Verkehrssicherungspflicht: Wann Fahrgeschäft-Betreiber nicht haften
Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 04:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Amtsgericht München hat die Klage eines Wiesn-Besuchers auf Schmerzensgeld gegen die Betreiberin eines Fahrgeschäfts abgewiesen. In seinem Urteil vom 4. August 2026 (Az. 172 C 1019/26) stellte das Gericht fest, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vorlag.
Der Kläger hatte nach einer Verletzung während einer Fahrt im Jahr 2025 eine Summe von 10.000 Euro gefordert. Die Entscheidung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.
Handgelenksfraktur durch Fehlverhalten während der Fahrt
Dem Rechtsstreit lag ein Vorfall zugrunde, der sich im Rahmen des Oktoberfestes im Jahr 2025 ereignete. Der betroffene Besucher erlitt während der Nutzung des Fahrgeschäfts eine Handgelenksfraktur. Nach den Feststellungen des Gerichts war diese Verletzung darauf zurückzuführen, dass der Mann während der Fahrt seine Arme nach oben gestreckt hatte.
In der Folge machte der Kläger Ansprüche gegen die Betreiberin geltend. Er forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und argumentierte, dass die Sicherheitsvorkehrungen an der Anlage nicht ausreichend gewesen seien, um einen derartigen Unfall zu verhindern.
Gericht bestätigt Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht
Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage vollumfänglich ab. Die zuständigen Richter sahen die Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin als gewahrt an. Ein wesentlicher Aspekt der gerichtlichen Begründung war der technische Zustand der Anlage. Das Fahrgeschäft war zum Zeitpunkt des Unfalls ordnungsgemäß durch den TÜV geprüft, was den geltenden Sicherheitsstandards für fliegende Bauten entspricht.
Das Amtsgericht München hat die Schmerzensgeldklage eines Fahrgasts abgewiesen, weil die Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt hatte — TÜV-geprüfte Anlage, ausreichende Warnhinweise. Damit Sie im Streitfall genauso argumentieren können, zeigt Ihnen unser kostenloser Leitfaden Schritt für Schritt, welche Hinweise und Nachweise Sie brauchen. Kostenlosen Praxis-Leitfaden anfordern
Darüber hinaus befasste sich das Gericht intensiv mit der Frage, ob die Gäste ausreichend über potenzielle Gefahren und das erforderliche Verhalten informiert wurden. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Betreiberin genügend Warnhinweise angebracht hatte. Diese Hinweise wiesen die Fahrgäste explizit darauf hin, welche Körperhaltung einzunehmen ist und welche Bewegungen – wie etwa das Hochstrecken der Arme – während der Fahrt zu unterlassen sind.
Bedeutung für die Haftung von Fahrgeschäftsbetreibern
Das Urteil unterstreicht die Grenzen der Haftung von Betreibern im Freizeitbereich. Juristen weisen in diesem Zusammenhang regelmäßig darauf hin, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht bedeutet, dass jegliches Risiko für die Nutzer ausgeschlossen werden muss. Vielmehr schulden Betreiber diejenige Sicherheit, die ein verständiger Nutzer nach den Umständen erwarten darf.
Wenn eine Anlage technisch einwandfrei ist und durch anerkannte Prüforganisationen zertifiziert wurde, liegt die Verantwortung für die Vermeidung von Unfällen in erheblichem Maße beim Nutzer selbst, sofern dieser durch deutliche Hinweise über die Verhaltensregeln aufgeklärt wurde.
Werden solche Sicherheitsanweisungen missachtet, wie im vorliegenden Fall durch das Ausstrecken der Arme, entfällt in der Regel der Haftungsanspruch gegen den Betreiber.
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Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass Fahrgäste bei der Nutzung von Attraktionen, die bauartbedingt hohe Fliehkräfte oder abrupte Bewegungsänderungen aufweisen, eine gesteigerte Eigenverantwortung tragen.
Da das Urteil vom 4. August 2026 noch angefochten werden kann, bleibt abzuwarten, ob die nächsthöhere Instanz die Einschätzung des Amtsgerichts München teilen wird. Für die Branche der Schausteller und Fahrgeschäftsbetreiber stellt das bisherige Ergebnis jedoch eine Bestätigung ihrer bestehenden Sicherheits- und Hinweispraktiken dar.
