Lebensmittelrecht, Gerichtsurteil

Veganer Likör ohne Ei: OLG Schleswig erlaubt Produktnamen – Werbung mit „Eierlikör“ verboten

Veröffentlicht am: 16.09.2026 um 10:44 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass ein veganer „Likör ohne Ei“ weiter unter diesem Namen verkauft werden darf – die Bezeichnung verstoße nicht gegen die EU-Spirituosenverordnung. Der Streit um Anspielungen auf „Eierlikör“ ist mit der zugelassenen Revision zum Bundesgerichtshof aber noch nicht beendet.

Der «Likör ohne Ei» darf weiterhin «Likör ohne Ei» heißen. (Archivbild) - Bild: Christian Charisius/dpa
Der «Likör ohne Ei» darf weiterhin «Likör ohne Ei» heißen. (Archivbild) - Bild: Christian Charisius/dpa

Der vegane Getränk „Likör ohne Ei“ darf weiterhin unter diesem Namen verkauft werden, das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Bezeichnung für zulässig erklärt.

OLG Schleswig erlaubt Name und Logo

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts ist sowohl der Produktname „Likör ohne Ei“ als auch das Logo mit einem bunten Hahn auf der Flasche rechtlich erlaubt. Die Richter sehen darin keine unzulässige Anspielung auf die nach EU-Spirituosenverordnung geschützte Bezeichnung „Eierlikör“. Eine gedankliche Verbindung zum klassischen Eierlikör entstehe erst durch das Gesamtbild des Produkts, etwa durch Farbe und Konsistenz des Getränks.

Diese Gesamtwirkung halte das Gericht für zulässig und wies die Berufung in diesem Punkt zurück. Zur Begründung führte der Senat aus, dass bei einem klaren Likör in einer durchsichtigen Flasche mit der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ niemand an ein Produkt wie Eierlikör denken würde.

Werbung mit „Eierlikör“ bleibt untersagt

Strenger als die Vorinstanz beurteilte das Oberlandesgericht die Werbung. In Anzeigen und sonstigen Werbematerialien darf das Wort „Eierlikör“ in keiner Konstellation verwendet werden. Damit geht das OLG über das Urteil des Landgerichts Kiel hinaus, das den Namen bereits im Oktober 2025 für zulässig erklärt hatte.

Das aktuelle Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, weil bei der Auslegung der EU-Spirituosenverordnung grundsätzliche Rechtsfragen berührt sind, die auch für andere Fälle von Bedeutung sein könnten.

Produzent sieht Verbraucherinteressen gestärkt

Unternehmer Ole Wittmann aus Henstedt-Ulzburg, der den veganen Likör auf Sojabasis produziert, zeigte sich nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts erleichtert. Er sprach von einer verbrauchernahen Entscheidung und bekam in seinem wichtigsten Punkt Recht: Der Produktname bleibt erlaubt.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie, der gegen das Kieler Urteil in Berufung gegangen war. Der Verband vertritt die Auffassung, die Bezeichnung verstoße gegen EU-Vorgaben, nach denen „Eierlikör“ nur Produkte bezeichnen darf, die Eier enthalten, und bereits eine Bezugnahme auf Eier unzulässig sei.

Streit um Produktbezeichnungen in der EU

Der Fall um den Namen „Likör ohne Ei“ steht exemplarisch für Auseinandersetzungen über die Auslegung von EU-Vorgaben zu geschützten Bezeichnungen bei Lebensmitteln und Getränken. Die EU-Spirituosenverordnung regelt detailliert, wann eine Spirituose bestimmte Bezeichnungen wie „Eierlikör“ tragen darf. Ziel ist es, Verbrauchertäuschung zu vermeiden und traditionelle Produkte zu schützen. Der Streit dreht sich darum, ob bereits eine bloße sprachliche Nähe zu „Eierlikör“ unzulässig ist oder ob es auf die Gesamtwirkung des Produkts ankommt.

Verbraucherschutz, Wettbewerb und Innovation

Das Oberlandesgericht Schleswig betont, dass eine gedankliche Verbindung zu Eierlikör erst durch das Gesamtbild von Flasche, Farbe und Konsistenz entsteht und dies als zulässig bewertet. Damit stellt das Gericht stärker auf die konkrete Wahrnehmung der Kundinnen und Kunden ab, statt allein auf einzelne Worte. Für Hersteller innovativer Produkte – etwa veganer Alternativen – ist dies bedeutsam, weil sie ihre Waren verständlich beschreiben und zugleich an bekannte Kategorien anknüpfen möchten, ohne gegen Schutzvorschriften zu verstoßen. Für Verbraucher kann eine klare Kennzeichnung wie „ohne Ei“ zudem eine wichtige Information darstellen.

Bedeutung der zugelassenen Revision

Mit der zugelassenen Revision beim Bundesgerichtshof könnte der Fall über den Einzelfall hinaus richtungsweisend werden. Die höchstrichterliche Klärung der Auslegung der EU-Spirituosenverordnung kann Einfluss darauf haben, wie streng künftig Bezüge zu geschützten Bezeichnungen bewertet werden. Dies betrifft nicht nur Eierlikör, sondern auch andere Kategorien geschützter Produkte. Für Hersteller, den Handel und die Lebensmittelaufsicht schafft ein Grundsatzurteil mehr Rechtssicherheit: Es kann definieren, wie weit kreative Produktnamen und Werbeaussagen gehen dürfen, ohne gegen europäische Vorgaben zu verstoßen.

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