Urlaubsrecht, Schwerbehinderte

Urlaubsrecht: Schwerbehinderte erhalten 2026 fünf Tage Zusatzurlaub

10.06.2026 - 15:39:16 | boerse-global.de

Aktuelle Urteile klären Urlaubsansprüche bei Tod, Krankheit und Arbeitsende. Arbeitgeber müssen ihre Hinweispflichten beachten.

EuGH und BAG: Neue Regeln für Urlaubsansprüche bei Kündigung
Urlaubsrecht - Ein offizielles Rechtsdokument liegt auf einem Tisch, daneben eine einzelne, leicht verwelkte Blume, die Verlust und rechtliche Ansprüche symbolisiert. 10.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben in den letzten Jahren grundlegende Urteile zu Urlaubsansprüchen gefällt. Besonders bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod oder bei langer Krankheit gibt es wichtige Neuerungen.

EuGH: Urlaub stirbt nicht mit dem Arbeitnehmer

Ein Wendepunkt kam im Juni 2014. Der EuGH entschied (Az.: C-118/13): Der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub erlischt nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers. Das korrigierte die bisherige Rechtsprechung des BAG, das noch 2011 gegenteilig urteilte.

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Hintergrund war die Klage einer Witwe. Sie forderte die Abgeltung von 140,5 Urlaubstagen ihres verstorbenen Mannes. Die europäischen Richter stellten klar: Die EU-Richtlinie 2003/88/EG verbietet ein ersatzloses Erlöschen. Ein vorheriger Urlaubsantrag des Verstorbenen ist dafür nicht nötig.

Verfall bei Langzeiterkrankung: Wer hat recht?

Kompliziert wird es bei langer Krankheit. Der EuGH entschied im November 2011: Eine Übertragungsfrist von 15 Monaten für gesetzlichen Urlaub ist zulässig – wenn ein Tarifvertrag das regelt.

Die deutsche Rechtsprechung zeigt Nuancen:
- Das LAG Baden-Württemberg saw die 15-Monats-Frist generell als gültig an.
- Das Arbeitsgericht Bonn lehnte einen automatischen Verfall ohne Tarifvertrag ab.
- Das LAG Hamm legte einen Übertragungszeitraum von 18 Monaten fest.

Das BAG präzisierte 2011: Urlaubsansprüche aus Vorjahren können verfallen, wenn der Arbeitnehmer nach langer Krankheit wieder gesund wird, den Urlaub aber nicht nimmt. Im konkreten Fall verfiel Resturlaub aus 2005 bis 2007 Ende 2008 – der Kläger war ab Juni 2008 wieder arbeitsfähig.

Anders das Arbeitsgericht Ulm im August 2010: Bei fortdauernder Krankheit sind Urlaubsabgeltungsansprüche Masseforderungen ohne zeitliche Begrenzung. Eine Klägerin, die über sieben Jahre arbeitsunfähig war, bekam über 16.600 Euro zugesprochen.

Fristen und Arbeitgeberpflichten

Trotz des grundsätzlichen Schutzes: Die Urlaubsabgeltung unterliegt tariflichen Ausschlussfristen. Das BAG wies 2011 die Klage einer Krankenschwester ab – sie hatte die sechsmonatige Frist im TV-L verpasst. Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und muss rechtzeitig geltend gemacht werden.

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Ein Urteil vom Februar 2019 (9 AZR 541/15) stärkte die Arbeitnehmerrechte: Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt am Jahresende nur, wenn der Arbeitgeber seiner Initiativlast nachkommt. Er muss die Beschäftigten konkret zur Urlaubsnahme auffordern und auf den drohenden Verfall hinweisen.

Mindestlohn und Sonderregelungen 2026

Das Arbeitsgericht Berlin stellte klar: Die Einführung des Mindestlohns darf nicht durch Streichung von Urlaubsgeld oder Sonderzahlungen kompensiert werden. Solche Änderungskündigungen sind unwirksam. Das BAG bestätigt 2018: Vertragliche Verfallklauseln, die den Mindestlohn nicht ausnehmen, sind ebenfalls unwirksam.

Für schwerbehinderte Menschen gelten 2026 besondere Regeln. Neben dem Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX haben sie Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX). Steuerlich können sie je nach Grad der Behinderung Pauschbeträge geltend machen – bei einem GdB von 100 bis zu 2.840 Euro jährlich, bei Merkzeichen „H“ oder „Bl“ sogar bis zu 7.400 Euro.

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