Vergaberecht: Öffentliche Auftraggeber dürfen Subunternehmer einschränken
08.06.2026 - 09:11:35 | boerse-global.de
Das hat die Vergabekammer (VK) Lüneburg in einem aktuellen Beschluss klargestellt. Voraussetzung: Die Gründe müssen sauber dokumentiert sein.
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Selbstausführung: Was erlaubt ist
Die VK Lüneburg befasste sich am 14. Oktober 2022 (VgK-17/2022) mit der Zulässigkeit eines sogenannten Selbstausführungsgebots. Bei europaweiten Vergaben ist es demnach statthaft, die Weitergabe bestimmter kritischer Aufgaben an Unterauftragnehmer zu untersagen.
Die Begründung des Auftraggebers muss technischer, volkswirtschaftlicher oder verkehrlicher Natur sein. Im konkreten Fall reichte ein vierseitiger Vermerk, um das Gebot rechtlich abzusichern. Der Schutz der Leistungsqualität bei komplexen Projekten ist ein legitimes Interesse – solange die Einschränkung verhältnismäßig und sachlich begründet ist.
Mindestlohn: Wenn Verstöße zum Ausschluss führen
Neben der Struktur der Leistungserbringung spielt die gesetzliche Compliance eine entscheidende Rolle. Gemäß § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) können Unternehmen von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden, wenn sie gegen Mindestlohnvorschriften verstoßen haben.
Ein Ausschluss ist möglich, wenn wegen eines Verstoßes eine Geldbuße von mindestens 2.500 Euro festgesetzt wurde. Bei Aufträgen mit geschätztem Wert von mindestens 30.000 Euro sind öffentliche Auftraggeber zudem verpflichtet, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister einzuholen. Nur Bieter, die ihre soziale Verantwortung ernst nehmen, kommen zum Zuge.
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Oktoberfest: Juristischer Streit um Festzelte
Dass Vergaberecht auch bei Traditionsveranstaltungen zu komplexen Auseinandersetzungen führt, zeigt der aktuelle Streit um die Bewirtschaftung der Festzelte auf dem Münchner Oktoberfest. Gastronom Alexander Egger von der WE Gutshof GmbH legte Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer Südbayern beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein.
Gegenstand des Verfahrens ist die EU-weite Ausschreibung für namhafte Festzelte wie das Paulaner und das Schottenhamel. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung – die Stadt München darf den Zuschlag vorerst nicht erteilen. Während das Oktoberfest am 19. September 2026 beginnen soll, kündigte die Stadtverwaltung bereits eine rechtliche Erwiderung an.
Arbeitsrecht und Beweisverwertung: Weitere Entwicklungen
Flankiert werden die vergaberechtlichen Entwicklungen durch grundlegende Urteile im Arbeits- und Strafrecht:
Kirchenaustritt als Kündigungsgrund: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 17. März 2026 (C-258/24), dass das Unionsrecht einer Kündigung wegen Kirchenaustritts entgegensteht – wenn der Arbeitgeber andere Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen ohne Kirchenmitgliedschaft beschäftigt. Eine solche berufliche Anforderung müsse wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sein.
Beweisverwertung von Krypto-Chats: Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am 11. Februar 2026, dass Chats aus sogenannten Anom-Handys als Beweismittel verwertbar sind. Ein pauschales Verwertungsverbot aufgrund unvollständiger Kenntnis über ausländische Ermittlungsmaßnahmen besteht nicht.
Diskriminierung im Außenhandel: In der Schweizer Maschinenindustrie wächst die Besorgnis über ein neues italienisches Finanzgesetz, das seit dem 28. Januar 2026 in Kraft ist. Es gewährt Steuervorteile für Maschinen aus EU/EWR-Ländern – Schweizer Produkte sind ausgenommen. Jean-Philippe Kohl vom Branchenverband Swissmem sieht Aufträge in signifikantem Umfang gefährdet. Rechtsexperten prüfen Verstöße gegen internationale Freihandelsabkommen.
Die rechtlichen Anforderungen an Unternehmen steigen – sowohl bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge als auch in der allgemeinen Geschäftstätigkeit. Lückenlose Dokumentation und die Einhaltung nationaler wie internationaler Standards bleiben essenziell für die Wettbewerbsfähigkeit.
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