Vereinssteuer, Freibetrag

Vereinssteuer: Freibetrag sinkt von 5.000 auf 1.000 Euro ab 2027

Veröffentlicht am: 09.08.2026 um 01:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Bundesfinanzministerium will Freibetrag für nicht gemeinnützige Körperschaften ab 2027 von 5.000 auf 1.000 Euro reduzieren. Bayern kündigt Widerstand an.

Vereinsbesteuerung: Regierung plant drastische Senkung des Freibetrags
Finanzunterlagen und Taschenrechner auf einem Schreibtisch als Symbol für steuerliche Änderungen bei Vereinen. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Bundesregierung plant eine Neuausrichtung der steuerlichen Belastung für bestimmte Vereinsstrukturen in Deutschland. Ein am 8. August 2026 bekannt gewordener Referentenentwurf aus dem von Finanzminister Klingbeil geführten Ministerium sieht vor, den steuerlichen Freibetrag für bestimmte Körperschaften massiv zu senken. Betroffen sind hiervon insbesondere Organisationen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind.

Senkung des Freibetrags und Systemwechsel ab 2027

Kern des Vorhabens ist die Reduzierung des Freibetrags für steuerpflichtige Körperschaften von derzeit 5.000 Euro auf künftig 1.000 Euro. Dieser Schritt soll laut dem Entwurf ab dem Jahr 2027 vollzogen werden. Mit der Absenkung geht zudem ein Systemwechsel einher: Der bisherige Freibetrag wird in eine sogenannte Freigrenze umgewandelt. Während ein Freibetrag lediglich den darüber hinausgehenden Teil der Einnahmen steuerpflichtig macht, führt das Überschreiten einer Freigrenze dazu, dass der gesamte Betrag versteuert werden muss.

Das Bundesfinanzministerium differenziert dabei deutlich zwischen verschiedenen Vereinstypen. Die Neuregelung zielt primär auf Einheiten ab, die keine Gemeinnützigkeit beanspruchen können, wie etwa Vereine im professionellen Sport oder verschiedene Wirtschaftsverbände. Gemeinnützige Vereine, die in den Bereichen Sport, Musik oder Umwelt tätig sind, bleiben von dieser spezifischen Änderung unberührt.

Finanzielle Auswirkungen und weitere steuerliche Maßnahmen

Die Bundesregierung beziffert die erwarteten steuerlichen Mehreinnahmen durch die Änderung bei den Vereinen auf rund 45 Mio. Euro jährlich. Das Vorhaben ist jedoch eingebettet in ein größeres Paket an steuerlichen Anpassungen. So plant das Finanzministerium zusätzlich die Streichung von Freibeträgen bei Betriebsveräußerungen in Höhe von 45.000 Euro sowie Anpassungen bei Anteilsverkäufen. Diese Maßnahmen sollen Schätzungen zufolge etwa 300 Mio. Euro pro Jahr in den Bundeshaushalt spülen.

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Der Gesamtentwurf sieht für die kommenden Jahre eine Nettoentlastung vor, die nach Verrechnung mit der Gegenfinanzierung auf 4,9 Mrd. Euro taxiert wird. Für das Jahr 2027 wird mit einer Entlastung von 2,9 Mrd. Euro gerechnet, während dieser wert im Jahr 2028 auf 6,99 Mrd. Euro steigen soll. Weitere Bestandteile des Entwurfs sind die Senkung der absetzbaren Handwerkerkosten von 20 Prozent auf 15 Prozent sowie eine Erhöhung der Pauschalsteuer für Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent.

Politische Kontroversen und Widerstand der Länder

Die Pläne stoßen auf geteilte Reaktionen in der Politik. Aus den Reihen der Unionsfraktion wurde Kritik laut. Ein Finanzexperte der Union erklärte, dass die erwarteten Mehreinnahmen von 45 Mio. Euro den damit verbundenen Aufwand nicht rechtfertigen würden. Zudem sende die Maßnahme ein fatales Signal an die betroffenen Verbände. Es wurde zudem darauf verwiesen, dass der Entwurf in dieser Form bisher nicht durch den Koalitionsausschuss gedeckt sei.

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Deutlicher Widerstand kommt aus Bayern. Die dortige Landesregierung lehnt die geplante Senkung des Freibetrags ab. Statt einer Reduzierung fordert das Bundesland eine Verdoppelung des aktuellen Freibetrags auf 10.000 Euro, um die Vereine strukturell zu stärken. Für den Fall, dass die Bundesregierung an den Plänen festhält, wurde bereits mit einer Initiative im Bundesrat gedroht.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch in der regierungsinternen Abstimmung. Ob die Regelungen wie geplant zum Jahreswechsel 2027 in Kraft treten können, hängt maßgeblich vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und der Zustimmung der Länderkammer ab.

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