicht am: 01.09.2026 um 09:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Fachbeiträge und Urteile präzisieren Verlustnutzung, Rückwirkungsfristen und Organschaftsanforderungen bei steuerlichen Umstrukturierungen.

Umwandlungssteuerrecht: Neue Regeln für Verluste und Organschaften
Stapel mit Steuerdokumenten und ein Füllfederhalter auf einem minimalistischen Bürotisch bei natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Aktuelle Fachpublikationen erläutern detailliert die geltenden Anwendungsregelungen für umwandlungssteuerliche Vorschriften. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Verlustverrechnung bei missbräuchlichen Gestaltungen sowie die Verlängerung von Rückwirkungszeiträumen. Diese Erläuterungen verdeutlichen die komplexen Anforderungen an Unternehmen, um steuerliche Verluste im Rahmen von Umstrukturierungen rechtssicher zu behandeln.

Neuregelungen zum Verlustverrechnungsverbot und Rückwirkungszeiträume

Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 02.06.2021 wurde der § 2 Abs. 5 UmwStG eingefügt. Diese Vorschrift beinhaltet ein Verlustverrechnungsverbot für stille Lasten bei Finanzinstrumenten oder Anteilen an Körperschaften.

Die Regelung findet erstmals Anwendung auf Umwandlungen, deren Anmeldung nach dem 20.11.2020 erfolgte. In Fachkreisen wird darauf hingewiesen, dass das rückwirkende Inkrafttreten dieser Bestimmung möglicherweise verfassungswidrig sein könnte.

Parallel dazu ergaben sich Änderungen durch das Corona-Steuerhilfegesetz. Gemäß § 27 Abs. 15 UmwStG wurde der achtmonatige Rückwirkungszeitraum für Umwandlungen im Jahr 2020 auf 12 Monate verlängert. Dies betrifft Fälle, in denen die Anmeldung oder der Vertragsabschluss im Jahr 2020 erfolgte. Diese Verlängerung schafft einen Gleichlauf mit den Sonderregelungen im Umwandlungsgesetz und wurde als zulässige Rückwirkung eingestuft.

Rechtsprechung zur Einkommenszurechnung und Verlustnutzung

Wichtige Klärungen ergaben sich zudem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im August 2021, dass ein Übertragungsgewinn bei einer Aufspaltung Teil des Einkommens ist, welches dem Organträger gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 KStG zuzurechnen ist. Damit verwarf das Gericht die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass vororganschaftliche Verluste gemäß § 15 S. 1 Nr. 1 KStG in diesem Kontext nicht genutzt werden können.

Ein weiteres Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28.10.2021 befasste sich mit verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese nicht unter die Beschränkungen des § 8c KStG fallen. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu einem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.11.2017.

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Fortführungsgebundene Verluste und formale Anforderungen

Ein wesentlicher Aspekt der Verlustrettung ist der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG. Diese Regelung ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 anzuwenden, sofern der Geschäftsbetrieb vor dem 01.01.2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war.

Die Beweislast für das Vorliegen eines kontinuierlichen Geschäftsbetriebs seit der Gründung oder über mindestens drei Veranlagungszeiträume liegt bei der Körperschaft.

Die praktischen Auswirkungen der Antragstellung nach § 8d KStG lassen sich an einem Beispiel verdeutlichen: Bei einem Verlustvortrag von 200.000 EUR und einem laufenden Verlust von 60.000 EUR führt ein schädlicher Beteiligungserwerb von 60 % ohne Antrag dazu, dass lediglich ein Verlustvortrag von 30.000 EUR verbleibt. Wird hingegen ein Antrag gestellt, entsteht ein fortführungsgebundener Verlustvortrag in Höhe von 260.000 EUR.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, einen gesonderten Antrag für die Gewerbesteuer zu stellen, was rückwirkend in allen offenen Fällen zulässig ist.

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Anforderungen an die steuerliche Organschaft

Bei der Durchführung einer Organschaft sind zudem die aktienrechtlichen Vorgaben des § 301 AktG zu beachten. Ein Organträger darf Gewinne nur abführen, wenn diese um Verlustvorträge aus dem Vorjahr gemindert wurden. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, vororganschaftliche Verluste auszugleichen. Ein Nichtausgleich kann laut BFH-Rechtsprechung zur Nichtanerkennung der gesamten Organschaft führen.

Zudem muss die Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen am Organträger beteiligt sein. Die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres ist möglich, wobei die Eintragung ins Handelsregister bis zum Ende dieses Zeitraums erfolgen muss. Eine Mindestbeteiligungsdauer von fünf Jahren für die finanzielle Eingliederung ist nach geltender Rechtslage nicht erforderlich.

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